Streitwertfestsetzung bei Verfahren nach § 98 ArbGG auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erhoben sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen zur Einrichtung einer Einigungsstelle (§ 98 ArbGG). Das LAG Köln bestätigt den festen Streitwert von 5.000 € (Ausfallwert nach § 23 Abs. 3 2. Hs. RVG). Entscheidend ist die Errichtung der Einigungsstelle; inhaltliche Schwerpunktsetzungen der Parteien ändern den Wert nicht. Ein Verweis auf einen unverbindlichen Streitwertkatalog rechtfertigt keine Abweichung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss zurückgewiesen; Streitwert für § 98 ArbGG mit 5.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle ist als nicht-vermögensrechtlicher Streitgegenstand mit dem Ausfallwert des § 23 Abs. 3 2. Hs. RVG zu bewerten.
Für die Streitwertfestsetzung nach § 98 ArbGG ist maßgeblich der Streitgegenstand der Errichtung der Einigungsstelle (Bestimmung des Vorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Beisitzer).
Es ist unerheblich für die Festsetzung des Streitwerts, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des Vorsitzenden, die Anzahl der Beisitzer oder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.
Ein unverbindlicher Entwurf eines Streitwertkatalogs begründet keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung zur Bewertung von Verfahren nach § 98 ArbGG; Abweichungen sind nur bei hinreichender Begründung möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 58/13
Leitsatz
Der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG beträgt 5.000,00 €, unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 – 7 Ta 188/08; 03.06.2009 – 4 Ta 167/09; 02.09.2010 – 7 Ta 277/10; 10.12.2012 – 10 Ta 298/12).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.04.2014 – 4 BV 58/13 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln wird das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle als nicht-vermögensrechtlicher Streitgegenstand mit dem Ausfallwert des § 23 Abs. 3 2. Hs. RVG, d. h. nach aktueller Fassung dieser Vorschrift mit 5.000,00 €, bewertet. Streitgegenstand des Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist schon dem Wortlaut nach maßgeblich die Errichtung einer Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer. Es ist für die Festsetzung des Streitwerts unerheblich, die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 – 7 Ta 188/08; 03.06.2009 – 4 Ta 167/09; 02.09.2010 – 7 Ta 277/10; 10.12.2012 – 10 Ta 298/12).
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den sog. Streitwertkatalog gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bislang noch keinen Streitwertkatalog, sondern nur einen Entwurf mit Fortentwicklungen gibt. Es ist auch nicht möglich, sich argumentativ damit auseinanderzusetzen, weil – jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Angaben zum Verfahren nach § 98 ArbGG – es an einer Begründung fehlt.
Dahinstehen kann dabei, dass der Akte nicht zu entnehmen ist, dass sich der Streit auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer beschränkt hätte.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.