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Oberlandesgericht Köln·5 U 135/11·27.12.2011

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; zurückgenommene Berufung für verlustig erklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Erfolgsaussichten hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Die Berufung des Beklagten wurde nach Zurücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verlustig erklärt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil und der Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Berufung des Beklagten nach Zurücknahme für verlustig erklärt; Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Der Senat kann bei Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auf einen vorangehenden Senatsbeschluss Bezug nehmen; eine weitergehende Begründungspflicht entfällt, soweit der Beschluss die Zurückweisung trägt.

3

Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Gericht den Berufungsführer gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verlustig erklären.

4

Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz richtet sich nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 49/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 49/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 49/11 - für verlustig erklärt, nachdem er die Berufung zurück genommen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. November 2011 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Weitere Ausführungen sind mangels Stellungnahme der Klägerin zu dem Beschluss nicht veranlasst.

3

Im Hinblick auf die zurückgenommene Berufung des Beklagten ergeht der Beschluss nach § 516 Abs.3 ZPO.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5

Streitwert:

6

-          Berufung der Klägerin: 13.000.-  €

7

-          Berufung des Beklagten: 837,52 €.