Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im sozialgerichtlichen Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG sind nicht erfüllt und die Beschwerde unzulässig. Das Gericht bestätigt, dass Fachgerichte in Eilverfahren grundsätzlich eine summarische Prüfung vornehmen dürfen und reduzierte Anforderungen an Beweiserhebung und Gehör bestehen. Substantiierte Darlegungen, die eine vertiefte Prüfung erfordern würden, fehlen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Fachgerichts ist unzulässig, wenn diese durch eine Entscheidung der nächsthöheren Fachinstanz prozessual überholt ist.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, wenn die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hat, ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der Rechte angezeigt ist und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Zur Geltendmachung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwiefern das Fachgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das einstweilige Verfahren verletzt hat; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fachgerichte dürfen im Eilverfahren regelmäßig auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstellen; eine vertiefte Prüfung oder Folgenabwägung ist nur in besonderen Konstellationen und bei begründetem Vorbringen erforderlich.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Eilverfahren unterliegt reduziertem Erforderlichkeitsmaßstab; es besteht nicht allgemein die Verpflichtung, stets Sachverständigengutachten einzuholen oder Zeugen zu vernehmen; besondere Umstände sind darzulegen, wenn dies aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich sein soll.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 143/26 B ER05.03.2026Zustimmendjuris, Rn. 4
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 706/25 B ER25.08.2025Zustimmendjuris Rn. 4
- Landessozialgericht NRWL 7 AS 551/25 B ER26.05.2025Zustimmendjuris, Rn. 4
- Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. SenatL 6 VE 1517/25 ER-B19.05.2025Zustimmend2 Zitationen
- LSGL 8 SO 12/25 B ER19.05.2025Zustimmendjuris Rn. 4; juris Rn. 7
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Januar 2024, Az: L 9 SO 18/23 B ER, Beschluss
vorgehend SG Schwerin, 24. Januar 2023, Az: S 4 SO 73/22 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 u.a. -, Rn. 20).
2. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dar, dass das Landessozialgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4 f.) verfehlt hätte.
Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 <28>; BVerfGK 20, 196 <197>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4). Nur in besonderen Konstellationen bedarf es einer eingehenderen oder gar erschöpfenden Prüfung (vgl. BVerfGE 67, 43 <61 f.>; 69, 315 <363 f.>; 79, 69 <75>). Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5). Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).
Die Beschwerdeführerin begründet nicht hinreichend substantiiert, weshalb schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen - hier insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und sich das Landessozialgericht deshalb nicht auf eine summarische Prüfung beschränken durfte, zumal es die präsenten Beweismittel hinreichend berücksichtigt hat. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10 m.w.N.).
3. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Sie rügt insofern, dass das Landessozialgericht entgegen ihres Antrags weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch eine ausdrücklich benannte Zeugin befragt habe.
Folge der Zulässigkeit einer nicht abschließenden Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind indes reduzierte Anforderungen an die fachgerichtliche Ermittlung des Sachverhaltes. Mit dem Charakter eines Eilverfahrens wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht stets verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zeugenbefragung durchzuführen. Dass es hier ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes solche Beweise zu erheben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde liegt kein Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG mehr vor, so dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.