Berufungen im Sturzfall: Keine Verkehrssicherungspflicht, Anwaltskostenforderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hält beide Berufungen für offensichtlich unbegründet und gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen, weil das Sturzrisiko als allgemeines Lebensrisiko und nicht als Verkehrsicherungspflicht des Veranstalters anzusehen ist. Die Widerklage auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten scheitert, weil die vorgerichtliche Anspruchsverfolgung der Klägerin plausibel und damit nicht pflichtwidrig war.
Ausgang: Beide Berufungen als unbegründet zurückzuweisen: Klageabweisung wegen fehlender Verkehrssicherungspflicht; Widerklage wegen vorprozessualer Anwaltskosten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nicht bezüglich offenkundiger Gefahren, die ein sorgfältiger Dritter bei Anwendung der ihm zukommenden Sorgfalt erkennen und vermeiden kann; solche Risiken können dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden.
Bei familiären oder vereinsinternen Veranstaltungen ist die Risikoverteilung zugunsten der Teilnehmer zu sehen; der Veranstalter muss nicht jeden noch so fernliegenden Schadensverlauf vorhersehen.
Wer aktiv an der Veranstaltung mitwirkt (z. B. bei Vorbereitung oder Aufräumarbeiten), hat erhöhte Aufmerksamkeitspflichten und ist in erhöhtem Maße selbst zur Beseitigung erkennbarer Gefahren aufgerufen.
Die vorprozessuale Geltendmachung von Ansprüchen begründet Ersatzpflichten nach §§ 280, 241 BGB nur, wenn der geltend gemachte Rechtsstandpunkt nicht plausibel ist; bei plausibler Rechtsverfolgung liegt keine fahrlässige Pflichtverletzung vor.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 49/11
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 14.6.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 49/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen der Klägerin keine Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 22.11.2008 gegen den Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hat die Kammer zu Recht verneint. Ein Dritter ist in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Zubereitung von fettigen Speisen für einen großen Personenkreis in einer Küche mit fettigen Flüssigkeiten oder Ablagerungen auf dem Boden zu rechnen ist. Dies ist sowohl für einen Veranstalter als auch für einen Besucher und erst recht – wie im Falle der Klägerin – für eine Person, die als Helferin in die Organisation einer Veranstaltung eingebunden ist, vorhersehbar. Ebenso ist für diesen Personenkreis offensichtlich und erkennbar, dass es bei einem gefliesten Boden zu einer Rutschgefahr kommen kann. Wollte die Klägerin sich dieser grundsätzlich gegebenen und erkennbaren, allerdings auch mit normaler Sorgfalt ohne weiteres beherrschbaren, Gefahr nicht aussetzen, hätte es ihr frei gestanden, sich nicht in diesem Bereich aufzuhalten. Das hier verwirklichte Sturzrisiko war damit nach Abwägung der Einzelfallumstände ihrem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, nicht hingegen der Risikosphäre des Beklagten. Der Veranstalter eines Vereinsfestes muss nicht jeden noch so entfernt möglichen Schadensverlauf voraussehen und für dessen Verhinderung Sorge zu tragen.
Auch der Charakter der Veranstaltung, insbesondere der Umstand, dass die Veranstaltung nach dem unstreitigen Vortrag nicht durch professionelle Hilfskräfte durchgeführt wurde, sondern durch die Vereinsmitglieder selbst, und dass es sich letztlich um eine Veranstaltung von den (Gehörlosen-)Vereinen für ihre eigenen Mitglieder (und eventuell deren Familien, Bekannte oder Freunde) gehandelt hat, spricht dafür, die Risikoverteilung grundsätzlich bei den Teilnehmern zu sehen und nicht bei den ausrichtenden Vereinen. Ansonsten würden solche eher vereinsintern geprägten Veranstaltungen in kaum mehr zumutbarer Weise erschwert. Dementsprechend werden sich die Teilnehmer einer derart kleinen und „familiären“ Veranstaltung auch in ihren Sicherheitserwartungen darauf einstellen. Die Tatsache, dass die Klägerin sich erst nach einem sehr langen Zeitraum (rund zwei Jahre) und erst aus Anlass eines ganz anderen Vorfalls entschlossen hat, gegen den Beklagten wegen des Sturzereignisses vom 22.11.2008 überhaupt vorzugehen, spricht insoweit für sich und zeigt, dass offensichtlich auch die Klägerin die Risikosphären zunächst anders beurteilt hat.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag selbst in die Organisation des Festes eingebunden war, indem sie Waffeln buk und indem sie sich an den Aufräumarbeiten beteiligte. Damit war sie zum einen selbst in erhöhtem Maße entsprechenden Rutschgefahren ausgesetzt, worauf sie sich einstellen konnte und musste. Zum anderen war sie dann selbst aufgerufen, von ihr erkannte Gefahren zu beseitigen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sie, wie sie nunmehr im Rahmen der Berufung vorträgt, tatsächlich erst während der Aufräumarbeiten am Ende der Veranstaltung zu Fall kam. Es erschiene auch als arg widersprüchlich, vom Vereinsvorstand zu verlangen, zunächst den Boden zu wischen, damit sie sich beim Aufräumen beteiligen könne.
Auf die Frage der Passivlegitimation kommt es danach nicht mehr an.
II.
Die Berufung des Beklagten ist als selbstständige Berufung zulässig, aber ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Das Gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Beklagten der im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 €, der sich nur aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Treuepflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben kann, gegen die Klägerin nicht zusteht. Die Klägerin hat durch die vor Erhebung der Klage erfolgte Geltendmachung ihrer Ansprüche durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht eine Pflicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis schuldhaft verletzt.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei verpflichtet, auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Interessen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Parteien gehört grundsätzlich auch das Interesse des Beklagten, nicht unberechtigt auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einer vermeintlichen Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen zu werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 1262, 1263) liegt zwar in der unberechtigten vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen - anders als bei der gerichtlichen Geltendmachung - eine objektive Pflichtverletzung, denn ein „Recht auf Irrtum“ besteht nicht. Fahrlässig handelt der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist, da von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden kann, das Ergebnis eines Rechtsstreits vorauszusehen. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Bleibt bei dieser Plausibilitätskontrolle ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH NJW 2009, 1262, 1264).
Der Rechtsstandpunkt der Klägerin war danach jedenfalls vertretbar und damit plausibel. Ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kontrolle des Fußbodens oblag, ist eine Frage, die letztlich auf einer Abwägung der Risikoverteilung beruht und die naturgemäß Wertungen unterliegt. Es bestehen hinreichende Argumente, die für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht sprechen und den Rechtsstandpunkt der Klägerin plausibel machen, mögen sie auch nicht durchgreifen, weil sie letztlich in der Abwägung hinter den Argumenten für den Rechtsstandpunkt der Beklagten zurücktreten. Daher hat die Klägerin die pflichtwidrige vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche nicht fahrlässig verursacht und mithin die Vermutung des § 280 Abs.1 S. 2 BGB widerlegt.
III.
Bei dieser Sachlage geben beide Berufungen zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfordern sonstige Gründe keine mündliche Verhandlung.
Oberlandesgericht Köln, den 21.11.2011
5. Zivilsenat