Architektenhonorar nach Kündigung: Aufrechnung mit Mängelrechten wegen Planungs-/Bauaufsichtsfehlern
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Architekten) verlangten nach Kündigung eines Pauschalhonorarvertrags restliches Honorar für Planung/Bauüberwachung sowie Zusatzleistungen. Streitpunkt war, ob dem Honoraranspruch aufrechenbare Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern entgegenstehen. Das Landgericht hielt zwar einen Resthonoraranspruch nach § 649 BGB (abzüglich ersparter Aufwendungen) nur in geringerem Umfang für schlüssig, sah ihn aber durch aufrechenbare Mängelansprüche der Beklagten mindestens in gleicher Höhe vollständig neutralisiert. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Honorarklage der Architekten wegen aufrechenbarer Schadensersatz- und Minderungsansprüche vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anspruchsmindernd anrechnen lassen.
Der Auftraggeber kann einer Honorarklage des Architekten Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern entgegenhalten und hiermit aufrechnen.
Für Mängel der Bauleistung können Architekt und Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften; der Auftraggeber darf den vollen Schaden wahlweise von einem Gesamtschuldner verlangen.
Ein geringfügiger Mangel ohne technischen Nachteil kann statt durch Mängelbeseitigungskosten durch eine nach § 287 ZPO zu schätzende Wertminderung ausgeglichen werden.
Fehlen bei wesentlichen, nicht handwerklich selbstverständlichen Gewerken (z.B. Drainageschächte) die vorgesehenen Ausführungen, kann dies einen Bauüberwachungsfehler des Architekten begründen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 18.06.2003 beauftragte die Beklagte zu 1) die Kläger mit den Architektenleistungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten nebst Tiefgarage an der I.Straße xx in Bielefeld. Es war ein Pauschalhonorar in Höhe von 52.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für alle Leistungsphasen nach den Leistungsphasen des § 15 HOAI vereinbart. Außerdem wurden die Kläger mit der statischen Berechnung, dem Wärmeschutznachweis und dem Schallschutz beauftragt, wofür ein zusätzliches Honorar in Höhe von 3000,00 € vereinbart wurde. Schließlich war für Stundenlohn ein Betrag in Höhe von 70,00 €, 43,00€ bzw. 38,00 € vereinbart.
Über die Architektenleistungen erteilten die Kläger eine Abschlagsrechnung in Höhe von 58.510,40 €, sowie am 03.01.2005 eine weitere Rechnung über 3.480,00 €.
Der seitens der Beklagten beauftragte Vermesser hatte sich bei der Einmessung verrechnet. Die Kläger wurden daher mit der Umplanung beauftragt. Sie planten einen Rückbau und Erker. Hierfür berechneten sie mit Rechnung vom 18.01.2005 einen Betrag von 2.842,00 €.
Mit Schreiben vom 07.03.2005 kündigten die Beklagten den Vertrag.
Nach Kündigung des Architektenvertrages berechneten die Kläger ihre Leistungen wie folgt:
Pauschalpreis 52.000,00 EUR
Statik 3.000,00 EUR
Falsche Einmessung 2.450,00 EUR
57.450,00 EUR
Zzgl. 16% MWST 9.352,00 EUR
Abzüglich seitens der Beklagten erbrachter Zahlungen
vom 12.01.2004 17644,68 €
vom 24.01.2005 20.865,72 €
vom 12.01.2004 1.740,00 €
26.391,60 €
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 02.03.2005 vergeblich zur Zahlung gemahnt.
Die Kläger tragen vor, sie hätten durch die Kündigung allenfalls projektbezogene Personalkosten in Höhe von 840,00 € (12 Arbeitsstunden a 70,00 €) sowie Sachkosten für Verbrauchsmaterial in Höhe von 50,00 € erspart. Von den 12 Arbeitsstunden würden ca. 5 Stunden entfallen auf die ersparte Bauoberleitung betreffend die im März 2005 nicht fertig gestellten Gewerke Sanitär, Fliesen im Gäste WC sowie im Badezimmer der Dachgeschosswohnung sowie 7 Arbeitsstunden auf die ersparte Objektbetreuung und Dokumentation.
Ihre Arbeiten seien ordnungsgemäß erbracht worden. Die Beklagten hätten daher das ausstehende Honorar zu zahlen nebst vorgerichtlich angefallener nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 419,90 €.
Die Kläger beantragen, nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 1.160,10 € die Beklagten zu verurteilen,
1. an sie als Gesamtschuldner 26.391,60 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz von 21.740,00 € seit dem 27.02.2005, von 2.842,00 € seit dem 19.02.2005 und von 2.979,60 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. als Gesamtschuldner an sie 419,00 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Die von den Klägern erbrachten Architektenleistungen seien mangelhaft gewesen. So lägen Koordinierungsmängel vor. Der Bauzeitenplan vom 21.04.2004 sei überschritten worden. Die Bauarbeiten hätten erst im Dezember begonnen werden können, das Objekt sei erst am 14.10.2004 fertig gestellt worden, obwohl Fertigstellungstermin für Ende August 2004 vereinbart worden sei. Damit liege eine Bauzeitenüberschreitung von jedenfalls 44 Tagen vor. Die Käufer hätten die Wohnungen Ende August 2004 beziehen sollen, wobei auch die letzte Kaufpreisrate fällig geworden wäre. Da die letzte Rate nun später fällig geworden sei, sei den Beklagten ein Zinsschaden entstanden in Höhe von 25.323,66 €, mit dem die Aufrechnung erklärt werde. Hinsichtlich der Zinsberechnung wird auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2005 und 08.11.2005 Bezug genommen.
Des Weiteren hätten die Kläger folgende Gewerke nicht ausgeschrieben: Fliesenarbeiten, Innentüren, Malerarbeiten, Elektroarbeiten, Parkett, Heizung- und Sanitär, Außenanlagen. Ferner fehle die Kostenaufstellung DIN 276 und die Dokumentierung. Die Kläger könnten daher bezüglich der Ausführungsplanung höchstens 10% geltend machen, 15% seien nicht ausgeführt.
Auch seien folgende Ausschreibungen zum Teil unvollständig vorgenommen worden, so dass Nachträge erforderlich geworden seien:
Natursteinarbeiten Treppenhaus, Rohbauarbeiten, Dachdeckungsarbeiten, Außenanlagen/Erdarbeiten, Außenputz/Wärmedämmung, Zimmermann und Schlosserarbeiten. Durch das Verschulden der Kläger seien erhebliche Mehrkosten an Handwerkerarbeiten angefallen in Höhe von 32.703,31 €. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2005 und 13.06.2006 Bezug genommen.
Im Übrigen fielen den Klägern erhebliche Planungs- und Bauaufsichtsfehler zur Last, aus denen sich Schadensersatz- und Minderungsansprüche ergeben würden, die die Klageforderung bei Weitem übersteigen würden. Insoweit tragen die Beklagten unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Behrendt einen ihnen entstandenen Schaden in Höhe von 85.762,40 € vor, mit denen sie die Aufrechnung erklären. Im Einzelnen wird hinsichtlich der behaupteten Planungs- und Bauaufsichtsfehler auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.07.2007, 04.08.2006, 13.06.2006, 08.11.2005, und vom 27.06.2005 verwiesen. Des Weiteren tragen sie Planungs- und Bauaufsichtsfehler hinsichtlich Feuchtigkeitsschäden in der Küche der Wohnung 1. OG links vor, die ihre Ursache in fehlerhaften Dach-Wandanschlüsse und Terrassenabdichtungen/ Anschlüsse der Dachterassentüren habe. Insoweit wird auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.04.2010 Bezug genommen.
Dagegen wenden die Kläger ein, der Bauzeitenplan habe nur deshalb nicht eingehalten werden können, da der Vermessungsingenieur das Gebäude falsch eingemessen habe. Im Übrigen hätten sich die Beklagten gemäß § 7 Nr. 7 des Architektenvertrages die Vergabe der Aufträge vorbehalten. Die Beklagten hätten Aufträge selbst vergeben, Preise selbst ausgehandelt und zum Teil auch Firmen berücksichtigt, die sich an den Ausschreibungen nicht beteiligt hätten. Im Übrigen bestreiten sie den geltend gemachten Zinsschaden. Durch mangelhafte Ausschreibungen sei kein Schaden entstanden, die Beklagten hätten ein Fehlverhalten der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger hätten sämtliche Gewerke ausgeschrieben. Sie hätten die Ausschreibungsunterlagen, eingeholte Angebote und Preisspiegel der Beklagten anschließend zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe diese Unterlagen nur sporadisch abgeholt und verwendet. Auch hätten Sonderwünsche zu höheren Kosten geführt. Des Weiteren bestreiten sie die behaupteten Mehrkosten. Die Kläger bestreiten im Übrigen, dass ihnen Planungs- und Bauaufsichtsfehler zur Last gefallen seien. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom, 02.08.2005, 25.01.2006,20.04.200006, 21.09.2006Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H. S.. Auf dessen schriftliches Gutachten vom 07.01.2010 wird Bezug genommen. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16.07..2010 zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich angehört.
Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen I. F. im Verfahren 3 OH 14/08 vom 15.03.2011
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Das Prozessrechtsverhältnis des Klägers Eberhard Uhlig ist gemäß § 246 I ZPO nicht durch dessen Tod unterbrochen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Die Kläger haben lediglich einen Honoraranspruch in Höhe von 25.359,20 € schlüssig vorgetragen.
Nach erfolgter Kündigung des Architektenvertrages haben die Kläger gemäß § 649 BGB einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 52.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer gemäß Architektenvertrag vom 18.06.2003 , ferner einen Anspruch für den Auftrag hinsichtlich der statischen Berechnung, des Wärmeschutznachweises und des Schallschutzes in Höhe von 3000,00 € zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 3 Nr. 6.1 des Architektenvertrages sowie des Auftrages hinsichtlich der Umplanung, wofür die Kläger gemäß Rechnung vom 18.01.2005 einen Betrag in Höhe von 2.450,00 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer ( 35 Arbeitsstunden a 70,00 € gemäß Stundenlohnvereinbarung gemäß § 3 Nr. 6.1 des Architektenvertrages) in Rechnung stellten.
Insgesamt ergibt sich demnach eine Forderung in Höhe von 66.642,00 €, worauf die Beklagten unstreitige Zahlungen in Höhe von 40.250,40 € erbracht haben, so dass ein restlicher Honoraranspruch der Kläger in Höhe von 26.391,60 € verbleibt.
Gemäß § 649 BGB haben die Kläger infolge der Kündigung ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Insoweit haben die Kläger vorgetragen, projektbezogene Personalkosten in Höhe von 840,00 € (12 Arbeitsstunden a 70,00 €) und Verbrauchsmaterial in Höhe von 50,00 € erspart zu haben, so dass dieser Betrag zzgl. Umsatzsteuer von der Forderung in Abzug zu bringen ist.
Damit ergibt sich eine schlüssig vorgetragene Forderung der Kläger in Höhe von 25.359,20 €.
b) Die Klageforderung ist jedoch unbegründet, denn den Beklagten stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber der Klageforderung aufrechenbare Schadensersatzansprüche und Minderungsrechte wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern der Kläger jedenfalls in Höhe des schlüssig vorgetragenen Honoraranspruches der Kläger in Höhe von 25.359,20 € zu:
Es kann daher letztlich dahinstehen, ob die Einwendungen der Beklagten, die Kläger hätten lediglich 10% der Ausführungsplanung erbracht, wofür ein Abzug vorzunehmen sei, weshalb die geltend gemachte Forderung der Höhe nach unbegründet sei, gerechtfertigt ist.
Ferner kann daher letztlich auch dahinstehen, ob die Beklagten substantiiert die Verletzung von Koordinierungspflichten der Kläger durch schuldhafte Überschreitung des Bauzeitenplanes oder die Verletzung von Pflichten der Kläger durch unterbliebene oder fehlende Ausschreibungen vorgetragen haben.
Für eine Haftung der Kläger ist unerheblich, ob die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Mängel auch auf Ausführungsfehlern der bauausführenden Unternehmen beruhen. Denn haften sowohl Bauunternehmer wie auch Architekt für eine mangelhafte Bauleistung besteht ein gesamtschuldnerisches Haftungsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber ( BGHZ 43,227;BGH BauR 2007, 1875). Dies gilt trotz verschiedener vertraglicher Verpflichtungen sowohl in den Fällen, in denen Planungsfehler des Architekten vorliegen wie auch in den Fällen in denen dem Architekten Fehler der Bauaufsicht zur Last fallen ( BGHZ 43, 227; OLG Hamm BauR 2000, 1363). Dabei ist der Unternehmer im Verhältnis zum bauleitenden Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ( Werner/Pastor Der Bauprozess 12 Aufl. Rdn. 1972). Der Auftraggeber kann daher wahlweise entweder den Bauunternehmer oder den Architekten auf den vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen (BGHZ 51,275). Der Architekt kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber zunächst die Voraussetzungen für eine Haftung des Unternehmers zu schaffen oder diesen zur Nacherfüllung aufzufordern hat ( BGH BauR 2004, 111).
Demgemäß können die Beklagten gegenüber der Honorarklage der klagenden Architekten sowohl Planungsfehler wie auch Bauausführungsfehler geltend machen, und mit den vollen Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen aufrechnen, ohne quotale Aufteilung einer etwaigen Haftungsquote für entstandene Schäden zwischen den Klägern als Architekten und der bauausführenden Unternehmen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme basierend auf den Gutachten der Sachverständigen S. und F., denen die Kammer folgt und sich anschließt, liegen folgende Mängel vor, die auf einem schuldhaften Planungsfehler oder einer Verletzung der Bauaufsicht durch die Kläger beruhen:
a) Mangel 3.30 ( Nummerierung folgt dem Sachverständigengutachten S.) „ Ausführung der Fassade“
Nach den Feststellungen des Sachverständigen S., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, weist die Fassade Verschmutzungen und Vergrünungen auf an der straßenseitigen Fassade und der rückwärtigen Fassade. Schadensursächlich hierfür sind die fehlenden oberseitigen Schrägen und fehlenden Tropfkanten. Ferner weisen die gegenüber der Fassadenfläche vorstehenden Fensterumrahmungen/Flaschen und Schlusssteine oberseitig kein Gefälle auf, sind ohne obere Abdeckungen und ohne Tropfkanten an den Unterseiten erstellt. Aus allgemeinen, konstruktiven Gründen müssen Dekorelemente oberseitig zumindest abgeschrägt sein, um Staub- und Schmutzablagerungen zu vermeiden. Unterseitige Wasserrillen oder Tropfkanten sind zur geregelten Ableitung von auftreffenden Niederschlägen erforderlich. Die Ausschreibungs- und Planungsunterlagen enthalten hierzu keine Angaben. Dies stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen einen Planungsfehler dar. Die Kosten der Mängelbeseitigung belaufen sich auf 17.800,00 € zzgl. MWST.
b) Mangel 3.12 „ Lichte Durchgangshöhe Treppe KG/EG“
Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass die lichte Treppendurchgangshöhe nach der DIN 18065 (01/2000) mindestens 2,00 m betragen muss und nur auf den beiderseitigen Randstreifen eingeschränkt / überschritten werden darf. Die geforderte lichte Treppendurchgangshöge ist an den oberen zwei Stufen unterschritten (1,906m und 1,964 m statt 2,00 m).
Die Ausführungsplanung zeigt, dass an der Stufenvorderkante der obersten Stufe eine lichte Treppendurchgangshöhe von 2,00 m nicht vorhanden ist. Der 2,00 m Schnittpunkt liegt bereits im Treppenlauf EG/OG. Damit liegt ein Planungsfehler vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Kläger die bauausführende Fa. Langenscheidt auf eine Maßdifferenz hingewiesen haben. Denn in diesem Falle läge jedenfalls ein Bauüberwachungsfehler vor, da die Kläger die Abweichung aus den Planungsunterlagen zu überwachen gehabt hätten.
Der Mangel ist nur durch Erneuerung/Versatz des Treppenlaufs insgesamt behebbar. Die anfallenden Mangelbeseitigungskosten belaufen sich auf 5.000,00 €.
Angesichts der nur geringen Abweichung von 1 cm handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes jedoch um einen geringfügigen Mangel, der ohne technischen Nachteil bleibt. Die Beeinträchtigung steht außer Verhältnis zu den anfallenden Mangelbeseitigungskosten, so dass der Mangel nach Auffassung des Gerichtes mit einer Wertminderung abzugleichen ist. Diese schätzt das Gericht jedoch gemäß § 287 ZPO auf 1/10 der Mangelbeseitigungskosten in Höhe von wenigstens 5000,00 €, mithin auf 500,00 €.
c) Mangel 3.18 „ Stufenhöhe Balkontüren DG“
Die Oberkante des Fußbodens liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen im Innenbereich tiefer als im Außenbereich. Die Balkontüren sind daher mit einer Aufdoppelung ausgeführt. Die Oberkante der Blendrahmen liegt 25 cm über Oberkante Fußboden Innenbereich und 13,5 cm über Oberkante Fußboden/Plattenbelag Außenbereich. Eine Stufe mit Innenfensterbank innenseitig vor der Balkontür ist nicht vorhanden. Daher ist die Höhendifferenz zwischen Oberkante Fußboden außen und innen technisch wie eine Treppenstufe zu bewerten, so dass die DIN 18065 einschlägig ist. Danach ist eine maximale Steigungshöhe von 21 cm zulässig bei einer Auftrittsbreite von 21 cm. Diese zulässige Steigungshöhe wird im Innenbereich überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Planung aus technischer Sicht nicht zu beanstanden, so dass kein Planungsfehler vorliegt.
Die vorhandene Ausführung entspricht jedoch nicht der Planung, ursächlich für die Abweichung von der Planung kann nur eine höhere Aufdoppelung unterhalb des Blendrahmens der Balkontür sein.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist insoweit von einem Bauüberwachungsfehler auszugehen. Da es sich vorliegend nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, liegt auch nach Auffassung des Gerichtes ein Bauüberwachungsfehler vor.
Der Mangel hat eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zur Folge.
Die Beklagten hatten bezüglich dieses Mangels ursprünglich eine Wertminderung in Höhe von 1.050,00 € geltend gemacht. Sie haben nach Vorlage des Sachverständigengutachtens jedoch den vom Sachverständigen ermittelten höheren Minderungsbetrag von 1.290,00 € nicht widersprochen, sondern sich die Vorgaben des Sachverständigen zu Eigen gemacht.
Das Gericht hat daher einen Minderungsbetrag in Höhe von 1.290,00 € angesetzt. en.
d) Mangel 3.23 „ Drainageschächte“
Nach den Feststellungen des Sachverständigen war eine Drainage mit zwei diagonal gegenüberliegenden Schächten an den Gebäudeecken geplant-. Diese Planung ist aus technischer Sicht nicht zu beanstanden. Die Schächte wurden jedoch vom Sachverständigen nicht vorgefunden, so dass die Ausführung nicht der Planung entspricht. Gemäß DIN 1986-100 ist eine Drainageleitung in einen Schacht mit Sandfang einzuleiten und rückstaufrei an die Entwässerung anzuschließen. Nach DIN 1986-3 müssen Schächte jederzeit sicher zugänglich sein und dürfen nicht überlagert, verkleidet oder versperrt sein.
Da es sich bei Drainageschächten um wesentliche Gewerke und keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten handelt, liegt ein Bauaufsichtsfehler vor.
Die anfallenden Mangelbeseitigungskosten betragen nach den Feststellungen des Sachverständigen 800,00 € zzgl. MWST.
e) Mangel 3.34 „ Stahlstütze auf Betonsockel“
Im Terrassenbereich der Wohnung Erdgeschoss rechts befindet sich nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Stahlstütze, die auf einen Betonsockel aufgestellt ist. Die Oberkante des Sockels liegt 20 cm über Oberkante der Terrassenplattierung und ist mit einer Holzbekleidung versehen. Die Terrasse ist auf der Tiefgaragendecke positioniert. Die Tiefgaragendecke ist abzudichten entsprechend DIN 18195-5. Dabei ist die Abdichtung an anschließenden, höher gehenden Bauteilen bis mindestens 15 cm übe Belagsoberfläche zu führen. Die Ausführung der aufgeständerten Stütze stellt zwar eine konstruktive Abdichtungslösung dar, die Ausführungsart war aber nicht zwingend technisch geboten. Wie aus den beigefügten Lichtbildern ersichtlich, stellt die gewählte Ausführungsart eine optische Beeinträchtigung und eine Nutzungsbeeinträchtigung durch Stolpergefahr dar. Alternativ hätte die Stütze ohne optische Beeinträchtigung und Stolpergefahr ohne Sockel auf die Rohbetondecke gestellt und eingedichtet werden können. Damit ist ein Planungsfehler gegeben.
Das Gericht hält angesichts der optischen Beeinträchtigung und Nutzungsbeeinträchtigung durch Stolpergefahr die von den Beklagten geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 700,00 € gerechtfertigt. Ferner hält das Gericht auch die geltend gemachten nicht substantiiert bestrittenen Mehrkosten für die gewählte Ausführungsart in Höhe von 150,00 € für begründet.
f) Mangel 3.11 „ Entwässerung Balkone“
Nach den Feststellungen des Sachverständigen war ursprünglich eine Entwässerung der Balkonfläche im Dachgeschoss durch Anschluss an die Regenrinne der Dachentwässerung geplant. Aus technischer Sicht war die notwendige Entwässerung der Abdichtungsebene bei dieser Konstruktion nicht möglich, da diese niveaugleich mit der Unterkante Rinne geplant war. Aus technischer Sicht lag deshalb ein Planungsfehler vor, der durch die geänderte Ausführung behoben worden sei.
Das Gericht hält die seitens der Beklagten vorgetragenen Mehrkosten für die geänderte Ausführung durch Anbringung der Fallrohre in Höhe von 250,00 € ,die seitens der Kläger nicht substantiiert bestritten worden sind, für gerechtfertigt ( § 287 ZPO).
g) Mangel „Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung 1 OG links durch fehlerhafte Dachterrassenabdichtung “ ( im Folgenden Gutachten der Sachverständigen F.)
Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegt in der fehlenden Abdichtung der Natursteinabdeckung der Brüstung der Dachterrasse der linken Dachgeschosswohnung eine Ursache der Feuchtigkeitsschäden. Insoweit liegt ein Planungsfehler vor. Des Weiteren liegt der obere Rand der Dachterrassenabdichtung vor den Terrassentüren nur 6 cm höher als der Terrassenbelag. Nach den Regeln des Dachdeckerhandwerkes sind Anschlusshöhen einer Flächenabdichtung von weniger als 15 cm nur zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich vor dem Anschluss kein Wasser aufstauen kann. Eine derartige Maßnahme ist nicht erfolgt, so dass ein Planungsfehler vorliegt.
Die oberen Rände der Verbundwinkel sind allein durch die Aluanschlussschienen und die daran aufgebrachte elastische Dichtstoffraupen gegen ein Hinterlaufen von Wasser abgedichtet. Weil die Dichtstoffraupen nicht dauerhaft dicht sind, müssen sie regelmäßig gewartet und instand gesetzt werden. Im Zusammenhang mit dem Fehlen der Gitterrinne stellt dies einen Planungs- und Ausführungsfehler dar.
Die Aufschweißung der Bitumenschweißbahn auf die PVC Abdichtungsfolie ist nicht fachgerecht. Die eingesetzte Folie ist nicht bitumenverträglich. Diesbezüglich liegt ein Planungsfehler und Ausführungsfehler vor.
Die Sachverständige ermittelt diesbezüglich Mängelbeseitigungskosten in Höhe von über 8881,50 € zzgl. MWST.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.