Bauträgerhaftung: Mängelbeseitigung, Vorschuss und Aufrechnung bei WEG-Anlage
KI-Zusammenfassung
Die Erwerber einer Eigentumswohnung machten aus einem Bauträgervertrag Mängelrechte am Sonder- und Gemeinschaftseigentum geltend und klagten teils im eigenen Namen, teils für die WEG. Das LG verurteilte die Bauträgerin u.a. zur Beseitigung von Drainage- und Feuchtigkeitsschäden, zur Zahlung eines Minderungsbetrags (Kellertreppe) sowie eines Kostenvorschusses für Fassaden-/Gesimsarbeiten und stellte eine weitergehende Erstattungspflicht fest. Zudem sprach es Ersatzvornahmekosten und Mangelfolgeschäden (inkl. Privatgutachten/Architekt) zu und verpflichtete zur Freigabe der Eigentumsumschreibung nach Aufrechnung mit der letzten Kaufpreisrate. Über weitere, noch beweisbedürftige Mängel entschied das Gericht nicht und erließ ein Teilurteil.
Ausgang: Klage im Umfang des Teilurteils überwiegend stattgegeben (Mängelbeseitigung, Vorschuss, Zahlung, Feststellung, Eigentumsumschreibung); weitere Punkte bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Bauträgervertrag kann der Besteller Mängelbeseitigung nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB verlangen, wenn die vertraglich in Baubeschreibung bzw. Planunterlagen vorgesehene Ausführung nicht realisiert wurde; die technische Notwendigkeit der vereinbarten Leistung ist hierfür unerheblich.
Ein Kostenvorschussanspruch für die Ersatzvornahme nach § 637 Abs. 3 BGB setzt eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus; eine über längere Zeit untätig gebliebene Unternehmerseite kann sich nicht auf Unangemessenheit der Frist berufen.
Ist eine Mangelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder unzumutbar, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich; der Besteller kann stattdessen mindern (§§ 635 Abs. 3, 636, 638 BGB).
Bei der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten ist die Erforderlichkeit objektiv zu beurteilen; der Besteller muss nicht den günstigsten Drittunternehmer ermitteln oder mehrere Angebote einholen, pauschales Bestreiten der Angemessenheit genügt nicht.
Privatgutachterkosten zur Feststellung von Ursache und Umfang eines Mangels sowie Architektenkosten für eine erforderliche gewerkeübergreifende Sanierungsplanung/-überwachung können als Mangelfolgeschaden bzw. erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sein (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB).
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Mängel an dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C., zu beseitigen:
c.
Drainage des Baukörpers verfügt nicht über jederzeit zugängliche Reinigungsschächte.
d.
Im Schlafzimmer und im Wohnzimmer der im 1. Obergeschoss links gelegene Wohnung des Mehrfamilienhauses I.Straße xx, xxxxx C., (Eigentümerin: F. U.) liegen an den außenseitigen Wänden und Decken Feuchtigkeitsschäden vor.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., zu Händen der Verwalterin, B. E., Immobilienhandlung GmbH, 357,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2011 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., zu Händen der Verwalterin, B. E., Immobilienhandlung GmbH, weitere 21.182,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2011 zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., sämtliche über einen Betrag von 21.182,00 € (brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer) hinausgehende Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die dieser für die Beseitigung folgender Mängel bereits entstanden sind oder noch entstehen werden:
a.
Die Fassade des Mehrfamilienhauses I.Straße xx, xxxxx C., weist auffällige Verschmutzungen und Vergrünungen, insbesondere an den vorstehenden Dekorrahmen/Faschen der Fensteröffnungen sowie an den Außenecken der Balkone, unterhalb der an den 3 Balkonen im Dachgeschoss angebrachten verlängerten vertikalen Dekorelemente (Zapfen), auf.
b.
Der Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinne ist bis auf die Regenrinne geführt und abgerissen. Der Putz des Gesimses weist Feuchtigkeitsschäden auf.
c.
Die Innenseiten der Balkone im 1. und 2. Obergeschoss weisen unterhalb der Natursteinabdeckungen Feuchtigkeitserscheinungen auf. Der Putz blättert ab.
f.
Im Sockelbereich der Außenwand jeweils links und rechts neben den Balkontüren der Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss liegen Feuchtigkeitsschäden vor. Der Putz blättert ab.
g.
Im Sockelbereich der Hauswände im Erdgeschoss links und rechts neben der Hauseingangstür und der sich an den Hauseingangsbereich anschließenden Außenwand liegen Feuchtigkeitsmängel vor. Der Putz blättert ab.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.692,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.336,03 € seit dem 11.06.2011 sowie aus weiteren 865,62 € seit dem 31.08.2011 zu zahlen.
6.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Notar Dr. jur. G. N., Hauptstr. 98, 33647 C., die Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Kläger ihren Pflichten zur Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag des Notars Dr. jur. G. N. vom 25.10.2004, UR-Nr. 569/2004, in vollem Umfang nachgekommen sind sowie den Notar anzuweisen, den Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung gemäß § 11 dieses Kaufvertrages zu stellen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 45.000,00 €.
Tatbestand
Die Kläger machen mit der Klage im eigenen Namen Mängelansprüche bezüglich des Sondereigentums an dem von der Beklagten errichteten Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C. geltend, bezüglich dessen die Kläger einen Eigentumsübertragungsanspruch erworben haben.
Ferner machen die Kläger im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C. an dem Gemeinschaftseigentum des Mehrfamilienhauses geltend.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 25.10.2004 einen notariellen Bauträgervertrag ab. In diesem Vertrag veräußerte die Beklagte an die Kläger das Wohnungseigentumsrecht, eingetragen im Grundbuch von C., Blatt x: 312, 4515/1000 Anteil an dem Grundstück Gemarkung C., Flur xx, Flurstück xx, Gebäude und Freifläche, I.Straße in einer Größe von 647 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 gekennzeichneten Wohnung nebst Kellerraum.
In § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, das Wohngebäude gemäß der Baubeschreibung vom 26.09.2003, Urkundenrolle Nr. 571/2003 des Notars Dr. G. N., C. und den Plänen, die der Teilungserklärung zu Grunde liegen, nach den anerkannten Regeln der Baukunst, technisch einwandfrei unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter Baustoffe herzustellen.
Die Kläger nahmen die von ihnen erworbene Eigentumswohnung am 18.07.2005 förmlich ab. Auf das Bauabnahmeprotokoll nebst Mängelliste zur Bauabnahme vom 18.07.2005 wird Bezug genommen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist bis heute nicht erfolgt.
Die Kläger haben die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 12.901,42 € einbehalten.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte durch Beschluss vom 23.03.2010 die Kläger im eigenem Namen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Gemeinschaftseigentum geltend zu machen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.2006 erstellten die zur Versammlung Erschienenen eine Mängelliste. Ferner setzte die Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 15.10.2006.Die Kläger forderten die Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 20.07.2009, 10.05.2010, 07.07.2010 und 15.10.2010 zur Mangelbeseitigung verschiedener Mängel an ihrem Sondereigentum sowie von Mängeln an dem Gemeinschaftseigentum auf.
Die Beklagte leitete zum Aktenzeichen 3 OH 14/08 Landgericht Bielefeld das selbständige Beweisverfahren gegen bauausführende Unternehmen und den Architekten ein. Ferner wandte die Beklagte Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben in dem vor dem Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 7 O 188/05 geführten Rechtsstreit ein, mit dem das Architekturbüro V. & U. die Beklagte auf Zahlung eines behaupteten Resthonoraranspruches für die Architektenleistung in Anspruch nahm.
Das Landgericht Bielefeld beauftragte im Rahmen des Rechtsstreits V. & U. gegen [die Beklagte auch dies vorliegenden Rechtsstreits] (AZ: 7 O 188/05) den Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt H. S. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser erstattete unter dem 07.01.2010 ein Gutachten. Im Verfahren 3 OH 14/08 Landgericht Bielefeld wurde die Sachverständige Dipl.-Ingenieurin F. beauftragt. Diese erstattete am 15.03.2011 ein Teilgutachten.
Im Herbst 2010 beauftragten die Kläger die Fa. S. Bedachungs-GmbH & Co KG ( im Folgenden Fa. S.) die Dachterrassenabdichtugen neu zu erstellen. Hierfür fielen Kosten gemäß Rechnung vom 09.12.2010 unter Berücksichtigung eines 3% Skontoabzuges in Höhe von 5.517,97 € an. Mit der Ausführung der Malerarbeiten zur Wiederherstellung des beschädigten Wärmeverbundsystems der Dachterrasse sowie in den Leibungen der Dachterrasse beauftragten die Kläger den Malermeister H.. Dieser berechnete für seine Arbeiten unter den Positionen 1.01 bis 1.12 der Rechnung vom 17.11.210 Kosten in Höhe von 2.730,92 €.
Für die Standzeit des durch die Fa. G. aufgestellten Gerüstes zahlten die Kläger gemäß Rechnung vom 18.11.2010 einen Betrag in Höhe von 238,00 €. Die Planung und Bauüberwachung der Sanierungsarbeiten wurde von Herrn Dipl. Ing. Architekt L.S. vorgenommen. Dieser berechnete den Klägern mit Rechnung vom 29.04.2011 einen Betrag in Höhe von 2.294,97 €.
Ferner ließen die Kläger die Balkone zur Straßenseite und linken Hausseite im zweiten Obergeschss sanieren. Sie beauftragten den Sachverständigen Maler- und Lackiermeister H. mit der Gutachtenerstellung hinsichtlich der Ursache der Putzabplatzungen an den neben den Balkontüren befindlichen Außenwänden der Wohnung der Kläger. Dieser stellte als Ursache Verbindungsfehlstellen der auf einen Blechwinkel geschweißen Bitumenbahn, Undichtigkeiten der Eindichtung des Bodenablaufes und eine fehlende dauerhafte Abdichtung m Bereich der bodennah aufgeführten Fenster sowie das Fehlen einer feuchtigkeitsbeständigen Perimeterdämmplatte fest. Die Fa. S. nahm eine Neuabdichtung der Balkone vor und dichtete eine Fensterbank des Dachausbaus ab. Hierfür stellte sie den Klägern mit Rechnung vom 09.12.2010 einen Betrag in Höhe von 5.967,80 € in Rechnung. Die Fa. H. stellte für das Entfernern der Dämmplatten, den Einbau neuer Dämmplatten, Einbau von Gewebeecken und Auftragen von Putz gemäß Rechnung vom 17.11.2010 einen Betrag in Höhe von 1.019,86 € in Rechnung. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige H. gemäß Rechnung vom 06.05.2011 einen Betrag in Höhe von 856,62 €.
Mit Schreiben vom 27.05.2011 und 23.08.2011 wurde die Beklagte aufgefordert, die Kosten für die Sanierung der Dachterasse und der Balkone zu erstatten.
Die Kläger tragen vor:
Am Bauvorhaben seien folgende Mängel vorhanden:Die doppelflügelige deckenhohe Glastür zwischen der Diele und dem Wohnbereich lasse sich nicht vollständig öffnen, sie stoße gegen die Wohnzimmerdecke. Die Drainage des Baukörpers verfüge nicht über jederzeit zugängliche Reinigungsschächte. Im Schlaf- und Wohnzimmer der im 1. Obergeschoss links gelegenen Wohnung lägen an den außenseitigen Wänden Feuchtigkeitsschäden vor. Die Balkone im 1. und 2. Obergeschoss seien ohne Trennfugen an das Außenmauerwerk angesetzt. Die Oberfläche des Tiefgaragenbodens sei nicht vollständig fertig gestellt. Im Bereich der Anschlüsse an aufgehende Wände und Säulen seien blaue Dämmmstreifen sichtbar. Die Oberflächenbeschichtung sei nicht vollflächig aufgebracht, sie weise Fehlstellen auf, die Bewegungsfugen seien nicht mit einem geeigneten, die Bewegungen aufnehmenden Material verschlossen, sondern offen. Die Fassade des Mehrfamilienhauses weise an den vorstehenden Dekorrahmen/Faschen der Fensteröffnungen sowie an den Außenecken der Balkone auffällige Verschmutzungen und Vergrünungen auf, ebenso wie an den an den drei Balkonen angebrachten vertikalen Dekorelementen. Der Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinnen sei bis auf die Regenrinne geführt und abgerissen, der Putz des Gesimses weise Feuchtigkeitsschäden auf.Die Innenseietn der Balkone im 1. und 2. Obergschoss würden unterhalb der Natursteinabdeckungen Feuchtigkeitserscheinungen aufweisen, der Putz blättere ab. Im Sockelbereich der Außenwand jeweils links und rechts neben den Balkontüren der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschloss lägen Feuchtigkeitsschäden vor, der Putz blättere ab. Im Sockelbereich der Hauswände im Erdgeschoss links und rechts neben der Hauseingangstür und der sich an den Hauseingangsbereich anschließenden Außenwand lägen Feuchtigkeitsschäden vor, der Putz blättere ab. Im Terrassenbereich der Erdgeschosswohnung von der Straße aus betrachtet links befände sich an einer glatt gespachtelten Wandteilfläche eine Anstrichabsetzung. Die zu ihrer Wohnung gehörende Dachterrasse habe Undichtigkeiten aufgewiesen.
Diese Mängel seien von den Sachverständigen Dipl.-Ing. H. S. und Dipl.-Ing. H. F. in ihren schriftlichen Gutachten bestätigt worden. Die Beklagte sei mehrfach zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Während der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.2006 sei ihr eine Frist zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bis zum 15.10.2006 gesetzt worden. Nachdem die Beklagte die Mängel auch 3 Jahre später noch nicht hatte beseitigen lassen, seien der Umfang der Mängel und die Durchsetzung der Mängelbeseitigung erneut Gegenstand einer am 27.05.2009 abgehaltenen Wohnungseigentümerversammlung gewesen. Dort seien unter Topp 5 des Protokolls die streitgegenständlichen Mängel erneut gerügt worden. Die Kläger hätten das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung mit Schreiben vom 20.07.2009 der Beklagten zugeleitet und diese aufgefordert, mit der Beseitigung der Mängel zu beginnen. Mit Schreiben vom 10.05.2010 hätten die Kläger erneut die seit Jahren ausstehenden Mängelbeseitigungsarbeiten beanstandet und vorgeschlagen, zeitnah zu einer Besprechung zusammen zu kommen. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. In weiter stattfindenden Telefonaten mit dem ehemaligen Bevollmächtigten der Beklagten hätten die Kläger vorgeschlagen, sich darauf zu verständigen, dass die bezüglich des Sondereigentums der Kläger ablaufende Verjährungsfrist verlängert werde. Da die Beklagte darauf nicht eingegangen sei, hätten die Kläger die Beklagte erneut mit Schreiben vom 07.07.2010 aufgefordert, die begonnenen Mängelbeseitigungsarbeiten am Balkon unverzüglich aufzunehmen und bis spätestens zum 23.07.2010 abzuschließen.
Der Sachverständige S. habe die Kosten für die Mängelbeseitigung der Mängel der Fassade und des Putzes des Gesimses unterhalb der Dachrinne auf brutto 21.182,00 € beziffert. Es stehe fest, dass die Beklagte jedenfalls in dieser Höhe einen Vorschuss für die Beseitigung der Mängel zu zahlen habe. Dieser Vorschuss werde mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 geltend gemacht.
Die Beklagte befinde sich mit der Beseitigung der gerügten Mängel in Verzug, so dass die Beklagte zur Beseitigung der in den Klageanträgen Ziffer 2 c), d,) h) und j ) geltend gemachten Mängel verpflichtet sei. Ferner befinde sich die Beklagte mit der Beseitigung der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 a) und 5 a), b), c), f), g) und h) aufgeführten Mängel in Verzug. Die Beklagte schulde daher gemäß §§ 633,634 Nr. 2, 637 III BGB einen Vorschuss für die Beseitigung der Mängel im Wege der Ersatzvornahme. Der diesbezüglich auf Feststellung der Kostenerstattung gerichtete Klageantrag sei begründet, da die hierauf entfallenden Kosten noch nicht abschließend absehbar seien.
Ferner stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Minderungsanspruch gemäß §§ 633, 634, 638 BGB wegen der mangelhaften Ausführung der Kellertreppe zu. Die Beklagte habe in dem Rechtsstreit Landgericht Bielefeld, 7 O 188/05 gegen den restlichen Honoraranspruch des Architekten zutreffend einen Anspruch auf eine Minderung des Honorars eingewandt, der darauf beruhe, dass die lichte Höhe im Bereich der Kellertreppe nicht an allen Seiten wenigstens 2 m betrage. Diese Behauptung habe der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.01.2010 bestätigt. Der Sachverständige habe den Minderwert mit 357,00 € brutto beziffert. Diesen Betrag würden die Kläger im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 geltend machen.
Die Kläger hätten sich im Herbst 2010 entschlossen, die Sanierungsarbeiten an der Dachterrasse sowie die Mängel an zwei weiteren kleinen Balkonen der Wohnung (Dachdecker- und Malerarbeiten) im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Im Zuge dieser Arbeiten hätten sie den für das Maler- und Lackiererhandwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen B. H. beauftragt, ein Privatgutachten zu erstellen. Dieses Gutachten sei der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2011 übersandt worden. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, sei eine umfassende und nachhaltige Beseitigung der Mängel ohne Einschaltung eines Architekten nicht möglich gewesen. Die Beklagte schulde auch hinsichtlich der optischen Gestaltung eine gelungene Sanierungsplanung. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 27.05.2011 aufgefordert worden, eine Sanierungsplanung durch einen Architekten vorzulegen. Nachdem die Beklagte nichts von sich habe hören lassen, hätten die Kläger ihr mit Schreiben vom 02.08.2011 eine Nachfrist bis zum 19.08.2011 gesetzt und mit Schreiben vom 23.08.2011 eine letzte Nachfrist bis zum 30.08.2011.Für die Sanierung der Dachterrasse hätten die Kläger insgesamt Kosten in Höhe von 10.781,86 € aufgewendet, für die Sanierung der kleinen Balkone in Höhe von 6.987,66 €, die die Beklagte gemäß §§ 633,634 Nr.2, 637 I BGB zu erstatten habe.
Des Weiteren stehe den Klägern ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.432,83 € zu, da die Kläger - was zwischen den Parteien unstreitig ist- auf Veranlassung der Beklagten am 09.02.2009 ihre Einbauküche demontieren ließen, um der Beklagten zu ermöglichen, die Ursachen für eine Schallübertagung gutachterlich feststellen zu lassen. Die Untersuchung des Sachverständigen, im Rahmen derer die Bodenfliesen in der Küche der Kläger und dem daneben befindlichen Abstellraum an den Wänden entfernt worden seien, hätten 2 Monate in Anspruch genommen. Erst nachdem der Sachverständige festgestellt hatte, dass infolge mangelhafter Estrich- und Fliesenarbeiten diverse Körperschallbrücken in der Küche entstanden seien, habe die Küche am 06.04.2009 wieder aufgebaut werden können. Infolge dieser Mängel seien den Klägern die auf der Klageschrift Seite 25 dargelegten Kosten in Höhe von insgesamt 1.432,83 € entstanden.
Ferner stehe den Klägern gegenüber der Beklagten ein Minderungsanspruch gemäß §§ 633, 634, 638 BGB zu wegen der mangelhaften Höhe der Balkontüren. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. habe in seinem Gutachten vom 07.01.2010 dargelegt, dass die Höhe der Balkontüren (7 Stück an drei Balkonen) die zulässige Steigungshöhe von 21 cm überschreite. Der Sachverständige habe den Mangel minderungsbedingt auf 1.535,10 € festgesetzt.
Die Kläger rechnen gegenüber der letzten Kaufpreisrate in Höhe von 12.901,42 € mit wie folgt auf:
Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Fliesenarbeiten in der Küche 1.432,83 €,
Wertminderung wegen der mangelhaften Ausführung der Balkontüren 1.535,10 €,
Kosten für die Sanierung der Dachterrasse in Höhe von 10.781,86 €( :Abdichtung des Balkons oberhalb der Wohnung Teschner zur Gartenseite gemäß Rechnung der S. Bedachungs-GmbH 5.517,97 €,
Malerarbeiten für die Sanierung des Balkons gemäß Rechnung Malermeister H. vom 17.11.2010 2.730,92 €,
Standzeit Gerüst gemäß Rechnung G. vom 18.11.2010 238,00 €,
Architektenkosten gemäß Rechnung S. vom 29.04.2011 2.294,97 €),
Kosten für die Sanierung der kleinen Balkone in Höhe von 6.987,66 € (:Rechnung S. vom 09.12.2010 5.967,80 €,
Kosten Malerarbeiten für die beiden Balkone gemäß Rechnung H. vom 17.11.2010 1.019,86 €,
Sachverständigenkosten gemäß Rechnung H. vom 06.05.2011 856,62 €).
Damit ergebe sich ein Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 8.692,65 €, der mit dem Klageantrag zu Ziffer 6) geltend gemacht werde.
Da der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der letzten Kaufpreisrate aus dem notariellen Kaufvertrag vom 25.10.2004 durch Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen der Kläger erfüllt sei, sei auch der Klageantrag zu Ziffer 7 begründet. Die Kläger hätten die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2011 und 23.05.2011 vergeblich aufgefordert, ihr Einverständnis mit der Umschreibung des Eigentums an der Wohnung auf die Kläger zu erklären.
Die Kläger haben ursprünglich mit der Klageschrift vom 16.07.2010 die dort geltend gemachten Klageanträge verfolgt. Die Kläger haben die Klage im Wege der Klageänderung und Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31.1.0.2011 neugefasst. Sie beantragen nunmehr,
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen, dass die Dachgeschosswohnung in dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C., folgenden Mangel aufweist:
a) Die doppelflügelige, deckenhohe Glastür zwischen der Diele und dem Wohnbereich lässt sich nicht vollständig öffnen. Sie stößt gegen die Wohnzimmerdecke.
b) Den Klageantrag zu Ziff. 1 b) erklären wir in der Hauptsache für erledigt.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Mängel an dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C., zu beseitigen.
c) Die Drainage des Baukörpers verfügt nicht über jederzeit zugängliche Reinigungsschächte.
d) Im Schlafzimmer und im Wohnzimmer der im 1. Obergeschoss links gelegenen Wohnung des Mehrfamilienhauses I.Straße xx, xxxxx C. (Eigentümerin: F. U.) liegen an den außenseitigen Wänden und Decken Feuchtigkeitsschäden vor.
Wegen der bei Klageerhebung an der Decke und den Wänden der Küche vorhandenen Feuchtigkeitsschäden erklären wir den Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt.
h) Die Balkone im 1. und 2. Obergeschoss wurden ohne Trennfugen an das Außenmauerwerk angesetzt.
j) Die Oberfläche des Tiefgaragenbodens ist nicht vollständig fertiggestellt. Im Bereich der Anschlüsse an aufgehende Wände und Säulen sind blaue Dämmstreifen sichtbar. Die Oberflächenbeschichtung ist nicht vollflächig aufgebracht. Sie weist Fehlstellen auf. Die Bewegungsfugen sind nicht mit einem geeigneten, die Bewegungen aufnehmenden Material verschlossen, sondern offen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., zu Händen der Verwalterin, B E. Immobilienhandlung GmbH, 357,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., zu Händen der Verwalterin, B E. Immobilienhandlung GmbH, weitere 21.182,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., sämtliche über einen Betrag von 21.182,00 € (brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer) hinausgehende Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die dieser für die Beseitigung folgender Mängel bereits entstanden sind oder noch entstehen werden:
a) Die Fassade des Mehrfamilienhauses I.Straße xx, xxxxx C., weist auffällige Verschmutzungen und Vergrünungen, insbesondere
- an den vorstehenden Dekorrahmen/Faschen der Fensteröffnungen sowie an den Außenecken der Balkone,
- unterhalb der an den drei Balkonen im Dachgeschoss angebrachten vertikalen Dekorelemente („Zapfen“), auf.
b) Der Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinne ist bis auf die Regenrinne geführt und abgerissen. Der Putz des Gesimses weist Feuchtigkeitsschäden auf.
c) Die Innenseiten der Balkone im 1. und 2. Obergeschoss weisen unterhalb der Natursteinabdeckungen Feuchtigkeitserscheinungen auf. Der Putz blättert ab.
f) Im Sockelbereich der Außenwand jeweils links und rechts neben den Balkontüren der Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss liegen Feuchtigkeitsschäden vor. Der Putz blättert ab.
g) Im Sockelbereich der Hauswände im Erdgeschoss links und rechts neben der Hauseingangstür und der sich an den Hauseingangsbereich anschließenden Außenwand liegen Feuchtigkeitsmängel vor. Der Putz blättert ab.
h) Im Terrassenbereich der Erdgeschosswohnung, von der Straße aus betrachtet links, befindet sich an einer glatt gespachtelten Wandteilfläche eine Anstrichabsetzung.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.692,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.836,03 € seit dem 11.06.2011 sowie aus weiteren 865,62 € seit dem 31.08.2011 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Notar Dr. jur. G. N., Hauptstraße 98, 33647 C., die Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Kläger ihren Pflichten zur Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag des Notars Dr. jur. G. N. vom 25.10.2004, UR.-Nr. 569/2004 in vollem Umfang nachgekommen sind sowie den Notar anzuweisen, den Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung gem. § 11 dieses Kaufvertrages zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der mit der Klageschrift geltend gemachte Mangel Ziffer 1a ) sei beseitigt worden. Soweit geltend gemacht werde, dass die Tür nicht ganz geöffnet werden könne und an die Wohnzimmerdecke stoße, sei dieser Mängel neu.
Zu Klageantrag zu Ziffer 2 c) trägt die Beklagte vor, die Herstellung von Reinigungsschächten für die Drainage sei nicht Vertragsgegenstand. Im Übrigen sei eine Reinigung der Drainage auch ohne Reinigungsschächte möglich.
Hinsichtlich des Mangels zum Klageantrag zu 2 d) sei nicht dargelegt worden, um welche Mängel es sich genau handeln solle. Es werde bestritten, dass an den außenseitigen Wänden und Decken der Wohnung Teschner Feuchtigkeit vorhanden sei.
Zum Klageantrag 2 h) trägt die Beklagte vor, es handele sich um Balkone, die keine Verbindung zum Außenmauerwerk hätten. Die Kläger würden für den von ihnen behaupteten Mangel keine Begründung vortragen.
Des Weiteren tragen die Beklagten vor, die Beklagte habe verschiedene Malerbetriebe angesprochen, die die Mängel an der Fassade beseitigen sollten. Diese hätten mitgeteilt, dass auf Grund der jetzigen Witterungsverhältnisse eine Sanierung der Fassade nicht möglich sei. Die von den Klägern gesetzte Frist zur Fassadenrenovierung sei daher nicht angemessen.
Der Mangel an dem Putz des Gesimses könne nur dann endgültig beseitigt werden, wenn das dritte Gesims, das an die Dachrinne angrenze, beseitigt werde. Auch diese Arbeiten seien auf Grund der Witterung erst im Frühjahr durchführbar.
Feuchtigkeitsschäden an den Innenseiten der Balkone würden beseitigt, sobald das Gutachten F. vorliege.
Auch die Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich der Außenwand neben den Balkonen würden mit dem Mangel zusammenhängen, den die Sachverständige F. begutachten solle. Sobald das Gutachten vorliege und die verantwortliche Firma feststehe, werde die Beklagte für die Mangelbeseitigung Sorge tragen.
Auch die Feuchtigkeitsmängel im Sockelbereich der Außenwände im Erdgeschoss habe die Sachverständige F. überprüft und die angebliche Anstrichabsetzung im Terrassenbereich der Erdgeschosswohnung sei neu vorgetragen. Es handele sich offensichtlich um einen Schönheitsfehler.
Der Estrich in der Tiefgarage sei mangelfrei. Die blauen Dämmstreifen würden im Rahmen der Fassadensanierung beseitigt.
Die Feststellungen des Sachverständigen H. sei nicht nachzuvollziehen. Für die Beseitigung der Mängel sei es nicht notwendig, einen Architekten zu beauftragen. Die Mängelbeseitigung könne durch einen Bauhandwerker ordnungsgemäß erfolgen. Die Kläger seien auch mehrfach aufgefordert worden, mitzuteilen, wie die Mängelbeseitigung hinsichtlich der Gesimse durchgeführt werden solle. Auf mehrfache Anfrage habe die Beklagte von den Klägern keine Antwort erhalten. Für die Durchführung der Arbeiten an der Fassade sei aber Voraussetzung die Klärung der Frage, ob die Gesimse bestehen bleiben sollen oder nicht. Hierfür habe eine Mitwirkungspflicht der Kläger bestanden.
Die vom Sachverständigen Rasch festgestellte Mängelbeseitigungssumme diene zur Beseitigung sämtlicher Mängel. Es sei nicht zu erwarten, dass noch mehr Mängelbeseitigungskosten entstehen würden, so dass der zusätzliche Feststellungsantrag nicht begründet sei. Die Mängel an den Balkonen zur Straße und linken Hausseite im 2. Obergeschoss würden erstmalig geltend gemacht. Diese Mängel seien der Beklagten auch nicht gemeldet worden. Eine Erstattung der Mängelbeseitigungskosten komme nicht in Frage, da die Beklagte nicht aufgefordert worden sei, Mängel an den Balkonen zur Straße und linken Hausseite im 2. Obergeschoss zu beseitigen.
Das Vorbringen der Mängel im Sockelbereich der Außenwände habe nichts mit angeblichen Mängeln der Balkone zur Straße und linken Hausseite zu tun. Diese Mängelbeseitigungskosten würden erstmals jetzt geltend gemacht. Insoweit sei der Nachbesserungsanspruch verjährt.
Da eine Nachbesserung nicht verlangt worden sei, könnten die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen würde im Einzelnen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten. Da ein Großteil der geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten nicht berechtigt sei, bestehe auch kein Anspruch auf Eigentumsumschreibung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Bauingenieurin H. F. vom 15.03.2011 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Ferner lag das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt H. S. vom 07.01.2010 vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Akten 3 OH 14/08 Landgericht Bielefeld und 7 O 188/05 Landgericht Bielefeld wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO über sie entschieden worden ist ( Klageanträge 2.c), 2.d), 3), 4), 5),5.b),5.c),.5.f),5.g,) 6 )und 7), zulässig und begründet.
Die Kläger sind zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Mängelansprüche aktivlegitimiert. Dies folgt bezüglich der im eigenen Namen geltend gemachten Mängelansprüche bezüglich des Sondereigentums auf dem mit der Beklagten beruhenden Vertragsverhältnis, hinsichtlich der am Gemeinschaftseigentum geltend gemachten Ansprüche aus der Bevollmächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Beschluss vom 23.03.2010.
1.Die Beklagte ist verpflichtet folgende Mängel an dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C., zu beseitigen:
Die Drainage des Baukörpers verfügt nicht über jederzeit zugängliche Reinigungsschächte (Klageantrag 2c);
im Schlafzimmer und im Wohnzimmer der im ersten Obergeschoss links gelegenen Wohnung ( Eigentümerin F. U.) liegen an den außenseitigen Wänden und Decken Feuchtigkeitsschäden vor ( Klageantrag 2 d).
Der Anspruch folgt aus §§ 634 Nr.1, 635, 633 BGB.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Architekten S. in seinem Gutachten vom 07.01.2010 dort Seite 41-43) waren in den Planungsunterlagen ( Entwässerungspläne) Reinigungsschächte vorgesehen, die nicht vorgefunden wurden. Da in den Planungsunterlagen (Entwässerungspläne) für das Bauvorhaben Reinigungsschächte vorgesehen waren, und gemäß § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages auf die Baubeschreibung Bezug genommen wird, die unter 1.3 auf die Entwässerungspläne verweist, waren somit auch die Reinigungsschächte vertraglich geschuldet. Ob diese bautechnisch notwendig sind, woran die Beklagte zweifelt, ist daher unerheblich. Ihr Fehlen stellt einen Mangel gemäß § 633 BGB dar, deretwegen die Beklagte Mangelbeseitigung zu leisten hat.
Nach dem Gutachten der Sachverständigen F. steht ferner fest, dass im Schlafzimmer und im Wohnzimmer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung an den außenseitigen Wänden und Decken Feuchtigkeitsschäden vorliegen.
Die Sachverständige hat bei dem Ortstermin am 11.02.2010 neben Feuchteschäden in der Küche auch Feuchteschäden im Wohnzimmer und Schlafzimmer festgestellt. Auf Seite 27 ihres Gutachten spricht die Sachverständige ausdrücklich die Feuchteschäden an den Außenwänden an. Aus den seitens der Sachverständigen gefertigten Lichtbildern Nummer 11 und 13 , 14 sowie aus den farbigen Markierungen der Sachverständigen auf der Abbildung 1 auf Seite 25 ihres Gutachtens ergeben sich, dass neben der Küche auch Feuchtigkeitsschäden an den außenseitigen Wänden im Schlafzimmer und Wohnzimmer vorhanden sind. Die Beklagte ist daher, -dass es sich bei den festgestellten Feuchtigkeitsschäden insoweit um einen mangelhafte nicht vertragsgerechte Leistung handelt, bedarf keiner weiteren Begründung-, zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
2.Die Beklagte ist verpflichtet, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin einen Betrag in Höhe von 357,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu zahlen ( Klageantrag zu 3).
Der Anspruch folgt aus §§ 634 Nr. 3, 638, 633, 291 BGB.
Da die lichte Höhe im Bereich der Kellertreppe nicht an allen Stellen eingehalten ist, dies aber zur Herstellung nasch den anerkannten Regeln der Baukunst und unter Beachtung der einschlägigen DIN Vorschriften erforderlich gewesen wäre, liegt ein Mangel gemäß § 633 BGB vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. auf Seite 30-32 seines Gutachtens muss die lichte Treppendurchgangshöhe gemäß DIN 18065 (01/2000) mindestens 2,0 m betragen und darf nach Abschnitt 6.4.2 auf ein- oder zweiseitige, Randstreifen eingeschränkt bzw. unterschritten werden. Diese Maße sind an der obersten Stufe lichte Höhe Außenseite mit 1,906 m und zweite Stufe von oben mit 1,964 m lichte Höhe Außenseite nicht erreicht. Da der Mangel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durch eine Erneuerung bzw einen Versatz des Trepppenlaufes behebbar wäre, errechnet der Sachverständige einen Minderungsbetrag von 357,00 € brutto ausgehend nach den Wertminderungsfaktoren nach Aurnhammer und den Bewertungen nach Kamphausen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten S. 70-72 Bezug genommen. Die Beklagte hat den vom Sachverständigen angenommenen Minderungswert auch nicht in Abrede gestellt.
Da die Mangelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich gewesen wäre, bedurfte es keiner Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, §§ 635 III, 636 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am 18.11.2011 eingetreten.
3.Die Beklagte ist verpflichtet, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin 21.182,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Anspruch folgt aus §§ 634 Nr. 7, 637 III, 633 BGB.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 07.01.2010 Seite 48 -52 weist die Fassade auffällige Verschmutzungen und Vergrünungen, insbesondere an den vorstehenden Dekorrahmen/Faschen der Fensteröffnungen sowie an den Außenecken der Balkone, unterhalb der an den drei Balkonen im Dachgeschgoß angebrachten, vertikalen Dekorelemente( Zapfen) auf. Ferner ist der Putz des Gesimses bis auf die Regenrinne geführt und abgerissen, der Putz des Gesimses weist Feuchtigkeitsschäden auf. Der Sachverständige hat die Verschmutzungen insbesondere im Bereich der vorstehenden Fassadenelemente und unterhalb der Brüstungsabdeckungen festgestellt und auf den Lichtbildern 2,3,5,8,12,18,19 dokumentiert.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten handelt es sich bei den Verschmutzungen der Fassade nicht um unvermeidbare, der natürlichen Umgebung geschuldete Erscheinungen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegen Planungs- und Ausführungsfehler vor, so dass das Werk mangelbehaftet gemäß § 633 BGB ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die auffälligen Verschmutzungen auf den fehlenden oberseitigen Schrägen und fehlenden Tropfkanten beruhen. Ferner ist der Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinne falsch ausgeführt worden, da fehlerhaft bis an die Regenrinne geführt, so dass Abrisse aufgetreten sind.
Die Beklagte wurde auch unter ausreichender und angemessener Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert, so in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.2008 ( Tagesordnungspunkt 5) sowie mit Schreiben der Kläger vom 15.10.2010 unter Fristsetzung zum 12.11.2010 ( Anlage K 24). Die Beklagte hatte genügend Zeit, über zwei Jahre, der Mängelbeseitigung nachzukommen, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Kostenvorschuss begründet ist gemäß § 637 III BGB.
Insgesamt ermittelt der Sachverständige in seinem Gutachten für die Mängelbeseitigung der fehlerhaften Fassade und der in einem Zuge damit zu erledigenden Arbeiten zur Beseitigung des fehlerhaftes Putzes am Gesims Kosten in Höhe von 21.182,00 €. Die zur Beseitigung des fehlerhaften Putzes anfallenden Mängelbeseitigungsarbeiten können nach den Feststellungen des Sachverständigen im Zuge der Fassadenarbeiten mit behoben werden.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Kläger hätten Mitwirkungspflichten verletzt, da mit den Mängelbeseitigungsarbeiten nicht habe begonnen werden können, bevor die Frage geklärt worden sei, was mit dem dritten Gesims unterhalb der Dachrinne geschehe. Die Kläger haben mit Schreiben vom 27.05.2011 die Beklagte aufgefordert ( Anlage K 29), eine architektonische Lösung für die Gestaltung des Gesimses im Übergang zum Dach zu unterbreiten. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen entsprechend der Bitte der damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 06.06.2011, 17.08.2011, 24.08.2010 ( Anlage K 30 , K 32, K 34) hat diese kein Sanierungskonzept unterbreitet, sondern vielmehr mit Schreiben vom 24.08.2010 Mängel an der Fassade bestritten und noch vorgetragen, es handele sich um natürliche Erscheinungen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am 18.11.2011 eingetreten.
4. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte verpfichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., sämtliche über einen Betrag von 21.182,00 € brutto hinausgehende Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die dieser für die Beseitigung folgender Mängel entstanden sind oder noch entstehen werden:
Die Fassade des Mehrfamilenhauses weist auffällige Verschmutzungen und Vergrünungen insbesondere an den vorstehenden Dekorrahmen/Faschen der Fensteröffnungen sowie an den Außenecken der Balkone und unterhalb der an den drei Balkonen im Dachgeschoss angebrachten vertikalen Dekorelemente auf;
Der Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinne ist bis auf die Regenrinne geführt und abgerissen, der Putz des Gesimses weist Feuchtigkeitsschäden auf;
Die Innenseiten der Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss weisen unterhalb der Natursteinabdeckungen Feuchtigkeitserscheinungen auf, der Putz blättert ab;
Im Sockelbereich der Außenwand jeweils links und rechts neben den Balkontüren der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss liegen Feuchtigkeitsschäden vor, der Putz blättert ab;
Im Sockelbereich der Hauswände im Erdgeschoss links und rechts neben der Hauseingangstür und der sich an den Hauseingangsbereich anschließenden Außenwand liegen Feuchtigkeitsmängel vor, der Putz blättert ab ( Klageantrag Ziffer 5 a),b),c),f),g).
Die Klage ist gemäß § 256 ZPO begründet.
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Auftraggeber, vorliegend die Kläger, die den Umfang der notwendigen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht ausreichend überblicken können, die den Kostenvorschuss übersteigende Kostentragungspflicht des Unternehmers feststellen lassen können ( BGH BauR 2002, 471). Handelt es sich bei einem Baumangelprozess um einen Streit um zahlreiche Mängel, kann es den Klägern zuweilen nur möglich sein, einzelne Schadensbeträge zu beziffern, andere nicht. Können Mängelbeseitigungskosten nur durch Kostenvoranschläge verschiedener Fachfirmnen in Punktesachen- wie vorliegend- oder durch Sachverständigengutachten ermittelt werden, ist dem Kläger eine Bezifferung nicht zumutbar und die Feststellungsklage zulässig ( Werner/Pastor "Der Bauprozess" 13 Aufl. Rdn. 438,439 mwN).
Über die bereits dargelegten Mängel an der Fassade und am Putz des Gesimses unterhalb der Dachrinne ( Klageantrag zu Ziffer 5 a) und b) liegen auch die weiter geltend gemachten Mängel an den Innenseiten der Balkone, im Sockelbereich der Außenwand und im Sockelbereich der Hauswände ( Klageantrag Ziffer 5 c), f) und g) vor. Mit Schriftsatz vom 03.11.2010 Seite zwei hat die Beklagte die gerügten Mängel unstreitig gestellt.
Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben.
5.Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 8.692,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.836,03 € seit dem 11.06.2011 sowie aus weiteren 865,62 € seit dem 31.08.2011 zu zahlen.
Der Anspruch folgt aus §§ 634 Nr. 2, 637, 634 Nr. 4, 280,281, 633 BGB.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die von ihnen aufgewandten Kosten für die Sanierung der Dachterrasse in Höhe von 10.781,86 € und für die Sanierung der Balkone in Höhe von 6.987,66 € zu erstatten.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen F. ist die Dachterrasse der Kläger undicht. Dies beruht auf einer fehlenden Abdichtung des Wandanschlusses der Dachfläche zwischen Gaube und dem Dachausbau , an einer fehlenden Abdichtung des Anschlusses der Natursteinplatte zu dem mineralischen Putz und einer fehlerhaften Herstellung des Anschlusses der PVC Abdichtungsfolie der Dachterrasse auf dem Wärmeverbundsystem der aufgehenden Außen- und Brüstungswänden ( Seiten 27-61 des Gutachtens). Darin liegt eine nicht sach- und fachgerechte Leistungserbringung der Beklagten, so dass ein Mangel gemäß § 633 BGB gegeben ist.
Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2010 ( Anlage K 21) zur Mangelbeseitigung aufgefordert.
Ferner waren Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich der Außenwände jeweils links und rechts neben den Balkontüren der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss vorhanden, dort blätterte der Putz ab. Die Beklagte hat diesen Mangel mit Schriftsatz vom 03.11.2010 Seite zwei unstreitig gestellt. Der Einwand der Beklagten, dieser Mangel sei bislang nicht streitgegenständlich gewesen, sondern erst mit Schriftsatz vom 31.10.2011 geltend gemacht worden und daher verjährt, ist unbegründet. Bereits in der Klageschrift vom 16.07.2010 Ziffer 2 f) war der Mangel geltend gemacht und von der Beklagten Mangelbeseitigung verlangt worden. Gemäß § 213 BGB erstreckt sich die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Nr. 1 BGB des mit der Klage geltend gemachten Mangelbeseitigungsanspruches auch auf die nun geltend gemachten Ersatzvornahmekosten gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB.
Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2010 ( Anlage K 18) und 15.10.2010 ( Anlage K 42) zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Gegenstand des Schreibens waren entgegen der Auffassungen der Beklagten auch die Putzabplatzungen im Sockelbereich der Balkone ( Ziffer 4 des Schreibens vom 10.05.2010).
Die Beklagte hat daher den Klägern die Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten.
Der Einwand der Beklagten, eine Komplettsanierung der Balkone sei zur Beseitigung der Schäden nicht erforderlich gewesen sowie das Bestreiten der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten, ist unerheblich.
Zwar dürfen nur die erforderlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt werden. Dies beurteilt sich jedoch nach objektiven Gesichtspunkten. Hieran dürfen nicht zu enge Voraussetzungen geknüpft werden. Dem Auftraggeber kommt daher bei einer klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche ein Anscheinsbeweis zu Hilfe. Die Erforderlichkeit der Kosten ist nach der Erfahrung der täglichen Baupraxis zu beurteilen und als richtig zu unterstellen, so dass es dem Unternehmer obliegt, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen. Der Auftraggeber ist nicht gehalten besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden, er muss nicht mehrere Angebote einholen oder gar eine Ausschreibung vornehmen ( Werner/Pastor „ Der Bauprozess“ 13 Aufl. Rdn 2111, OLG Hamm OLGR 1997, 85 f.; OLG Düsseldorf BauR 1996, 396 f.; OLG Dresden NZBau 2000,333 f.). Das pauschale Bestreiten der Angemessenheit der Kosten sowie der Einwand, eine Komplettsanierung sei nicht erforderlich gewesen, genügt diesen Erfordernissen nicht. In diesem Rahmen sei erwähnt, dass die von den Klägern aufgewandten Kosten für die Dachterrassenabdichtung in Höhe von 10.781,86 € die von der Sachverständigen F. hierfür für notwendig erachteten Kosten in Höhe von 8.651,00 € zzgl. MWST, mithin 10.294,69 € ( Seite 131 und 132 ihres Gutachtens) nur unwesentlich übersteigen.
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Architekten seien nicht erforderlich gewesen. Die Kläger haben substantiiert vorgetragen, dass eine gewerkeübergreifende Lösung habe gefunden werden müssen, welche Erfahrung und technisches Know How erfordert habe, über welches sie nicht verfügt hätten. Gerade die Sanierung von Balkonen und Arbeiten, die die Wärmedämmung eines Hauses tangieren, bedürfen nach Auffassung des Gerichtes besonderer Sachkunde, um Folgeschäden zu vermeiden. Die Kläger konnten daher einen Architekten zu Rate ziehen und mit der Planung und Überwachung beauftragen ( vgl. OLG Köln OLGR 2000, 39 f., SchLOLG OLGR 1997,254).
Die angefallenen Kosten des Sachverständigengutachtens H., die die Kläger aufwandten, um Schäden festzustellen und um abzuklären, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, in Höhe von 856,62 €, sind ebenfalls seitens der Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB als Mangelfolgeschaden zu erstatten ( vgl. Werner/Pastor aaO Rdn. 159; BGH BauR 2002, 86 f.).
Ferner haben die Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.535,10 € gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 638 BGB wegen der mangelhaften Ausführung der Balkontüren im Dachgeschoss. Wie der Sachverständige S. in seinem Gutachten Seite 73 und 74 dargelegt hat, werden bei den Balkontüren die gemäß DIN 18065 ( 0172000) festgelegten Anforderungen nicht eingehalten. Die zulässige Steigungshöhe von 21 cm wird im Innenbereich überschritten. Der Sachverständige hält eine Nachbesserung für unzumutbar und bewertet den Mangel nach den einschlägigen Bewertungsmethoden Aurnhammer und Kamphausen mit einem Minderungsbetrag in Höhe von 1535,10 € brutto. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war wegen der Unzumutbarkeit gemäß §§ 638, 635 III, 636 BGB entbehrlich.Die Beklagte hat weder den Mangel noch den geltend gemachten Minderungsbetrag bestritten.
Des Weiteren hat die Beklagte den Klägern gemäß 634 Nr. 4, 280, 633 BGB Kosten in Höhe von 1.432,83 € für den am 09.02.2009 erfolgten Abbau und den am 06.04.2009 erfolgten Wiederaufbau der Küche der Kläger zu erstatten. Die Kläger ließen unstreitig auf Veranlassung der Beklagten ihre Einbauküche demontieren, um dem seitens der Beklagten beauftragtem Sachverständig Dipl. Ing. Beckenbauer eine Schallschutzüberprüfung zu ermöglichen. Dabei wurden in der Küche der Kläger unstreitig Körperschallbrücken festgestellt. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.423,83 €, Aufstellung Seite 25 der Klageschrift vom 16.07.2010 sind seitens der Beklagten nicht bestritten worden und daher als Mangelfolgeschaden zu erstatten.
Gegenüber der letzen Kaufpreisrate in Höhe von 12.901,42 € rechnen die Kläger wie folgt auf:
Küchenauf- und -abbau 1.432,83 €
Wertminderung Balkontüren 1.535,10 €
Kosten Abdichtung Dachterrasse 10.781,86 €:
(Rechnung S. Bedachungs GmbH & Co KG vom 09.12.2011 5.517,97 €
Malerarbeiten Sanierung Balkon Rechnung Malermeister H. vom 17.11.2010 2.730,92 €
Standzeit Gerüst Rechnung G. vom 29.04.2011 238,00 €
Architektenkosten Rechnung S. Rechnung vom 29.04.2011 2.294,97)
Kosten für die Sanierung der Balkone 6.987,66 €:
(Rechnung Fa. S. Bedachungs GmbH& Co KG vom 09.12.2010 5.967,80 €
Malerabeiten Fa. H. Rechnung vom 17.11.2010 1.019.,86 €
Sachverständigenkosten Rechnung H. vom 06.05.2011 856,62).
Damit verbleibt ein Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 8.692,65 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 27.05.2011 ( Anlage K 23) zu Zahlung des Betrages in Höhe von 7.836,03 € unter Fristsetzung zum 10.06.2011 und mit Schreiben vom 23.08.2011 ( Anlage K 33) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 856,02 € aufgefordert, so dass sie sich mit Fristablauf in Verzug befand. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus dem Gesetz.
6.Die Beklagte ist verpflichtet, gegenüber dem Notar Dr. G. N., Hauptstraße 98, 33647 C., die Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Kläger ihren Pflichten zur Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag des Notars Dr. jur. G. N. vom 25.10.2004, UR.NR. 569/2004 in vollem Umfang nachgekommen sind, sowie den Notar anzuweisen, den Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung gemäß § 11 dieses Kaufvertrages zu stellen.
Der Anspruch folgt aus § 433 I BGB iVm dem zwischen den Parteien geschlossenem Kaufvertrag vom 25.10.2004.
Nachdem die Kläger den Kaufpreisanspruch , die letzte Rate in Höhe von 12.901,42 € durch Aufrechnung mit ihnen zustehenden Schadensersatzansprüchen in gleicher Höhe von 12.901,42 € erfüllt haben, ist die Beklagte verpflichtet, den Eigentumsverschaffungsanspruch der Kläger zu erfüllen und gemäß § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages die Erklärung gegenüber dem beurkundenden Notar abzugeben, dass die Kläger ihren Pflichten zur Kaufpreiszahlung nachgekommen sind und den Notar anzuweisen, den Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung zu stellen.
Das Gericht hat vorliegend durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden, da nur ein Teil der mit der Klage erhobenen Ansprüchen zur Entscheidung reif war. Hinsichtlich der mit der Klage weiter verfolgten Ansprüche zu Ziffer 1.a), 2.h), 2.j ) und 5.h) war , da diese mit den in den Klageanträgen behaupteten Mängel streitig sind, eine weitere Beweiserhebung notwendig.
Soweit die Parteien Klageanträge zu Ziffer 1 b), und 2 d) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist diesbezüglich noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu treffen, die zusammen mit der im Schlussurteil zu treffenden Kostenentscheidung zu erfolgen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.