Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Berufungsunzulässigkeit nach §172 SGG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre. Mangels Beschwerdewerts unter 750 € wäre die Berufung unzulässig; die Zulassung durch das Sozialgericht hat keine Wirkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre.
Liegt der Beschwerdewert unter der maßgeblichen Grenze des § 144 Abs. 1 SGG, ist die Berufung in der Hauptsache unzulässig und damit die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen.
Eine gerichtliche Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht hebt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluss auf; die Zulassung fehlt an rechtlicher Grundlage, wenn das Gesetz die Beschwerde ausschließt.
Die Regelung des § 172 SGG zielt insbesondere auf die Entlastung der Landessozialgerichte und verhindert eine Privilegierung des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Hauptverfahren.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 193 SGG zuzuweisen; Beschlüsse nach § 172 SGG sind gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 2089/13 B ER15.12.2013ZustimmendL 9 B 74/08 AS ER
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 40/11 B23.06.2011ZustimmendLSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, Az. L 9 B 74/08 AS ER
- Landessozialgericht NRWL 6 AS 704/11 B ER und L 6 AS 705/11 B18.05.2011Zustimmendjuris Rn 3
- Landessozialgericht NRWL 12 AS 1774/10 B ER22.11.2010ZustimmendLSG NRW Beschluss L 9 B 74/08 AS ER
- Landessozialgericht NRWL 12 SO 38/10 B ER14.04.2010ZustimmendBeschluss vom 10.04.2008, L 9 B 74/08 AS ER
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 115/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I 417), der ohne Übergangsvorschrift ab diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Da der Beschwerdewert insoweit unter dem maßgebenden Betrag von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) n.F.) liegt, wäre die Berufung unzulässig, so dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht anfechtbar ist.
Die Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht hat keine rechtliche Grundlage und ist ohne Wirkung. Das Sozialgerichtsgesetz in seiner ab 01.04.2008 geltenden Fassung sieht eine derartige Zulassung nicht vor. Im Gegenteil schließen Sinn, Zweck und Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG eine dem ausdrücklichen Ausschluss der Beschwerde entgegen laufende Zulassung aus. Die Norm beabsichtigt in erster Linie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entlastung der Landessozialgerichte, die bei Zulassung der Beschwerde wieder unterlaufen würde. Ferner sollen die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz in Verfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, gegenüber den Rechtsschutzmöglichkeiten im Hauptverfahren nicht privilegiert werden (amtl. Begr., BR-DrS 820/07, S. 28 f.). Darüber hinaus verdeutlicht der Wortlaut der Norm, dass die Beschwerde nur dann noch zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig "wäre". Damit können lediglich Verfahren gemeint sein, in denen die Zulässigkeit kraft Gesetzes mangels eines der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG ohne weiteres gegeben ist. Ein anderes Verständnis, das die Möglichkeit der gerichtlichen Zulassung der Berufung umfasst, missachtet zwei Gesichtspunkte: Zum Einen folgt nicht jedem einstweiligen Verfahren ein Hauptsacheverfahren und zum Anderen ist rein hypothetisch, ob im Hauptsacheverfahren - u. damit zu einem viel späteren Zeitpunkt - noch eine Zulassungsbedürftigkeit besteht, überhaupt noch ein Zulassungsgrund zu rechtfertigen ist und das dann entscheidende Gericht überhaupt die Berufung zulässt.
Letztlich nimmt § 172 SGG auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 144 SGG Bezug, so dass offensichtlich keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist und die Beschwerde unzulässig bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).