Beschwerde gegen Bestellung eines besonderen Vertreters (§72 SGG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 SGG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen SGB II-Leistungen. Zentral war die Frage der Prozessfähigkeit und der Erforderlichkeit der Bestellung. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Betreuers einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen.
Die Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters ist zulässig, auch wenn die Prozessfähigkeit später durch ein Sachverständigengutachten festgestellt oder weiter geprüft wird.
Die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen; spätere Feststellungen schließen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aus.
Im einstweiligen Rechtsschutz können der Eilbedürftigkeit Rechnung trägende Beschränkungen des Umfangs der von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen gerechtfertigt sein.
Für die Kostenentscheidung ist § 193 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden; außergerichtliche Kosten sind daher nicht zu erstatten.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
- Landessozialgericht NRWL 18 R 626/17 B26.03.2018ZustimmendBeschl v 10.06.2009, Az L 19 B 69/09 AS
- Landessozialgericht NRWL 18 R 801/17 B26.03.2018ZustimmendLSG NRW, Beschl v 10.6.2009, Az L 19 B 69/09 AS
- Landessozialgericht NRWL 7 B 89/09 AS09.02.2010NeutralBeschluss des LSG NRW vom 13.07.2009 - L 19 B 69/09 AS
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 25/09 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.02.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit Antrag vom 03.02.2009 hat die Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II begehrt.
Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin in einem am 26.02.2009 durchgeführten Erörterungstermin hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.02.2009 Herrn Rechtsanwalt K gemäß § 72 SGG zum besonderen Vertreter bestellt und die Wirkung dieser Anordnung auf die Zeit bis zum Eintritt eines Betreuers begrenzt.
Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Herrn Rechtsanwalt K im Rahmen der Bestellung als besonderen Vertreter beigeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 10.03.2009 hat es den Antrag der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.01.2009 ausgelegt und ihm stattgegeben.
Gegen den ihr am 27.02.2009 zugestellten Beschluss vom 26.02.2009 richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.03.2009, mit der sie sich gegen die Bestellung des Betreuers wendet.
Mit Beschluss vom 03.03.2009 (53 XVII R 13201, Amtsgericht Krefeld) ist die Prüfung angeordnet worden, ob und in welchen Angelegenheiten für die Antragstellerin die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.
Der daraufhin beauftragte Sachverständige Dr. X hat in seinem Gutachten vom 03.06.2009 die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt unter anderem in den Bereichen der Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialträgern festgestellt. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und beigezogenen Akten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.02.2009 ist unbegründet.
Die zwischenzeitlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. X in seinem Gutachten für das Amtsgericht Krefeld stehen der Zulässigkeit der alleine von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde nicht entgegen. Das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw. prozessfähig) behandelt worden ist, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B - SozR 4 - 1500 § 72 Nr. 1).
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende des Sozialgerichts für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen.
Diese Voraussetzungen, insbesondere Prozessunfähigkeit der Antragstellerin, liegen bzw. lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Sozialgerichts am 26.02.2009 vor, wie nach den zwischenzeitlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. X im Betreuungsverfahren angenommen werden kann.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen im Gutachten vom 04.06.2009 lässt der Senat dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Sozialgerichts das Maß der vor Bestellung eines Betreuers nach § 72 SGG von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen unter den Bedingungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausgeschöpft war (vgl. hierzu allgemein: BSG a.a.O.; Düring in Jansen, SGG, 2. Aufl., § 72 Rn 2 m.w.N.; Keller/ Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 72 Rn. 2 ff. m.w.N.; Ulmer in Hennig, SGG, Loseblatt, Stand Februar 2009, § 72 Rn 6 ff. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.