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Landessozialgericht NRW·L 18 R 602/17 B·26.03.2018

Beschwerde gegen SG-Beschluss wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Münster ein. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Die Monatsfrist beginnt nach Zustellung und endet mit Ablauf des entsprechenden Tages des Folgemonats; Besonderheiten gelten nur bei Wochenend-/Feiertagsfall. Die Kosten bleiben dem Unterlegenen nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts mangels Einhaltung der einmonatigen Frist als unzulässig verworfen; Kosten nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 173 SGG ist unzulässig, wenn die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten wird.

2

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach der Zahl demjenigen entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs. 2 SGG); Verschiebung gilt nur für Samstag, Sonntag oder Feiertag (§ 64 Abs. 3 SGG).

3

Eine Beschwerde kann fristwahrend auch beim Landessozialgericht eingelegt werden; die Eingabe muss jedoch innerhalb der Monatsfrist beim Gericht eingehen (§ 173 Satz 2 SGG).

4

Die Versäumung der gesetzlichen Beschwerdefrist führt zur Verwerfung der Beschwerde unabhängig von zugleich gestellten Einwendungen zur Prozessunfähigkeit.

5

Nach § 193 Abs. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nicht zu erstatten sind.

Relevante Normen
§ 173 Abs. 1 SGG§ 173 Abs. 2 SGG§ 64 Abs. 1 SGG§ 64 Abs. 2 SGG§ 64 Abs. 3 SGG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 17 R 17/17 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.6.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger prozessunfähig ist, unzulässig.

3

Der Kläger hat die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Münster ist dem Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am Mittwoch, dem 21.6.2017 bekannt gegeben worden. Seine dagegen eingelegte Beschwerde ist beim erkennenden Beschwerdegericht am Montag, dem 24.7.2017 per Fax eingegangen. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller - dazu angehört - durch Fax vom 1.12.2017 mit dem Hinweis bestätigt, das fällige Datum sei der 21. Juli, aber es sei auch richtig, dass der 21. Juli ein Freitag gewesen sei.

4

Die Beschwerde ist am 24.7.2017 nicht fristgerecht eingegangen. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich [ ...] einzulegen, § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie kann auch fristwahrend beim Landessozialgericht eingelegt werden, § 173 Satz 2 SGG. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung, § 64 Abs 1 SGG, hier also mit dem 22.6.2017, und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach der Zahl demjenigen entspricht, in den das Ereignis fällt, § 64 Abs 2 SGG, hier der 21.7.2017. Ohne Belang ist, dass es sich dabei um einen Freitag handelt. Besonderheiten gelten nur, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, § 64 Abs 3 SGG.

5

Die Beschwerde wäre im Übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Dazu verweist der Senat auf seine den Beteiligten gleichzeitig bekanntgegebenen Beschlüsse vom heutigen Tag in den beiden Parallelverfahren L 18 R 626/17 B und L 18 R 801/17 B.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

7

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.