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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 39/00·01.03.2000

Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Arbeitsgerichts-Urteil: Beschwerde abgewiesen

ArbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet Beschwerde gegen die im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzte Höhe des Gebührenstreitwerts. Das Landesarbeitsgericht hält die Beschwerde für zulässig, da aus der Urteilsbegründung (§ 25 GKG) hervorging, dass auch der Gebührenstreitwert festgesetzt werden sollte. In der Sache wird die Beschwerde jedoch abgewiesen, weil die Klägerin sich an ihre unangefochtene frühere Angabe zum Monatseinkommen halten muss; die Grundlagen der Streitwertfestsetzung sind dem bisherigen Prozessstoff zu entnehmen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Regelfall nicht gesondert anfechtbar; sie gilt primär als Rechtsmittelstreitwert für die Berufung.

2

Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass zugleich der Gebührenstreitwert festgesetzt werden sollte (z. B. durch Nennung des § 25 GKG), ist die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig.

3

Die Erforderlichkeit eines besonderen Beschlusses zur Gebührenfestsetzung steht einer Beschwerdemöglichkeit nicht entgegen, wenn die Urteilsfestsetzung die Partei benachteiligt; die Partei darf hierdurch nicht schlechter gestellt werden.

4

Die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung müssen dem bisherigen Prozessstoff entnommen werden; unangefochtene Parteiangaben binden die Partei und können nicht nachträglich angegriffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 25 GKG§ 25 GKG§ 68 Abs. 1 ArbGG§ 318 ZPO§ 64 ArbGG§ 61 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 4 Ca 1267/99

Leitsatz

1. Die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Regel fall nicht anfechtbar.2. Dies ist dann anders, wenn sich aus der Begründung des Urteils (hier: Angabe des § 25 GKG in den Entscheidungsgründen) ergibt, dass zugleich der Gebüh renstreitwert festgesetzt werden sollte. In diesem Fall ist die Beschwerde des § 25 Abs. 3 GKG gegeben.3. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Festsetzung des Gebühren streit werts richtigerweise durch einen besonderen Beschluss zu erfolgen hat.4. Die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung müssen dem Prozessstoff ent nommen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.1999 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Gründe

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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde zulässig.

3

Zwar ist es richtig, dass gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil im Regelfall eine besondere Anfechtung nicht statthaft ist. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 68 Abs. 1 ArbGG) ist nämlich nur für die Frage der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig, sondern nach § 318 ZPO bindend (BAG EZA § 64 ArbGG 1979 Nr. 12). Insoweit liegen die Dinge anders als bei einem Urteil im normalen zivilrechtlichen Verfahren. Dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdekammer angeschlossen (zuletzt noch: Beschluss vom 17.12.1999 - 7 Ta 674/99 -; ebenso: LAG Hamm EzA

4

§ 61 ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Köln EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13; vgl. zu der Problematik ausführlich: GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 40 ff., insbes. 48).

5

Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass das Arbeitsgericht durch die Anführung von § 25 GKG am Ende des Urteils dokumentiert, dass es neben dem Rechtsmittelstreitwert auch den Gebührenstreitwert festsetzen wollte (§ 25 Abs. 2 GKG). Darauf weist der Vorsitzende in einem Vermerk an den Kostenbeamten selbst hin. Unter diesen Umständen muss, soweit der Gebührenstreitwert betroffen ist, auch die Beschwerdemöglichkeit des § 25 Abs. 3 GKG bestehen.

6

Dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, schon damit die besondere Beschwerdemöglichkeit erkennbar wird, durch einen besonderen Beschluss hätte erfolgen müssen, steht auf einem anderen Blatt. Dies darf der Partei nicht zum Nachteil gereichen und schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Festsetzung in dem Urteil nicht aus.

7

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Die Klägerin macht geltend, ihr der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht zugrundegelegtes Monatseinkommen sei in Wahrheit niedriger gewesen (4.625,-- DM statt 6.000,-- DM). Damit kann sie jedoch nicht mehr gehört werden. Im unstreitigen Teil des

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Tatbestandes ist angegeben, dass das monatliche Einkommen der Klägerin sich auf 6.000,-- DM belaufen hat. In dem Nichtabhilfebeschluss ist zusätzlich vermerkt, dass diese Feststellung auf den eigenen Angaben der Klägerin beruhte. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung dem bisherigen Prozessmaterial entnommen werden müssen (OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 179; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 9. Aufl., § 95 B VII b, S. 480), muss die Klägerin sich an ihren früheren Angaben festhalten

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lassen.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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Dr. Rummel