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Landessozialgericht NRW·L 5 AS 468/25 B·27.04.2025

Aufhebung des Ordnungsgeldes wegen wirksamer anwaltlicher Vertretung im Erörterungstermin

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt einen Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts, weil sie im Erörterungstermin anwaltlich vertreten war. Das LSG hebt den Beschluss auf, da die anwaltliche Bevollmächtigte als wirksame Vertreterin zur Sachverhaltsaufklärung ausreichend war. Eine Unfähigkeit der Vertreterin hätte das Gericht feststellen und in der Niederschrift dokumentieren müssen. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss wurde stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und außergerichtliche Kosten der Klägerin der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass der Beteiligte im Termin ohne genügende Entschuldigung fehlt.

2

Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn dieser im selben Umfang wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist.

3

Stellt das Gericht die Unfähigkeit des Vertreters fest, entsprechende Erklärungen abzugeben, muss es dies zu Beweiszwecken in der Sitzungsniederschrift dokumentieren; eine nachträgliche Feststellung im Ordnungsgeldbeschluss genügt nicht.

4

Wird die genügende Entschuldigung oder deren Glaubhaftmachung nachträglich erbracht, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben.

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 381 Abs. 3 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 32 AS 3573/22

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2025 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss vom 02.04.2025, mit dem das Sozialgericht der Klägerin zu 1) wegen Säumnis im Erörterungstermin vom 06.01.2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR auferlegt hat, aufzuheben.

3

Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

4

Der angefochtene Beschluss musste bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Klägerin zu 1) im Termin durch eine anwaltliche Bevollmächtigte vertreten war. Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn der Bevollmächtigte im gleichen Umfang wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist. Ein anwaltlicher Bevollmächtigter muss also hinsichtlich aller für die Sachverhaltsaufklärung möglicherweise in Betracht kommender Einzelheiten in der Lage sein, Erklärungen abzugeben. Die Unfähigkeit eines Vertreters, entsprechende Erklärungen abzugeben, muss das Gericht feststellen und zu Beweiszwecken in der Niederschrift (nicht erst im Ordnungsgeldbeschluss) dokumentieren. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist dabei von seinem Wortlaut her nicht derart einschränkend auszulegen, dass ein (anwaltlicher) Prozessbevollmächtigter nur dann ermächtigter Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein kann, wenn er zuvor in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist (vgl. z.B. Senat, Beschluss v. 05.01.2023 - L 5 AS 1526/22 B, Beschluss v. 14.05.2020 - L 5 AS 566/20 B, Beschluss v. 16.03.2017 - L 5 KR 935/16 B und Beschluss v. 21.09.2012 - L 5 P 142/11 B sowie OLG Hamm, Beschluss v. 31.07.2018 - 21 W 16/18, juris Rn. 9 m.w.N.).

5

Das Sozialgericht hat zwar in der Niederschrift vom 06.01.2025 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Allerdings lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, dass die zum Termin erschienene Prozessbevollmächtigte entweder zur Aufklärung des Sachverhaltes - sprich: zur Beantwortung noch offener Fragen - oder zur Abgabe von Erklärungen schlechterdings nicht in der Lage war. Demnach ist für den Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass Sachverhalte besprochen worden sind oder werden sollten, zu denen sich die für die Klägerin allein anwesende Prozessbevollmächtigte nicht sachdienlich hätte äußern können. Angesichts dessen musste der Senat von einer wirksamen Vertretung der Klägerin zu 1) im Erörterungstermin ausgehen und den angefochtenen Beschluss aufheben.

6

Auf die Frage, ob bei der Klägerin zu 1) am Terminstag Verhandlungsunfähigkeit (nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit) vorlag, kommt es nach alledem nicht an.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).