Beschwerde gegen Kostenübernahme für §109 SGG-Gutachten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung der Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG bestelltes Gutachten durch das Sozialgericht. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht die inhaltliche Schlüssigkeit des Gutachtens, sondern ob es die Sachaufklärung wesentlich gefördert habe, was hier verneint wurde. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für das Gutachten als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG bestelltes Gutachten durch die Landeskasse setzt voraus, dass das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat.
Die innere Schlüssigkeit oder die Übereinstimmung eines Gutachtens mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft ist für die Kostenübernahme allein nicht maßgeblich.
Eine weitere Anhörung des Sachverständigen kann entbehrlich sein, insbesondere wenn das Verfahren durch einen Prozessvergleich beendet wurde und ein weiteres Anhören zu zusätzlichen, dem Beteiligten zurechenbaren Kosten führen würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 193 SGG; Beschlüsse dieser Art sind nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 6 (19) R 94/07
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), die Kosten für das Gutachten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag des Klägers ernannten Sachverständigen Dr. H nicht auf die Landeskasse zu übernehmen, ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob das Gutachten von Dr. H in sich schlüssig ist und mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft übereinstimmt, ist für die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob es die Sachaufklärung wesentlich gefördert ist. Das ist aus den vom SG dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. Einer weiteren Anhörung des Sachverständigen durch das SG - die im Übrigen unter Umständen zu Lasten des Klägers zusätzliche Kosten verursacht hätte - bedurfte es im Hinblick auf die Verfahrensbeendigung durch Prozessvergleich nicht mehr.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).