Beschwerde gegen einstweilige Anordnung (§86b SGG) zurückgewiesen wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG abgelehnt hatte. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz (Erfolgsaussichten, Eilbedürftigkeit) vorliegen. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis geltend macht und zuvor nicht die zumutbaren außergerichtlichen Schritte (Vorlage geforderter Unterlagen) unternommen hat. Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 193 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn der Antragsteller sowohl Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Erforderlichkeit der vorläufigen Entscheidung glaubhaft macht.
Zur Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten und der Eilbedürftigkeit ist eine substantiierte Darstellung erforderlich; § 86b Abs. 2 SGG ist i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller zumutbare außergerichtliche Möglichkeiten (insbesondere die Vorlage im Verwaltungsverfahren geforderter Unterlagen) nicht ausgeschöpft hat, ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten bemisst sich nach § 193 SGG; Kosten sind im Regelfall nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 18 AS 2283/24 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.02.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen(§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung >ZPO<). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 – L 7 AS 1052/22 B ER – juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 – 1 BvR 392/24 – juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER – juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 13.07.2022 – L 7 AS 389/22 B ER – juris, Rn. 1 und vom 24.03.2020 – L 7 AS 1087/19 B –, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 26b). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich dem Leistungsbegehren des Antragstellers verschließen würde, wenn dieser die zuletzt im Versagungsbescheid vom 12.02.2025 benannten Unterlagen vorlegt und diese Nachweise der Annahme eines Leistungsanspruchs nicht entgegenstehen. Der Antragsteller wird diesbezüglich unmittelbar mit dem Antragsgegner zu kooperieren haben, denn das gerichtliche (Eil-) Verfahren ist dazu bestimmt, zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Eine Rolle als Mittler in dem allein von den Beteiligten zu bestreitenden Verwaltungsverfahren kommt dem Gericht dagegen nicht zu (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 13.07.2022 – L 7 AS 389/22 B ER – juris, Rn. 2 und vom 13.08.2018 – L 7 AS 868/18 B ER –).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).