Streitwertfestsetzung nach § 98 ArbGG: Gegenstandswert regelmäßig 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Das LAG Köln hat auf Beschwerde den Gegenstandswert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. auf 5.000 € festgesetzt. Streitgegenstand war die korrekte Bemessung des Streitwerts trotz Hinweis auf den Streitwertkatalog. Das Gericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach regelmäßig 5.000 € anzusetzen sind. Abweichungen sind nur bei besonderen Anhaltspunkten gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert in I. Instanz auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren nach § 98 ArbGG a.F. ist der Streitwert regelmäßig mit 5.000 € festzusetzen.
Die Regel zur Festsetzung des Streitwerts gilt unabhängig davon, ob Streitpunkte die Person des Vorsitzenden, die Zahl der Beisitzer oder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle betreffen.
Der Streitwertkatalog, der bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Höchstwert von bis zu 5.000 € nennt, verdrängt die ständige Rechtsprechung des LAG Köln nicht.
Von der Regelfestsetzung auf 5.000 € ist nur abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall eine andere Wertbemessung rechtfertigen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 83/14
Leitsatz
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. regelmäßig 5.000 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten.
2. An dieser Rechtsprechung wird auch nach Erarbeitung des Streitwertkatalogs festgehalten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozess-bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2014 – 8BV 83/14 – abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren in I. Instanz wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. August 2014 ist begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 5.000 EUR.
Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nicht aus dem Streitwertwertkatalog. Dieser sieht nämlich bei einem Streit um die offensichtliche Unzuständigkeit „höchstens“ den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 EUR vor.
Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. regelmäßig 5.000 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 - 7 Ta 188/08; 03.06.2009 - 4 Ta 167/09; 02.09.2010 - 7 Ta 277/10; 10.12.2012 - 10 Ta 298/12; 07.07.2014 - 4 Ta 223/14). An dieser Rechtsprechung wird auch nach Erarbeitung des Streitwertkatalogs festgehalten.
Danach war der Gegenstandswert auf 5.000 EUR festzusetzen. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, die dafür sprächen, von der dargestellten Regel abzuweichen. Sie ergeben sich nicht daraus, dass beide Instanzen in der Sache eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle angenommen haben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.