Kostenübernahme für nach §109 SGG eingeholtes Gutachten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte, die Kosten des nach §109 SGG eingeholten Gutachtens der Landeskasse aufzuerlegen. Prüfungsgegenstand war, ob das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert hat. Das LSG verneinte dies, weil keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse gewonnen wurden und die behauptete Gesundheitsverschlechterung nicht bestätigt wurde. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger. Eine Beschwerde an das BSG ist nicht möglich.
Ausgang: Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse abgelehnt; Kläger trägt die Kosten, Beschwerde an das BSG ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung nach § 109 Abs. 1 SGG ist entscheidend, ob das eingeholte Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung erlangt hat.
Von „wesentlichen Gesichtspunkten" ist nur dann auszugehen, wenn das Gutachten zusätzliche, neue Erkenntnisse liefert, die zu einer Entscheidung führen, die auf der bisherigen Ermittlungsgrundlage nicht möglich gewesen wäre.
Fehlen solche neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse, kommt eine Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse nicht in Betracht; die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Entscheidungen über die Kostenübernahme nach § 109 SGG sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 177 SGG anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 U 28/12
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. C eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt. Der Kläger hat diese Kosten endgültig zu tragen.
Gründe
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Auflage 2014, § 109 Rn 16 a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 09.02.2011 - L 8 R 1026/10 B - juris Rn. 2; Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB - juris Rn. 3).
Das Gutachten des Dr. C hat keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Von "wesentlichen Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Auch Dr. C hat die vom Kläger im streitgegenständlichen Verfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Eine Kostenübernahme auf die Landeskasse kommt demnach nicht in Betracht.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).