Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Mehrbedarf als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Entscheidung des Sozialgerichts zur Ablehnung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (monatlich 51,13 EUR) und erhob Beschwerde. Das LSG stellt fest, dass nach § 172 Abs. 3 SGG n.F. eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nur zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Berufung statthaft wäre. Hier unterschreitet der Streitwert die Berufungsgrenze von 750 EUR, die Ausnahmeregelung für mehrjährige laufende Leistungen greift nicht. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des SG als unzulässig verworfen, weil der Berufungswert unter 750 EUR liegt und § 172 Abs. 3 SGG n.F. die Beschwerde ausschließt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Für die Statthaftigkeit der Beschwerde ist der für die Berufung maßgebende Streitwert heranzuziehen; liegt dieser unter der Berufungsgrenze (seit 01.04.2008: 750 EUR), ist die Beschwerde unzulässig.
Die Ausnahme der Berufungsbeschränkung für wiederkehrende oder laufende Leistungen greift nur, wenn die Leistung mehr als ein Jahr betrifft bzw. die gesamte bis zur gerichtlichen Entscheidung verstrichene Zeit Gegenstand des Verfahrens ist.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann die gesetzlich ausgeschlossene Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz nicht ersetzen, wenn das Gesetz die Zulässigkeit der Beschwerde an die Zulässigkeit der Berufung knüpft.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 2089/13 B ER15.12.2013NeutralL 7 B 192/08 AS ER
- Landessozialgericht NRWL 20 AY 114/11 NZB24.10.2011Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 20 AY 98/11 B ER27.09.2011ZustimmendBeschluss vom 02.07.2008 - L 7 B 192/08 AS ER
- Landessozialgericht NRWL 20 B 15/09 AY ER13.05.2009ZustimmendL 7 B 192/08 AS ER
- Landessozialgericht NRWL 19 B 146/08 AS ER14.08.2008ZustimmendBeschluss vom 02.07.2008, L 7 B 192/08 AS ER
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 31 AS 15/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Die Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde folgt aus dem durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 mit Wirkung vom 01.04.2008 modifizierten § 172 SGG (n.F.). Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist ab dem 01.04.2008 die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist danach dann statthaft, wenn ihr Wert den für die Berufung maßgebenden Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) übersteigt. Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller beantragte im Februar 2008 bei dem Sozialgericht (SG) die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,13 EUR ab Antragstellung bei der Antragsgegenerin im Dezember 2007 zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen erst ab Antragstellung bei Gericht gewährt werden können, errechnet sich kein Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR. Denn unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 51,13 EUR ergibt sich bis einschließlich Juli 2008 ein Betrag von 306,78 EUR und selbst unter Einbeziehung der beiden Monate seit Antragstellung im Dezember 2007 errechnet sich ein Betrag von 409.04 EUR.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Danach gilt die Berufungsbeschränkung nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 08.01.2008 den Antrag auf Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit entschieden, dass dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur gerichtlichen Entscheidung verstrichene Zeit ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 41 Rdnr.13a m.w.N.). Da es sich vorliegend nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG herleiten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Fällen der Unterschreitung des Berufungsstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Sozialgerichtsgesetz sieht in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung eine derartige Zulassung nicht vor. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d. h. lediglich in den Verfahren, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (vgl. insoweit auch LSG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER -). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers bezweckt die Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vermeidung einer Privilegierung gegenüber den Rechtsmitteln im Hauptsacheverfahren (BT-Drucks. 16/7716 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 1). Außerdem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).