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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 389/22 B ER·12.07.2022

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung (§86b SGG) zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenEinstweiliger Rechtsschutz (§ 86b SGG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach §86b Abs.2 SGG ein. Das LSG weist die Beschwerde zurück, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt: der Antragsteller hat angeforderte Unterlagen nur schleppend und unvollständig vorgelegt und zumutbare außergerichtliche Schritte nicht ausgeschöpft. PKH wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet und PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach §86b Abs.2 SGG ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses fehlt, wenn der Antragsteller zumutbare außergerichtliche Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, sein Ziel durch Vorlage angeforderter Unterlagen zu erreichen.

2

Die verzögerte, bruchstückhafte oder unvollständige Einreichung vom Gericht oder der Gegenpartei angeforderter Unterlagen kann das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses begründen und den Eilantrag scheitern lassen.

3

Das Gericht hat nicht die Aufgabe, zwischen Beteiligten als Mittler aufzutreten oder Beweiserhebungen an Stelle einer kooperationspflichtigen Partei zu betreiben; die Partei hat unmittelbar mit dem Antragsgegner zu kooperieren.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 378/22 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts durch die Einreichung der vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen zu erreichen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b, Senatsbeschluss vom 24.03.2020  – L 7 AS 1087/19 B). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

3

Der Verlauf des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn dieses ist weiterhin durch allenfalls bruchstückhafte und scheibchenweise Darlegungen des Antragstellers und die nur schleppende Einreichung angeforderter Unterlagen geprägt, die wiederum neue Fragen aufwerfen. So hat der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 30.05.2022 auf Anfrage des Senats erklärt, seit längerem in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen, obwohl seine Tätigkeit bei der N Personalservice GmbH mit einem Auszahlungsbetrag iHv 872,31 € im März 2022 (und damit nach Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) aktenkundig ist, und diese Beschäftigung erst auf Vorhalt des Senats mit Schriftsatz vom 27.06.2022 durch Übersendung diesbezüglicher Unterlagen konkludent eingeräumt. Es bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner einem Leistungsbegehren des Antragstellers verschließen würde (vgl. auch hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b), wenn dieser die vom Antragsgegner mit Aufforderungsschreiben vom 22.06.2022 benannten und mit Schriftsatz vom 08.07.2022 komprimiert zusammengefassten Unterlagen (insbesondere letzte Kündigung der Fa. N Personalservice GmbH, Nachweise zum Kontowechsel, Anlage HG) vorlegt und diese Nachweise der Annahme eines Leistungsanspruchs nicht entgegenstehen. Der Antragsteller wird diesbezüglich unmittelbar mit dem Antragsgegner zu kooperieren haben, denn das gerichtliche (Eil-) Verfahren ist dazu bestimmt, zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Eine Rolle als Mittler in dem allein von den Beteiligten zu bestreitenden Verwaltungsverfahren kommt dem Gericht dagegen nicht zu (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13.08.2018 – L 7 AS 868/18 B ER).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5

Prozesskostenhilfe für die Beschwerde war wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).

6

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).