Streitwertfestsetzung bei Einigungsstelle: 5.000 € nach § 23 Abs.3 S.2 RVG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des ArbG Bonn betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle für ein Traineeprogramm wurde vom LAG Köln zurückgewiesen. Zentral war die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts. Das Gericht bestätigte den Regelwert von 5.000 € nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und sah keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung. Eine abweichende Begründung wurde nicht vorgetragen.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert 5.000 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für die Einsetzung einer Einigungsstelle wird regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt.
Die Regelwertbemessung gilt unabhängig davon, ob die Parteien über die Person des Vorsitzenden, die Anzahl der Beisitzer oder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.
Eine Erhöhung des Auffangwertes wegen besonderer Bedeutung des Streitgegenstands bedarf substantiierter Darlegung; bloße Verweise auf Empfehlungen des Streitwertkatalogs genügen nicht.
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG ist statthaft; in der Sache wird sie jedoch abgewiesen, wenn die Voraussetzungen für eine Wertänderung nicht dargetan sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 54/15
Leitsatz
Der Streitwert für die Einsetzung einer Einigungsstelle ist regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 23 III 2 RVG festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2015 – 5 BV 54/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 33 RVG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Beschwerdekammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Gegenstandswert für die Einrichtung der Einigungsstelle zum Regelungsgestand „Durchführung eines Traineeprogramms zur Vorbereitung auf mögliche Führungspositionen im Unternehmen der D E G GmbH“ mit 5.000,00 € bemessen, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Auch unter Berücksichtigung der nicht näher begründeten Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs ist der Streitwert für die Einsetzung einer Einigungsstelle regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (so zuletzt: LAG Köln, Beschl. v. 17.11.2014 – 5 Ta 360/14 – m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Auffangwertes im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Installation der Einigungsstelle zum streitigen Regelungsgegenstand (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 10.12.2012– 10 Ta 298/12 – m. w. N.) werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.