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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 214/14·05.10.2015

Streitwertfestsetzung bei mehreren Folgekündigungen im Kündigungsschutzverfahren

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln ändert auf die Beschwerde des Beklagten den Streitwertbeschluss des ArbG Aachen und setzt den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 19.427,04 €. Streitgegenstand ist die wertmäßige Erfassung mehrerer aufeinander folgender Kündigungen. Das Gericht legt für die erste Kündigung drei Monatsverdienste zugrunde und für die Folgekündigungen die jeweiligen Zeitdifferenzen bzw. die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Ein unbezifferter Zahlungsantrag wird anhand des glaubhaft gemachten Bruttodurchschnitts beziffert.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben; Streitwert des Verfahrens und Vergleichs auf 19.427,04 € abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Kündigungen ist der Streitwert der ersten Kündigung mit drei Monatsverdiensten anzusetzen.

2

Für Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens abzustellen; bei Überschreiten von drei Monaten greift die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, bei geringerer Differenz ist der anteilige Entgeltbetrag maßgeblich.

3

Die Annahme, ‚in der Regel‘ mindestens einen Bruttomonatsverdienst je Folgekündigung anzusetzen, findet keine Anwendung bei mehreren in kurzem zeitlichen Abstand ausgesprochener Kündigungen mit identischem Kündigungssachverhalt und gleichbleibendem wirtschaftlichem Interesse des Klägers.

4

Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist mangels näherer Angaben auf Grundlage eines glaubhaft gemachten Bruttodurchschnittsverdienstes zu beziffern.

Relevante Normen
§ 42 II 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 4388/13

Leitsatz

Zum Streitwert von Folgekündigungen

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2014 - 6 Ca 4388/13 - abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 19.427,04 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt2 Beschwerde ist (teilweise) begründet.

3

1.              Bei mehreren Kündigungen ist der Wert der ersten Kündigung mit drei Monatsverdiensten zu bemessen. Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich. Soweit die erkennende Kammer "in der Regel" mindestens einen Bruttomonatsverdienst je Folgekündigung angesetzt hat (vgl.: LAG Beschluss vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 - m.w.N.) ist dies dahin gehend zu präzisieren, dass diese Regel nicht den Fall mehrerer, in kurzem zeitlichen Abstand ausgesprochener Kündigungen bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt und identischem (wirtschaftlichen) Klägerinteresse erfasst. Insoweit bestehen keine Bedenken den Empfehlungen des sogenannten Streitwertkatalogs der Streitwertkommission der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014, dort unter Ziffer I. 20.3., zu folgen.

4

              Hieraus folgt für den Streitfall, der durch einen einheitlichen Kündigungssachverhalt bei gleichbleibendem rein wirtschaftlichen Interesse des Klägers gekennzeichnet ist, dass für die erste angegriffene Kündigung vom 10.08.2013 zum 12.08.2013, deren Ausspruch streitig war, drei Monatsverdienste, für die weitere (hilfsweise ordentliche) Kündigung vom 12.08.2013 zum 15.09.2013 die Zeitdifferenz bis zum 15.09.2013 und schließlich für die Kündigung vom 28.08.2013 zum 30.09.2013 die verbliebene Zeitdifferenz bis Ende September 2013 zugrunde zu legen ist. Ausgehend von einer tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitszeit laut Klägervortrag von202,2 Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von zuletzt11,56 € = 2.337,43 € Bruttomonatslohn ergibt sich hiernach ein Betrag von 7.012,29 € für die erste Kündigung sowie weiteren 2.571,17 € für die zweite Kündigung und weiteren 1.168,72 € für die dritte Kündigung. Somit sind für den Kündigungsschutz im Streitfall insgesamt 10.752,18 € anzusetzen.

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2.              Der unbezifferte Klageantrag des Klägers auf Auszahlung des Nettolohns nebst Abführung der Sozialversicherungsbeträge für den Zeitraum 01.08.2013 bis 30.09.2013 ist mangels anderweitiger Angaben auf der Grundlage des genannten Bruttodurchschnittsverdienstes auf 4.674,86 € festzusetzen.

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3.              Hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände (Inhalt der Arbeitsbescheinigung, Entschädigung für zu viel geleistete Arbeitsstunden, Feststellung der Unzumutbarkeit der Beschäftigung, Urlaubsentgelt und Abführung weiterer Sozialabgaben) hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 4.000,00 € in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen und ist unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. nicht zu beanstanden.

7

4.              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.