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Landessozialgericht NRW·L 20 AY 93/10 B·24.10.2010

PKH: Beiordnung nicht auf im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt beschränkbar

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrecht/ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres gewählten Rechtsanwalts; das Sozialgericht hatte die Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts beschränkt. Das Landessozialgericht hob diese Einschränkung auf und bewilligte PKH sowie die uneingeschränkte Beiordnung, da keine zusätzlichen Kosten zu besorgen waren und vorbestehende Gebührenminderungen eine Beschränkung nicht rechtfertigen.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: PKH bewilligt und Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts ohne Einschränkung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO kann die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts nur eingeschränkt werden, wenn dadurch "weitere Kosten" entstehen; eine generelle Beschränkung auf einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalt ist nicht vorgeschrieben.

2

Steht der gewählte Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, ist ein Kostenvergleich vorzunehmen; nur wenn durch die Beiordnung höhere Kosten zu erwarten sind, rechtfertigt dies eine Beschränkung.

3

Reisekosten sind nach § 46 RVG i.V.m. den einschlägigen VV-Nrn. zu bemessen; geringe Entfernungen oder bereits verminderte Verfahrensgebühren können dazu führen, dass durch die Beiordnung keine höheren Kosten entstehen.

4

Bei Vortätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts in vorangegangenen Verfahren ist die Verfahrensgebühr nach den VV-Nrn. (z. B. Nr. 3103 VV RVG) zu berücksichtigen; dadurch können die Anwaltskosten niedriger ausfallen als bei einer erstmaligen Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO§ 46 RVG§ Nr. 7003 bis 7005 VV RVG§ Nr. 3103 VV RVG§ Nr. 3102 VV RVG§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 12 AY 191/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2010 geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab dem 25.06.2010 (Antragseingang) bewilligt und Rechtsanwalt H, L-Str. 0, 0000 F, ohne Einschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu ihrer Vertretung beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Zu Unrecht hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Rechtsanwalts bewilligt.

4

Zwar kann nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Der Gesetzeswortlaut macht allerdings deutlich, dass es insoweit nicht auf einen am Ort des Prozessgerichts (hier: Gelsenkirchen) ansässigen Rechtsanwalt ankommt. Vielmehr kann ein Kläger einen Prozessbevollmächtigten innerhalb des gesamten Gerichtsbezirks (hier: Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen) auswählen, ohne einer Einschränkung i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO zu unterliegen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 570).

5

Ist der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung begehrt wird, nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ansässig (der Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Kläger ist in Essen und damit im Bezirk des Sozialgerichts Duisburg), hat darüber hinaus ein Kostenvergleich stattzufinden (vgl. a.a.O., Rn. 570). Nur dann, wenn die Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts (Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG), kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines "ortsansässigen" - genauer: eines im Gerichtsbezirk ansässigen - Rechtsanwalts in Betracht.

6

Die Kläger weisen insoweit darauf hin, dass der Kanzleisitz ihres Prozessbevollmächtigten lediglich 8,4 km vom Sozialgericht Gelsenkirchen entfernt liegt. Damit aber entstehen Reisekosten nach § 46 RVG nur in einem Umfang, welcher die Reisekosten selbst der meisten im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwälte sogar unterschreiten dürfte. Es besteht bereits aus diesem Grund kein Anlass für eine Beschränkung der Beiordnung i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO, da die Entstehung "weiterer Kosten" im Sinne der Vorschrift nicht zu besorgen ist.

7

Im Übrigen weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die ihrem Prozessbevollmächtigten zustehende Verfahrensgebühr wegen dessen Vortätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 3103 VV RVG abgesenkt wird. Deshalb werden die Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren sogar unterhalb der Kosten liegen, die ein im vorliegenden Klageverfahren erstmals tätig werdender Rechtsanwalt geltend machen könnte (u.a. Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG). Insoweit tritt durch die (uneingeschränkte) Beiordnung des von den Klägern ausgewählten Prozessbevollmächtigten sogar eine Gebührenersparnis ein. Für eine Einschränkung i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO ist deshalb kein Raum.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.