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Landessozialgericht NRW·L 12 SO 38/10 B ER·14.04.2010

Beschwerde gegen einstweiligen Rechtsschutz (700 €) unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts über einstweiligen Rechtsschutz (Umzugskosten 700 €) ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht; die Beschwerde wäre daher nicht statthaft. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde an das Landessozialgericht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

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Für die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache ist die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG maßgeblich; liegt der Streitwert unter der Schwelle (750 €), ist die Berufung ausgeschlossen.

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Die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG schließt die Beschwerde auch dann aus, wenn die Berufung in der Hauptsache erst der Zulassung bedürfte; es kommt nicht darauf an, ob die Zulassungsfrage inzident zu prüfen wäre.

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Verfahrensrechtliche Ausschlussregelungen sind im Lichte des Normzwecks auszulegen; § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG dient der Entlastung der Landessozialgerichte von Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG§ 172 Abs. 1 SGG§ 144 SGG§ 145 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 10 SO 189/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. Sie ist nicht statthaft.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht in seiner Rechtmittelbelehrung zum Beschluss vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend wäre die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht wird. In dem zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren streiten die Beteiligten um 700 EUR (Umzugskosten). Die zusprechende vorläufige Entscheidung war nach Ansicht des Senats insoweit nicht weiter zu überprüfen.

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Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere Bewertung.

5

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerden an das Landessozialgericht statt - soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend jedoch der Fall: Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

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Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei auf die Frage, ob die Zulassung der Berufung zulässig und begründet ist, abzustellen, findet im Gesetz nach Ansicht des Senates keine Stütze und würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen.

7

Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach Ansicht des Senates dahingehend zu verstehen, dass Beschwerde auch dann ausgeschlossen (unzulässig) ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, - L 9 B 74/08 AS ER -). Für eine entsprechenden Auslegung spricht auch nach Ansicht des Senates der Sinn und Zweck der Norm: Sie soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entlasten (vgl. BT-Drucksache 16/7716 Seite 22 zu Nr. 29).

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Würde man nun trotz fehlender ausdrücklicher Verweisung die §§ 144, 145 SGG entsprechend anwenden und die Möglichkeit eröffnen, inzident die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Landessozialgericht zu ermöglichen, liefe dies dem oben genannten Zweck zuwider.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

10

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.