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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 143/26 B ER·05.03.2026

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger SGB II-Leistungen für Vollzeitstudium abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Ausbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren einstweilige Leistungen nach SGB II; das SG hatte den Antrag abgelehnt, wogegen die Beschwerde gerichtet war. Zentral war, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II bei einem BAföG-förderungsfähigen Vollzeitstudium greift und ob eine Rückausnahme vorliegt. Das LSG bestätigt die Ablehnung: die abstrakte Förderungsfähigkeit begründet den Ausschluss, individuelle Versagungsgründe (Förderungshöchstdauer) sind unbeachtlich, eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Gewährung von SGB II-Leistungen als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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§ 7 Abs. 5 SGB II schließt den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus, wenn die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist.

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Bei der Prüfung des Leistungsausschlusses kommt es auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an; individuelle Gründe für den Nichtbezug von BAföG (z. B. Überschreitung der Förderungshöchstdauer) sind grundsätzlich unbeachtlich.

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Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 Ziff. 2 SGB II liegt nur vor, wenn BAföG-Leistungen tatsächlich bezogen werden oder der Ausschluss von BAföG allein auf den Regeln zur Anrechnung von Einkommen/Vermögen beruht; andere Versagensgründe genügen nicht.

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Eine Beschwerde im Eilverfahren ist insoweit unzulässig, als sie Streitgegenstände betrifft, über die das Sozialgericht noch nicht entschieden hat; für diese fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Relevante Normen
§ 172 SGG§ 173 SGG§ Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 15 P 435/23

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2026 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29.11.2025 abgelehnt.

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Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris, Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).

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Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht begründet.

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Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das SG hat zu Recht angenommen, dass die einem Hochschulstudium in Vollzeit nachgehende Antragstellerin vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst ist und die Voraussetzungen einer Rückausnahme nicht vorliegen.

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Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dabei wird nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Alt. 1 BAföG Ausbildungsförderung unter anderem geleistet für den Besuch von Hochschulen.

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Diese Voraussetzungen des Leistungsausschlusses sind bei der Antragstellerin erfüllt, da sie als Vollzeitstudentin an einer deutschen Hochschule - hier an der soziologischen Fakultät der Universität Essen Duisburg für den Studiengang „Bachelor of Arts (B.A.)“ - immatrikuliert ist. Dieser Studiengang ist auch dem Grunde nach förderungsfähig gemäß den Vorschriften des BAföG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Umstand, dass sie aufgrund des Überschreitens der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG letztlich keine BAföG-Leistungen erhält, nicht relevant. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung der zuständigen Fachsenate des Bundessozialgerichts, dass maßgeblich für die Frage, ob der Leistungsausschluss greift, die konkrete Ausbildung und ihre abstrakte Förderungsfähigkeit ist; individuelle Versagensgründe im Rahmen der Ausbildungsförderung bleiben demgegenüber grundsätzlich außer Betracht (vgl. BSG vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, Rn. 16 m.w.N.; vgl. zuletzt nur BSG vom 06.06.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr. 3 Rn. 15; BSG vom 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 69 Rn.15).

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Ein Rückausnahme nach der - hier einzig in Betracht kommenden -- Regelung des § 7 Abs. 6 Ziffer 2 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht.

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Zwar wohnt die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern, so dass sich ihr Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG richtet. Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen für die Herausnahme aus dem Anspruchsausschluss nicht erfüllt. Erforderlich hierfür wäre, dass die Antragstellerin entweder Leistungen nach dem BAföG erhält (§ 7 Abs. 6 Ziffer 2 a) SGB II) oder aber an den Leistungen nach dem BAföG allein wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht teilhat (§ 7 Abs. 6 Ziffer 2 a) SGB II). Beides ist nicht der Fall, denn die Antragstellerin bezieht - wie oben dargelegt - gerade keine Leistungen nach dem BAföG und dies auch nicht aufgrund der der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen, sondern nur aufgrund des Überschreitens der Förderungshöchstdauer. Die Voraussetzungen einer Rückausnahme gemäß § 7 Abs. 6 Ziffer 2 b) SGB II erfüllt die Antragstellerin ebenso - unstreitig - nicht, denn es ist nach Lage der Akten kein von ihr bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellter Antrag auf Leistungen nach dem BAföG anhängig, über den noch nicht entschieden worden wäre.

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Dass aufgrund dieses Leistungsausschluss im Einzelfall für Ausbildungszeiten keine staatliche Sozialleistung zur Verfügung steht, begegnet - wie das SG ebenfalls völlig zutreffend ausgeführt hat - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr handelt es sich nach höchstrichterlicher Auffassung, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, um eine eigenverantwortliche Entscheidung, eine Ausbildung trotz fehlender staatlicher Förderung (weiter) zu betreiben. Mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II verfolgt der Gesetzgeber in Fortführung sozialhilferechtlicher Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) den legitimen Zweck, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene durch die Zahlung von SGB II-Leistungen zu verhindern; diese sollen der Existenzsicherung von Personen vorbehalten bleiben, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und allein wegen des akuten Fehlens einer konkreten Erwerbsmöglichkeit der Unterstützung bedürfen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris, Rn. 12 ff.; zuletzt auch BSG, Urteil vom 12.03.2025 - B 7 AS 5/24 R - juris, Rn. 42 ff.).

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Nicht zu prüfen hatte der Senat, ob der Leistungsausschluss im vorliegenden - auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss gerichteten - Verfahren eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 3 SGB II bedeutet. Im Rahmen des § 27 Abs. 3 SGB II ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen lediglich nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehen. Diese Leistung scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil die am 26.03.1999 geborene Antragstellerin hinsichtlich der BAföG-Leistungen nicht dem Leistungsausschluss aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG (Vollendung des 45. Lebensjahres) unterliegt.

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Auch eine Gewährung darlehensweiser Leistungen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB kam nicht in Betracht. Bei darlehensweise bewilligten Leistungen handelt es sich nicht um ein Minus zum begehrten Zuschuss, sondern um einen anderen Streitgegenstand als die abgelehnte zuschussweise Erbringung SGB II-Leistungen und damit um ein Aliud (so BSG, Urteil vom 12.03.2025, a.a.O., juris, Rn. 20 m.w.N.).

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Unabhängig davon hatte die Antragstellerin ein solches Darlehen auch bisher nicht beantragt. Soweit sie dies zwischenzeitlich nachgeholt und nunmehr unter dem 23.01.2026 einen Antrag auf „Leistungen nach § 27 SGB II“ gestellt hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn über diesen Antrag hat der Antragsgegner noch nicht entschieden; entsprechend liegt auch keine erstinstanzliche Entscheidung hierzu vor, so dass die hierauf gerichtete Beschwerde insoweit bereits unzulässig ist. Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht der Verfahrensgegenstand um Streitgegenstände erweitert, über die das SG noch gar nicht entscheiden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Eilverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2025 - L 7 AS 1526/25 B ER - und vom 06.01.2026 - L 7 AS 1373/25 B ER -; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG  Rn. 631.1 m.w.N.; vgl. hierzu auch den Rechtsgedanken des § 157 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 S. 1, 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).