Streitwert für Zwischenzeugnis in Kündigungsschutzklage auf 1 Monatsgehalt erhöht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts an und begehrte höhere Verfahrens- und Vergleichswerte. Streitgegenstand war insbesondere die Bewertung eines begehrten Zwischenzeugnisses (Note "gut") im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Das LAG Köln erhöhte den Streitwert für das Zwischenzeugnis von ½ auf 1 Bruttomonatsgehalt, sonstige Erhöhungsanträge wies es zurück. Begründend führte das Gericht die gesteigerte Bedeutung des Zwischenzeugnisses während des Kündigungsschutzverfahrens und die Einheitlichkeit von Zwischen- und Endzeugnis an.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert für Zwischenzeugnis von ½ auf 1 Bruttomonatsgehalt erhöht; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für die Geltendmachung eines Zwischenzeugnisses ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt anzusetzen, da das Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung hat.
Wird ein Zwischenzeugnis im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verlangt, kann wegen der gesteigerten Bedeutung im laufenden Verfahren ausnahmsweise ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert angemessen sein, insbesondere bei begehrter guter Beurteilung trotz verhaltensbedingter Kündigung.
Sind Zwischen- und Endzeugnis inhaltlich identisch und beziehen sie sich auf denselben Beurteilungszeitraum, entfällt ein zusätzlicher Mehrwert; der gesamte Zeugniskomplex ist als Einheit zu bewerten und ein Bruttomonatsgehalt ausreichend.
Regelungen eines Vergleichs, die lediglich der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreits dienen und keinen davon unabhängigen Streit erledigen (z. B. nicht umstrittene Urlaubsabgeltung), führen nicht zu einer streitwerterhöhenden Wirkung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Landesarbeitsgericht Hamm14 Ta 144/1610.07.2016Zustimmendjuris Rn. 15
- Landesarbeitsgericht Köln11 Ta 336/1509.11.2015ZustimmendLAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11
- Landesarbeitsgericht Köln11 Ta 321/1305.12.2013ZustimmendLAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11
- Landesarbeitsgericht Köln11 Ta 77/1226.09.2013ZustimmendLAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 769/11
Leitsatz
1. Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist (z. B.: LAG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - 2 Ta 122/11 -; LAG Köln, Beschluss v. 23.12.2010 – 4 Ta 436/10 -; LAG Köln, Beschluss v. 12.04.2010 – 8 Ta 98/10 -).
2. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl.: LAG Köln, Beschluss v. 18.07.2007 – 9 Ta 164/07 – m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – im Falle verhaltensbedingter Kündigung ein Zwischenzeugnis mit der Note "gut" begehrt wird. Das Zwischenzeugnis ist dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich ggfs. im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben muss (vgl. auch: LAG Köln, Beschluss v. 21.08.2005 – 11 Ta 286/06 -).
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.07.2011 – 9 Ca 769/11 – teilweise abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 11.043,80 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 29.07.2011 den Streitwert für das Verfahren auf 9.663,25 € (3 Monatsverdienste für den Kündigungsschutzantrag sowie ½ Monatsgehalt für das begehrte Zwischenzeugnis mit der Note "gut") und für den Vergleich vom 29.07.2011 auf 11.043,80 € (Mehrwert: ½ Monatsverdienst für Einigung auf Endzeugnisnote "gut") festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.08.2011, mit der sie eine sowohl eine Erhöhung des Verfahrensstreitwertes als auch des Vergleichswertes anstreben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.08.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Streitwert für das Verfahren war im Hinblick auf begehrte Zwischenzeugnis von einem halben auf ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen.
1. Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist (z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 02.05.2011 – 2 Ta 122/11 -; LAG Köln, Beschl. v. 23.12.2010 – 4 Ta 436/10 -; LAG Köln, Beschl. v. 12.04.2010 – 8 Ta 98/10 -) Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 18.07.2007 – 9 Ta 164/07 – m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streifall – im Falle verhaltensbedingter Kündigung ein Zwischenzeugnis mit der Note "gut" begehrt wird. Das Zwischenzeugnis ist dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich ggfs. im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben muss (vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 21.08.2006 – 11 Ta 286/06 - ).
2. Aufgrund der inhaltlichen Identität, aber auch des identischen Beurteilungszeitraums, zwischen Zwischenzeugnis und Endzeugnis mit der Note "gut" laut Vergleich, in dem im Übrigen keine weiteren Einzelheiten des Zeugnisses geregelt worden sind, scheidet allerdings die Annahme eines Mehrwerts des Vergleichs aus. Der gesamte Zeugniskomplex ist in diesem Fall als Einheit zu bewerten und die Festsetzung auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes ausreichend und umfassend (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 08.02.2011 – 5 Ta 6/11).
3. Aus welchem Grunde die im Vergleich vereinbarte Urlausabgeltung streitwerterhöhend sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer haben nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Urlaubsabgeltung überhaupt oder in der vereinbarten Höhe umstritten war. Regelungen über einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind nicht streitwerterhöhend, wenn sie nur der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreites dienen und nicht einen davon unabhängigen Streit zwischen den Parteien erledigen (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 23.04.2010 – 11 Ta 76/10 – m. w. N.).
III. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Weyergraf