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Landessozialgericht NRW·L 9 B 85/08 AS ER·13.05.2008

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen wegen Unterschreitung des Berufungsstreitwerts

SozialrechtSozialleistungsrechtSozialgerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte am 21.04.2008 Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, mit dem eine Teilaufhebung zur Absenkung der Regelleistung bestätigt wurde. Zentral war, ob die Beschwerde nach der am 01.04.2008 in Kraft getretenen Änderung des SGG statthaft ist, die Beschränkungen für Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutz vorsieht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Streitwert von 312 € den für die Berufung geltenden Mindestbetrag von 750,01 € nicht erreicht; die neue Rechtslage ist auf am 21.04.2008 eingelegte Rechtsmittel anzuwenden. Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Streitwert von 312 € den Berufungs-Mindestbetrag von 750,01 € nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; die Beschwerde ist demnach nur statthaft, wenn der für die Berufung maßgebende Streitwert erreicht ist.

2

Für die Frage, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und welches Rechtsmittel gegeben ist, ist auf das Recht im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen.

3

Änderungen verfahrensrechtlicher Vorschriften ohne Übergangsvorschrift sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden, sofern die Beteiligten keine schutzwürdige Prozessposition erworben haben.

4

Die Möglichkeit einer gerichtlichen Zulassung der Berufung (Nichtzulassungsbeschwerde) rechtfertigt nicht die Annahme der Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, wenn der gesetzliche Berufungsstreitwert bereits im Zeitpunkt der Einlegung nicht erreicht ist.

5

Bei Streitigkeiten über die Absenkung von Sozialleistungen ist der Streitwert durch die Summe der konkreten monatlichen Mindereinnahmen für den streitigen Zeitraum zu bemessen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008§ Art. 4 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes§ 143 SGG§ Art. 17 Abs. 6 SGGÄndG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 29 AS 399/07 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die am 21.04.2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und damit unzulässig.

3

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I, S. 417), der ohne Übergangsvorschrift ab diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist somit nur dann statthaft, wenn ihr Wert den für die Berufung maßgebenden Betrag von mindestens 750,01 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) erreicht.

4

Dies ist nicht der Fall. Streitgegenstand ist die mit Teilaufhebungsbescheid vom 05.11. 2007 verfügte Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. monatlich für die Zeit vom 01.12. 2007 bis zum 29.02.2008, woraus sich eine Absenkung i.H.v. 104,- Euro monatlich ergibt. Streitig ist damit die Rechtmäßigkeit der Absenkung i.H.v. 104,- Euro für drei Monate, was einen Beschwerdestreitwert von 312,- Euro ergibt. Damit ist der Beschwerdewert nicht erreicht, weshalb die Beschwerde unstatthaft ist.

5

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss des Sozialgerichts vom 18.03.2008 datiert. Dies folgt daraus, dass das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 gemäß dessen Artikel 4 am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, so dass ab diesem Tag eingelegte Beschwerden unstatthaft sind. Sowohl dafür nämlich, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist, als auch für die Frage, ob und welches Rechtsmittel gegeben ist, muss auf das im Zeitpunkt von dessen Einlegung, hier also auf das am 21.04.2008 geltende Recht abge-stellt werden, soweit sich weder aus dem Änderungsgesetz noch aus allgemeinen Grund-sätzen des Prozessrechts etwas anderes ergibt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., 8. Auflage, 2005, Rn. 10 d und 10 e vor § 143 SGG). Aus Artikel 4 des genannten Änderungsgesetzes ergibt sich gerade nichts anderes, da dieses - und damit auch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG - ohne Übergangsvorschrift am 01.04.2008 in Kraft getreten ist.

6

Eine Fortgeltung der bis zum 31.03.2008 geltenden Rechtslage, nach der Beschwerden gegen sozialgerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Beschränkung auf den Berufungsstreitwert statthaft waren, ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Nach diesen Grundsätzen sind geänderte Verfahrensvorschriften grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, wenn Übergangsvorschriften fehlen und die Beteiligten nach bisherigem Verfahrensrecht noch keine schutzwürdige Position erlangt haben, die es nach dem neuen Verfahrensrecht nicht mehr gibt. Abgeschlossene Prozesshandlungen, z.B. die Einlegung eines Rechtsbehelfs, werden von später in Kraft tretenden Gesetzen nur erfasst, wenn das ausdrücklich gesagt ist. Im Übrigen müssen die Beteiligten grundsätzlich mit einer Änderung des Prozessrechts in einem noch anhängigen Verfahren rechnen, zumal das Vertrauen eines Beteiligten in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von der Verfassung weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (Meyer-Ladewig, a.a.0., Rn. 10 e vor § 143 SGG; Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, Rn. 7 für Artikel 17 6. SGGÄndG).

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Damit garantieren auch die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts unter weiteren Voraussetzungen in der Regel allenfalls die Fortgeltung bisherigen Prozessrechts in bereits unter der Geltung des alten Prozessrechts in der jeweiligen Instanz anhängig gemachten Verfahren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.04.1993, Az.: 14 a RKa 6/92, Rn. 38 ff.).

8

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders, weil die Beschwerde erst am 21.04.2008 und damit bereits unter der Geltung neuen Prozessrechts anhängig gemacht worden ist. Die Annahme des Ausschlusses einer Beschwerde in derartigen Konstellationen wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollen (BT-Drs. 16 aus 7716, zu Rn. 29 (§ 172), b Nr. 1). Denn dieser Gesichtspunkt spricht ohnehin dafür, die beabsichtigte Abschaffung der bisherigen Privilegierung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens möglichst zeitnah wirksam werden zu lassen. Die mit Vermerk vom 23.04.2008 zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Rechtsauffassung des Sozialgerichts trifft somit nicht zu.

9

Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 10.04.2008 (Az.: L 9 B 74/08 AS ER) und vom 02.05.2008 (Az.: L 9 B 81/08 AS ER) entschieden hat, ist in Fällen der Unterschreitung des Berufungsstreitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben. Bereits der Wortlaut der Norm verdeutlicht dies, wonach die Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig "wäre". Damit können aber lediglich Verfahren gemeint sein, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes mangels einer der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG ohne weiteres gegeben ist. Ein anderes Verständnis, das die Möglichkeit der gerichtlichen Zulassung der Beschwerde umfasst, missachtet zwei Gesichtspunkte. Zum Einen folgt nicht jedem einstweiligen Verfahren ein Hauptsacheverfahren, zum Anderen ist rein hypothetisch, ob im Hauptsacheverfahren - und damit zu einem viel späteren Zeitpunkt - noch eine Zulassungsbedürftigkeit besteht, überhaupt noch ein Zulassungsgrund zu rechtfertigen ist und das dann entscheidende Gericht die Berufung zulässt. Überdies nimmt § 172 SGG ohnehin nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 144 SGG Bezug, so dass offensichtlich keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist und die Beschwerde unzulässig bleibt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

11

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).