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Landessozialgericht NRW·L 4 R 726/15·25.04.2016

Keine Kostenübernahme für Gutachten nach § 109 SGG

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Landeskasse. Das LSG NRW lehnte die Kostenübernahme ab, da das Gutachten keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte geliefert habe. Maßgeblich sei, ob das Gutachten die Entscheidungsfindung objektiv wesentlich gefördert habe. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das BSG ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Übernahme der Kosten eines auf Antrag eingeholten Gutachtens.

2

Eine Kostenübernahme durch die Landeskasse kommt nur in Betracht, wenn das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat.

3

Von wesentlichen Gesichtspunkten ist nur dann auszugehen, wenn das Gutachten zusätzliche neue Erkenntnisse vermittelt, die zu einer Entscheidung führen, die auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre.

4

Entscheidungen über die Übernahme der Kosten nach § 109 SGG sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 177 SGG anfechtbar.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 24 R 108/14

Tenor

Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. I eingeholten Gutachtens werden nicht auf die Landeskasse übernommen. Der Kläger hat diese Kosten endgültig zu tragen.

Gründe

2

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Auflage 2014, § 109 Rn 16a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 09.02.2011 - L 8 R 1026/10 B - juris Rn. 2; Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB - juris Rn. 3).

3

Das Gutachten des Dr. I hat keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Von "wesentlichen Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Eine Kostenübernahme auf die Landeskasse kommt demnach nicht in Betracht.

4

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).