Beschwerde zurückgewiesen wegen Prozessunfähigkeit – Vertrauensvoraussetzung bei Zulässigkeitsprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, in dem ein besonderer Vertreter wegen vermuteter Prozessunfähigkeit bestellt wurde. Das LSG erklärt die Beschwerde als unbegründet und stützt die Feststellung der Prozessunfähigkeit auf verwertete mündliche Sachverständigengutachten. Für die Zulässigkeitsprüfung wird Prozessfähigkeit unwiderleglich vermutet; eine Prüfung der tatsächlichen Prozessfähigkeit erfolgt erst in der Begründetheit. Kosten folgen §193 SGG; kein Rechtsmittel an das BSG möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht zu erstatten; kein Beschwerderecht an das BSG gemäß §177 SGG
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einer Vorinstanz wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter bestellt, wird die Prozessfähigkeit des Betroffenen bei der Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels unwiderleglich vermutet.
Die Frage der tatsächlichen Prozessfähigkeit ist hingegen Teil der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels und nicht der Zulässigkeit.
Mündliche Erläuterungen von Sachverständigen, die schriftliche Gutachten bestätigen, können im Wege des Urkundenbeweises zur Stützung einer Feststellung der Prozessunfähigkeit herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG; das Gericht kann vorsehen, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 17 R 133/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.6.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Ob der Antragsteller prozessfähig ist, ist bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen, weil sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung wendet, mit der für ihn wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter bestellt worden ist. In einem solchen Fall wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Prozessfähigkeit unwiderleglich vermutet (so schon LSG NRW Breith 1992, 868ff; s auch BSG SozR 4 1500 § 72 Nr 1; LSG NRW, Beschl v 10.6.2009, Aktenzeichen (Az) L 19 B 69/09 AS). Die zentrale Frage der Prozessfähigkeit ist erst bei der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.
Die Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er seine Überzeugung von der Prozessunfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren allein aus den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dres. F und S vom 22.8.2012 (Termin vor dem 7. Senat des Landessozialgerichts NRW) stützt, in denen diese ihre schriftlichen Gutachten vom 7.10.2011 und 8.5.2012 in Bezug nehmen, mündlich erläutern und ihre Beurteilung bekräftigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.