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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 1526/22 B·04.01.2023

Beschwerde gegen Ordnungsgeld: Anwaltliche Vertretung reicht zur Aufhebung des Beschlusses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwerte sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem wegen Nichterscheinens im Erörterungstermin ein Ordnungsgeld festgesetzt werden sollte. Streitpunkt war, ob das Erscheinen eines Prozessbevollmächtigten die Sanktion ausschließt. Das LSG hob den Beschluss auf, weil aus der Niederschrift nicht ersichtlich war, dass der Anwalt zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet gewesen sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; angefochtener Beschluss wegen wirksamer anwaltlicher Vertretung aufgehoben, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte im Termin ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung ausbleibt.

2

Wird eine genügende Entschuldigung rechtzeitig vorgebracht oder glaubhaft gemacht, dass den Beteiligten an der Verspätung kein Verschulden trifft, unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; erfolgt die Entschuldigung nachträglich, ist eine bereits angeordnete Festsetzung aufzuheben.

3

Die Entsendung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten genügt nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vertretung, wenn der Bevollmächtigte im gleichen Umfang wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe erforderlicher Erklärungen in der Lage ist.

4

Die Unfähigkeit eines Vertreters, zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Erklärungen abzugeben, muss das Gericht feststellen und in der Niederschrift dokumentieren; unterbleibt eine solche Feststellung, ist von wirksamer Vertretung auszugehen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 381 Abs. 3 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.09.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Gegen die Klägerin konnte wegen ihres Ausbleibens im Termin am 24.05.2022 kein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

3

Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Die Klägerin ist zum Erörterungstermin am 24.05.2022 nicht erschienen, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Die Verpflichtung, einer gerichtlichen Ladung mit Anordnung des persönlichen Erscheinens Folge zu leisten, besteht uneingeschränkt so lange, wie nicht das anordnende Gericht diese Verpflichtung wieder aufgehoben hat. Offenbleiben kann, ob die von der Klägerin in der Beschwerde aufgezeigten Aspekte eine nachträgliche genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO darstellen. Denn der angefochtene Beschluss war bereits deshalb aufzuheben, weil die Klägerin im Termin durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn der Bevollmächtigte im gleichen Umfange wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist. Ein anwaltlicher Bevollmächtigter muss also hinsichtlich aller für die Sachverhaltsaufklärung möglicherweise in Betracht kommenden Einzelheiten in der Lage sein, Erklärungen abgeben zu können. Die Unfähigkeit eines Vertreters, entsprechende Erklärungen abgeben zu können, muss das Gericht feststellen und zu Beweiszwecken in der Niederschrift dokumentieren. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist andererseits von seinem Wortlaut her nicht derart einschränkend auszulegen, dass ein Prozessbevollmächtigter nur dann ermächtigter Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein kann, wenn er zuvor in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss v. 16.03.2017 - L 5 KR 935/16 B).

5

Der Niederschrift vom 24.05.2022 ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte entweder zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Abgabe gebotener Erklärungen nicht in der Lage war. Das Sozialgericht hat zwar u.a. protokolliert, dass der Rechtsstreit ohne weitere Befragungen der Klägerin nicht sinnvoll fortgesetzt werden könne und der Klägerin ferner aufgegeben, Kontoauszüge zu übersenden. Allerdings ist für den Senat aufgrund der Ausführungen in der Niederschrift nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, dass Sachverhalte besprochen worden sind oder werden sollten, zu denen sich der für die Klägerin allein anwesende Prozessbevollmächtigte nicht sachdienlich hätte äußern können. Angesichts dessen musste der Senat von einer wirksamen Vertretung der Klägerin im Erörterungstermin ausgehen und den angefochtenen Beschluss aufheben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).