Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandete die im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzte Streitwertangabe (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Streitgegenstand war, ob diese Festsetzung als besonderes Rechtsmittel gesondert anfechtbar ist. Das Landesarbeitsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Festsetzung nur den Rechtsmittelstreitwert betrifft und nicht gesondert beschwerdefähig ist. Es verweist auf die Möglichkeit, den Gebührenstreitwert gesondert nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzen zu lassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die im arbeitsgerichtlichen Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwertangabe ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft.
Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil betrifft in der Regel den Rechtsmittelstreitwert und ist als bloßer Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig.
Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist gegebenenfalls ein gesonderter Beschluss nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erforderlich, an den die Urteils- bzw. Rechtsmittelwertfestsetzung nicht gebunden ist.
Die Verwerfung einer Streitwertbeschwerde als unzulässig ist gegenstandslos für ein weiteres Rechtsmittel, soweit die Entscheidung in der Sache keine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 2575/14
Leitsatz
Gegen die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 – 18 Ca 2575/14 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung, sog. Rechtsmittelstreitwert. Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 09.12.2008 – 9 Ta 440/08 – m.w.N.).
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht etwa gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG erfolgt ist. Trotz Hinweises des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 05.09.2014 und den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 12.09.2014 und erneutem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die o.g. Rechtsprechung hat der Klägervertreter an seiner Streitwertbeschwerde festgehalten, so dass sie als unzulässig zu verwerfen war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers mag die Anregung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 05.09.2014 aufnehmen und für die erste Instanz die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG beantragen. Die Festsetzung erfolgt sodann durch gesonderten Beschluss(§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Hinsichtlich dieser Entscheidung besteht keine Bindungswirkung an den festgesetzten Urteils- bzw. Rechtsmittelstreitwert (LAG Köln, Beschl. v. 20.06.2003 – 4 Ta 80/03 –). Gegen die dann erfolgte Festsetzung kann der Klägervertreter ggfs. Rechtsmittel nach § 68 GKG einlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.