Beschwerde gegen Ordnungsgeld: anwaltliche Vertretung genügt – Beschluss aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Orderngsgeldbeschlüsse des Sozialgerichts wegen Säumnis im Erörterungstermin an. Das LSG hob die Beschlüsse auf, weil die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und dieser zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet erschien. Eine erforderliche Feststellung der Unfähigkeit des Vertreters fehlte in der Niederschrift. Die Landeskasse trägt die außergerichtlichen Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Ordnungsgeldbeschlüsse stattgegeben; die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und außergerichtliche Kosten der Klägerin der Landeskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ordnungsgeld nach § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin unentschuldigt ausbleibt; wird die genügende Entschuldigung oder deren Glaubhaftmachung nachträglich erbracht, ist die Festsetzung aufzuheben.
Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn der Bevollmächtigte in gleichem Umfang wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und entsprechende Erklärungen abgeben kann.
Die Unfähigkeit eines Vertreters, sachdienliche Erklärungen abzugeben, muss das Gericht feststellen und diese Feststellung in der Sitzungsniederschrift dokumentieren; eine solche Feststellung kann nicht erst im Ordnungsgeldbeschluss getroffen werden.
§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist nicht derart einschränkend auszulegen, dass ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter nur dann ermächtigter Vertreter ist, wenn er zuvor in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung stand.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 41 AS 434/22
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2024 und vom 11.10.2024 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
Gründe
Auf die Beschwerde waren der angefochtene Beschluss vom 18.09.2024 - mit dem das Sozialgericht der Klägerin zu 1) wegen Säumnis im Erörterungstermin vom 08.05.2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR auferlegt hat - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2024 aufzuheben.
Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Der angefochtene Beschluss musste bereits deshalb aufgehoben werden, weil die Klägerin zu 1) im Termin durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Die Entsendung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausreichend, wenn der Bevollmächtigte im gleichen Umfang wie der Beteiligte zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist. Ein anwaltlicher Bevollmächtigter muss also hinsichtlich aller für die Sachverhaltsaufklärung möglicherweise in Betracht kommender Einzelheiten in der Lage sein, Erklärungen abzugeben. Die Unfähigkeit eines Vertreters, entsprechende Erklärungen abzugeben, muss das Gericht feststellen und zu Beweiszwecken in der Niederschrift (nicht erst im Ordnungsgeldbeschluss) dokumentieren. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist dabei von seinem Wortlaut her nicht derart einschränkend auszulegen, dass ein (anwaltlicher) Prozessbevollmächtigter nur dann ermächtigter Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein kann, wenn er zuvor in anderer Eigenschaft mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist (zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss v. 05.01.2023 - L 5 AS 1526/22 B sowie Beschluss v. 16.03.2017 - L 5 KR 935/16 B).
Das Sozialgericht hat zwar in der Niederschrift vom 08.05.2024 ausführlich dargelegt, welche Aspekte aus seiner Sicht noch offen seien und insbesondere darauf hingewiesen, dass es die Klägerin zu 1) möglicherweise noch zu befragen beabsichtige. Allerdings lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, dass der zum Termin erschienene Prozessbevollmächtigte entweder zur Aufklärung des Sachverhaltes - sprich: zur Beantwortung der noch offenen Fragen - oder zur Abgabe gebotener Erklärungen nicht in der Lage war. Demnach ist für den Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass Sachverhalte besprochen worden sind oder werden sollten, zu denen sich der für die Kläger allein anwesende Prozessbevollmächtigte nicht sachdienlich hätte äußern können. Angesichts dessen musste der Senat von einer wirksamen Vertretung der Klägerin zu 1) im Erörterungstermin ausgehen und den angefochtenen Beschluss aufheben.
Auf die Frage, ob aufgrund der vorgetragenen Erkrankungen Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin zu 1) glaubhaft gemacht ist, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).