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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 321/13·05.12.2013

Streitwertfestsetzung bei Zwischenzeugnis in Kündigungsschutzklage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts; das LAG Köln änderte den Beschluss ab und setzte den Verfahrensstreitwert auf 10.441,84 € sowie den Streitwert des Vergleichs auf 13.052,30 €. Das Gericht stellt klar, dass ein Zwischenzeugnis regelmäßig mit einem halben Monatsgehalt anzusetzen ist, in Kündigungsschutzverfahren aber ein voller Monatsverdienst angemessen sein kann, wenn das Zeugnis etwa wegen fristloser Kündigung dringend für Bewerbungen benötigt wird. Weitere Wertansätze (z. B. für Arbeitspapiere) lehnte das Gericht mangels Streitgegenstand ab.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung überwiegend erfolgreich; Streitwert auf 10.441,84 € und Vergleichs‑Streitwert auf 13.052,30 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bemisst sich regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Interesse und ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt anzusetzen.

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Wird das Zwischenzeugnis im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend und ist es für den Arbeitnehmer etwa wegen einer fristlosen Kündigung dringend zu Bewerbungszwecken erforderlich, kann ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert angemessen sein.

3

Bei der Festsetzung des Verfahrensstreitwerts sind mehrere im Verfahren verfolgte Ansprüche in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen; der Gesamtstreitwert kann sich hieraus kumulativ ergeben.

4

Der Mehrwert eines Vergleichs ist nach dem wirtschaftlichen Vorteil zu bemessen; bei Erledigung mehrerer erheblicher Streitpunkte kann als Mehrwert ein Monatsverdienst zugrunde gelegt werden.

5

Regelungen über einzelne Rechte oder Pflichten, die lediglich der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreits dienen und keinen eigenständigen, von dem Kündigungsstreit unabhängigen Streit bereinigen, sind streitwerterhöhend nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 68 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2170/13

Leitsatz

Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung auf das Zwischenzeugnis zu Bewerbungszwecken dringend angewiesen ist.

Tenor

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2013 wie folgt abgeändert:

Der Verfahrensstreitwert wird auf 10.441,84 € und der Streitwert für den Vergleich vom 24.09.2013 auf 13.052,30 € festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

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1.              Der Streitwert für das Verfahren ist auf vier Monatsverdienste, mithin auf 10.441,84 €, festzusetzen. Neben dem Kündigungsschutzantrag, der vom Arbeitsgericht zutreffend mit drei Gehältern bewertet wurde, ist für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses eine weitere Monatsvergütung anzusetzen.

4

Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11 – m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn der mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses war für die Klägerin von herausgehobener Bedeutung, da die Klägerin das Zeugnis angesichts der fristlosen Kündigung der Beklagten alsbald zu Bewerbungszwecken benötigte.

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2.              Der Streitwert für den Vergleich vom 24.09.2013 beträgt 13.052,30 €. Der Mehrwert des Vergleichs von einem Bruttogehalt lässt sich zwar nicht allein damit rechtfertigen, dass die Parteien die ordentliche Kündigungsfrist im Falle der Klägerin um einen Monat verlängert haben (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 28.02.2011 – 10 Ta 22/11 – m. w. N.). Jedoch haben die Parteien in Ziffer 2) des Vergleichs eine Reihe weiterer Streitpunkte erledigt. So verzichtet die Klägerin im Gegenzug zur Verlängerung der Kündigungsfrist auf Urlaubsansprüche, etwaige Überstundenvergütung und Gratifikations-ansprüche. Zudem haben die Parteien die bereits vor Ausspruch der Kündigung streitige Freistellungsfrage endgültig bereinigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Mehrwert des Vergleichs  – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf einen Monatsverdienst festzusetzen.

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3.              Soweit der Beschwerdeführer meint, die Herausgabe von Arbeitspapieren sei mit weiteren 500,-- € anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Herausgabe von Arbeitspapieren überhaupt umstritten war. Regelungen über einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind nicht streitwerterhöhend, wenn sie nur der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreites dienen und nicht einen davon unabhängigen Streit zwischen den Parteien erledigen (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 23.04.2010 – 11 Ta 76/10 – m. w. N.).

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4.              Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.