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Landesarbeitsgericht Köln·9 Ta 440/08·08.12.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil verworfen

ArbeitsrechtProzessrecht (arbeitsgerichtliches Verfahren)Gerichtskosten/StreitwertfestsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Das LAG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Arbeitsgericht lediglich den Rechtsmittelstreitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt hat, der nicht gesondert anfechtbar ist. Eine gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts kann beim Arbeitsgericht beantragt werden; gegen diese Festsetzung sind gesonderte Rechtsmittel vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die im Urteil eines Arbeitsgerichts getroffene Festsetzung des Streitwerts ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft, wenn es sich lediglich um die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts handelt.

2

Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 61 Abs. 1 ArbGG dient der Bestimmung der Zulässigkeit der Berufung und ist als Bestandteil des Urteils nicht gesondert beschwerdefähig.

3

Eine gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts kann beim erstinstanzlichen Gericht nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG bzw. § 33 RVG beantragt werden; gegen die hierauf erfolgte Festsetzung sind die Rechtsmittel nach § 68 GKG bzw. § 33 Abs. 3 RVG gegeben.

4

Eine Beschwerde ist gemäß § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das angerufene Rechtsbehelf nicht statthaft ist; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 64 ArbGG§ 63 Abs. 2 S. 2 GKG§ 33 RVG§ 68 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 3163/07

Leitsatz

Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung nicht statthaft, sofern das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2008

– 10 Ca 3163/07 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

3

Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Denn die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln EzA Nr. 13 zu § 64 ArbGG und Beschluss vom 13. April 2006 – 9 Ta 151/06 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2000 – 7 Ta 39/00 -; juris ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 61 Rdn 15 ; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 13 a).

4

Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht etwa gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat (vgl. dazu: LAG Düsseldorf a.a.O.). Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG erfolgt ist.

5

Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG oder nach § 33 RVG beim Arbeitsgericht Köln beantragen kann. Gegen die dann erfolgte Festsetzung kann er ggf. auch Rechtsmittel nach § 68 GKG bzw. § 33 Abs. 3 RVG einlegen (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, a.a.O., § 61 Rdn. 13 a).

6

Gleichwohl besteht er auf der Entscheidung über die Beschwerde, obwohl deren Zurückweisung als unstatthaft in dem Schreiben vom 6. November 2008 bereits angekündigt worden ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

8

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

9

Schwartz