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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 167/09·02.06.2009

Streitwertfestsetzung für Einigungsstellenverfahren (§98 ArbGG): 4.000 €

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKosten-/StreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle ein. Das LAG Köln setzte den Streitwert regelmäßig auf 4.000,00 € fest und änderte den erstinstanzlichen Beschluss entsprechend ab. Eine Erhöhung bis 8.000 € kommt nur bei zusätzlich streitiger Bestimmung des Vorsitzenden oder der Größe der Einigungsstelle in Betracht. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben, Beschluss abgeändert und Streitwert auf 4.000 € festgesetzt; andere Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle ist regelmäßig der in § 23 Abs. 3 RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen.

2

Eine Erhöhung des Gegenstandswerts bis zu 8.000,00 € ist nur dann zu erwägen, wenn neben der Einrichtung der Einigungsstelle auch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird.

3

Entscheidungen, die sich auf mitbestimmungssichernde Verfahren (z. B. einstweilige Verfügungen zur Verhinderung einer Betriebsänderung) beziehen, sind für die Streitwertbemessung in Einigungsstellenverfahren nach § 98 ArbGG nicht einschlägig.

4

Zur Bemessung des Streitwerts ist der Streitgegenstand als Ganzes zu betrachten; eine schematische „Atomisierung“ einzelner Aspekte (z. B. Vorsitzendenbestimmung, Anzahl der Beisitzer) zur separaten Wertbemessung ist nicht geboten, soweit diese Aspekte nicht selbst streitig sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 98 ArbGG§ 23 Abs. 3 RVG§ 8 Nr. 40 BRAGO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 40/08

Leitsatz

Der Streitwert für ein Verfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG beträgt regelmäßig 4.000,-- €.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2009 – 4 BV 40/08 – abgeändert:

Der Streitwert für das Beschlussverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln vom 22.09.2008 – 7 Ta 188/08 – NRWE; LAG Hamm vom 09.06.2008 – 10 Ta 279/08 – JURIS, mit zahlreichen weiteren; LAG Baden-Württemberg vom 04.12.1979 – BB 1980, 321 -; LAG München vom 01.09.1993 – DB 1993, 2604 -; LAG Niedersachsen vom 30.04.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Sachsen vom 16.07.2007 – 4 Ta 136/07 -) ist bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle regelmäßig der heute in § 23 Abs. 3 RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen.

3

Sämtliche von den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Sie betreffen mitbestimmungssichernde Verfahren, insbesondere einstweilige Verfügungen zur Verhinderung einer Betriebsänderung, und andere bestimmungsrechtliche Verfahren.

4

Nach Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. die Nachweise in der zitierten Entscheidung vom 09.06.2008) kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes bis 8.000,00 € in Betracht, wenn neben der Zuständigkeit der Einigungsstelle auch über die Person des Vorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. Eine solche schematische Erhöhung ist vom LAG Köln (22.09.2008 a. a. O.) abgelehnt worden, da Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG die Einrichtung der Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer ist und dementsprechend es verfehlt erscheine, zum Zwecke der Bemessung des Streitwertes diese Gesichtspunkte "zu atomisieren" und jeweils gesondert zu bewerten.

5

Diese Streitfrage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da weder die Person des Vorsitzenden noch die Anzahl der Beisitzer streitig waren.

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

7

Dr. Backhaus