Beiordnung außerhalb des Gerichtsbezirks: Beschränkung bei Prozesskostenhilfe aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen bekämpften die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Auflage, die Beiordnung der Rechtsanwältin auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen Anwalts zu beschränken. Das LSG gab der Beschwerde statt und hob die Einschränkung auf, weil nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht im Gerichtsbezirk ansässiger Anwalt nur bei Entfall zusätzlicher Kosten oder besonderen Gründen ausgeschlossen werden darf. Ein Kostenvergleich ergab wegen der geringen Distanz (7,4 km) keine höheren Reisekosten. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung der Beiordnung auf im Bezirksansässigen Anwalt stattgegeben; Einschränkung aufgehoben, Kosten nicht erstattbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO ist die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nur zu beschränken, wenn dadurch zusätzliche Kosten entstehen oder besondere Umstände eine Beschränkung rechtfertigen.
Vor der Beschränkung der Beiordnung ist ein Kostenvergleich vorzunehmen; kommt die Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts zu höheren Kosten (insbesondere Reisekosten nach § 46 RVG), kann eine Beschränkung gerechtfertigt sein.
Die bloße Nichtansässigkeit des Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk rechtfertigt ohne Nachweis zusätzlicher Kosten oder besonderer Umstände keine Beschränkung der Beiordnung.
Die Kostenentscheidung bei Bewilligung oder Einschränkung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 AS 1375/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2010 geändert. Die den Klägern im Beschluss vom 04.10.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger "zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG niedergelassenen Rechtsanwalts" bewilligt.
Nach dem Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) soll ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen oder aber besondere Umstände vorliegen, die diese Beiordnung rechtfertigen können. Daraus folgt im sozialgerichtlichen Verfahren für den Senat jedoch nicht zwingend, dass der Beteiligte einen Anwalt wählen muss, der im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat (so LSG NRW, Beschlüsse vom 21.04.2010 - B 9 B 59/09 SO und vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9c).
Ist der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung begehrt wird, nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ansässig, hat darüber hinaus ein Kostenvergleich stattzufinden (vgl. a.a.O., Rn. 570). Nur dann, wenn die Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts (Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG), kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht (wie hier LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B).
Die Ermittlungen des Senats (www.ruhrpilot.de) haben insoweit ergeben, dass die Distanz zwischen dem Kanzleisitz der Rechtsanwältin der Kläger in F und dem Sitz des SG Gelsenkirchen 7,4 km beträgt. Da damit die Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vieler der im Gerichtsbezirk Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwälte nicht erreicht oder überschritten werden, besteht kein Anlass, wegen des in § 121 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Kostenminimierungsgedankens eine Beschränkung bei der Beiordnung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.