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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 974/18 B·05.08.2018

Beiordnung auswärtiger Rechtsanwältin bei PKH: Kostenvergleich rechtfertigt unbeschränkte Beiordnung

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfe/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Beschränkung der Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht hebt die Beschränkung auf, weil ein Kostenvergleich zeigt, dass durch die unbeschränkte Beiordnung keine Mehrkosten entstehen. Dabei sind Reisekosten, Abwesenheitsgelder und die Anrechnung bereits entstandener Gebühren zu berücksichtigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung der Beiordnung als begründet stattgegeben; Beiordnung ohne Beschränkung vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden, sofern durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen.

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Entscheidend für die Feststellung von Mehrkosten ist ein Kostenvergleich, wobei die Fahrstrecke des auswärtigen Rechtsanwalts mit der Fahrstrecke des am weitesten vom Gericht entfernten Ortes im Gerichtsbezirk zu vergleichen ist.

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Bei der Kostenbetrachtung sind neben Reisekosten und Abwesenheitsgeldern auch bereits entstandene Gebühren aufgrund vorerbrachter Tätigkeit (z. B. Anrechnung von Geschäftsgebühren nach den VV zum RVG) zu berücksichtigen.

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Ergibt der Kostenvergleich, dass durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts keine höheren Kosten zu erwarten sind, ist eine aus Kostengründen angeordnete Beschränkung der Beiordnung aufzuheben.

Relevante Normen
§ 172 SGG§ 173 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VV RVG§ 73a SGG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 3549/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 geändert. Die Beiordnung der Rechtsanwältin F erfolgt ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die beschränkte Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf unbeschränkte Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.

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Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein nicht in dem Bezirk niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Hieraus folgt, dass ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im zuständigen Sozialgericht ansässigen Rechtsanwalts erfolgen kann. Die diesbezügliche Einschränkung entfällt aber, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erwarten sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2010 - L 7 AS 1941/10 B, RdNr. 3 bei juris; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 4 bei juris; Beschluss vom 12.10.2012 - L 9 SO 261/12 B, RdNr. 5 bei juris; Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 7 bei juris). Es besteht dann kein Anlass dazu, aus Kostenminimierungsgründen eine Beschränkung der Beiordnung vorzunehmen.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beschränkung hier aufzuheben, weil Mehrkosten hier nicht zu erwarten sind. Mehrkosten durch die unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehen, wenn die bei ihm anfallenden Reisekosten und Abwesenheitsgelder höher sind als die diesbezüglichen Kosten eines im Bezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts. Dies ist der Fall, wenn die Fahrstrecke, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte von seinem Kanzleisitz zum Sozialgericht zurücklegen muss, weiter ist als die Fahrstrecke, die ein Prozessbevollmächtigter zurücklegen müsste, der seine Kanzlei in dem entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B, RdNr. 5 bei juris mwN; Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 5 bei juris). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Ermittlungen des Senats beträgt die Distanz zwischen dem Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Sozialgericht Düsseldorf über die kürzeste Straßenverbindung (A 52) knapp 50 Kilometer (www.wieweit.net). Die kürzeste Fahrstrecke von der im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Düsseldorf liegenden Stadt C (Kreis W) nach Düsseldorf liegt bei 51 Kilometern, die Entfernung Luftlinie bei 42,69 Kilometern, von C1 nach Düsseldorf bei 42,04 Kilometern (www.luftlinie.org.). Für einen in C niedergelassenen Rechtsanwalt fallen damit Reisekosten an, die nicht unter den Kosten liegen, die für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin anfallen. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat. Die dort entstandene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, maximal mit 175,- Euro auf die Verfahrensgebühr angerechnet (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VV RVG). Die für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin anfallenden Anwaltskosten liegen daher wegen der damit verbundenen Absenkung der Verfahrensgebühr wegen der Vortätigkeit im Widerspruchsverfahren sogar unter den Kosten, die für einen erstmalig im Klageverfahren auftretenden Bevollmächtigten anfallen, der seinen Kanzleisitz im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Düsseldorf hat. Auch dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen des Kostenvergleichs zu berücksichtigen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B, RdNr. 6 bei juris; Beschluss vom 12.10.2012 - L 9 SO 261/12 B, RdNr. 7 bei juris).

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.