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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 77/12·26.09.2013

Streitwertbeschwerde: Zeugnisanspruch einheitlich mit Bruttomonatsverdienst bewertet

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung gegen einen Vergleich, durch den die Beklagte zur Erteilung eines Schlusszeugnisses verpflichtet wurde. Das LAG Köln wies die Streitwertbeschwerde zurück und bestätigte die Bewertung des Zeugniskomplexes mit einem Bruttomonatsverdienst. Bei inhaltlicher Identität und gleichem Beurteilungszeitraum sei kein Mehrwert anzusetzen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung mit Bruttomonatsverdienst bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für die Geltendmachung von Erteilung und Korrektur eines Zeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann mit einem Bruttomonatsverdienst bemessen werden.

2

Sind Zwischenzeugnis und Schlusszeugnis inhaltlich identisch und beziehen sie sich auf denselben Beurteilungszeitraum, ist der gesamte Zeugniskomplex einheitlich zu bewerten; ein Mehrwert des Vergleichs entfällt.

3

Die Festsetzung des Streitwerts unterliegt dem billigen Ermessen des Gerichts (§ 3 ZPO) und ist nur bei Ermessensfehlgebrauch zu beanstanden.

4

Eine Streitwertbeschwerde nach § 33 Abs. 2 RVG kann zwar zulässig sein, ist aber unbegründet, wenn die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene wertmäßige Bewertung im Rahmen des billigen Ermessens liegt.

Relevante Normen
§ 33 II RVG§ 33 Abs. 2 RVG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4475/11

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 4475/11 d – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.              Mit der Streitwertbeschwerde begehrt der Prozessvertreter der Klägerin zuletzt noch die Erhöhung des Wertes des Prozessvergleichs vom 16.01.2012 wegen der Verpflichtung zur Erteilung eines Schlusszeugnisses. Die Klägerin hatte im Kündigungsschutzverfahren zunächst die Erteilung, später die Korrektur des darauf hin erteilten Zwischenzeugnisses begehrt. Die Beklagte verpflichtete sich im Prozessvergleich zur Erteilung eines Schlusszeugnisses, das dem erteilten Zwischenzeugnis entspricht. Das Arbeitsgericht hat den Zeugniskomplex einheitlich mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet.

3

II.              Die gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Die Festsetzung des Arbeitsgerichts hält sich im Rahmen billigen Ermessens (§ 3 ZPO).

5

Der Streitwert für Erteilung und Korrektur des Zwischenzeugnisses, welcher im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde, war mit einem Bruttomonatsverdienst zu bemessen. Aufgrund der inhaltlichen Identität, aber auch wegen des identischen Beurteilungszeitraums, zwischen Zwischenzeugnis und Endzeugnis scheidet die Annahme eines Mehrwerts des Vergleichs aus. Der gesamte Zeugniskomplex ist als Einheit zu bewerten und die Festsetzung auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes ausreichend und umfassend (LAG Köln, Beschl. v. 08.02.2011 – 5 Ta 6/11 -; Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11 –).

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.