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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 246/13·07.10.2013

Streitwertfestsetzung bei Folgekündigungen: Zeitdifferenz und Kappungsgrenze (§42 GKG)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzverfahren war teilweise erfolgreich; das LAG Köln setzte den Streitwert auf 17.850 € fest (sieben Monatsverdienste). Entscheidend ist bei Folgekündigungen die Zeitdifferenz zwischen den Wirksamkeitszeitpunkten: über drei Monate greift die Kappungsgrenze des §42 Abs.2 Satz1 GKG, bei kürzerer Differenz ist der auf den Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich. Ein Mehrwert für einen Vergleich wurde mangels Substantiierung abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 17.850 € festgesetzt; sonstige Begehren (Mehrwert für Vergleich) zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die streitwertmäßige Erfassung von aufeinanderfolgenden Kündigungen (Folgekündigungen) ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten ihres Wirksamwerdens abzustellen.

2

Übersteigt die Zeitdifferenz mehr als drei Monate, findet die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG Anwendung bei der Streitwertbegrenzung.

3

Bei einer Zeitdifferenz von weniger als drei Monaten ist der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich; in der Regel ist jedoch mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen.

4

Der für das Verfahren festgesetzte Verfahrensstreitwert ist auch für die Bewertung eines Vergleichs maßgeblich; ein erhöhender Mehrwert für den Gebührenstreitwert liegt nur vor, wenn der Anwalt an einem Vergleich mitgewirkt hat, der zusätzlich bislang nicht streitige Streitpunkte bereinigt, und dies substantiiert dargelegt wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 II 1 GVG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 23 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2216/13

Leitsatz

Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.06.2013 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.06.2013 – 4 Ca 2216/13 – in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 09.08.2013 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 17.850,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.

3

1.              Zutreffend ist das Arbeitsgericht von einem Streitwert von drei Monatsverdiensten für den Kündigungsschutzantrag bezüglich der Kündigung vom 28.03.2012 zum 30.06.2012 (§§ 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und einem Monatsgehalt hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags (hierzu: LAG Köln, Beschl. v. 08.09.2009 – 11 Ta 201/99 – m.w.N.) ausgegangen. Soweit das Arbeitsgericht die zweite Kündigung vom 12.07.2012 zum 31.10.2012 mit lediglich einem Monatsverdienst bewertet hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu Recht begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Beschwerde den Ansatz weiterer drei Monatsgehälter. Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 17.01.2008 – 8 Ta 393/07 -; Beschl. v. 29.03.2007 – 3 Ta 45/07 -; Beschl. v. 23.06.2006 – 3 Ta 196/06 -; vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 24.03.2006 – 9 Ta 298/07 -; Beschl. v. 28.08.2011 – 12 Ta 204/11 -). Somit ergibt sich ein Streitwert für das Verfahren von insgesamt sieben Monatsverdiensten, mithin 17.850,-- €.

4

2.              Der genannte Verfahrensstreitwert ist auch für den Vergleich maßgebend. Die Beschwerde ist daher erfolglos, soweit mit ihr die Festsetzung eines Mehrwerts für den mit Beschluss vom 11.06.2013 festgestellten Vergleich in Höhe von 3.000,-- € für „Zeugnis, Ansprüche aus Sozialtarifvertrag, Regelung des Verfrühungsschadens“ begehrt wird. Die Festsetzung eines Mehrwerts wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach ein zur Erhöhung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts führender sogenannter Mehrvergleich nur vorliegt, wenn der Anwalt am Abschluss eines Vergleiches mitgewirkt hat, in welchem zusätzliche Streitpunkte der Parteien, die (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden oder eines anderen Rechtsstreits waren oder sind, ausgeräumt werden (z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 07.05.2013 – 7 Ta 36/13 – m.w.N.), zugrunde gelegt. Es hat hierzu im Abhilfebeschluss vom 09.08.2013 u.a. festgestellt, dass weder zum Zeugnis, zum Sozialtarifvertrag noch zum Verfrühungsschaden ein Streit zwischen den Parteien bestand. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nicht entgegen getreten. Er hat die Anhörungsfrist verstreichen lassen, sein Begehren nicht weiter begründet, so dass insoweit kein Grund zur Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung besteht.

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3.              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.