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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 144/15·13.08.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Folgekündigung - Anwendung § 42 GKG

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschwerte sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts. Streitgegenstand war die wertmäßige Erfassung einer ordentlichen Folgekündigung neben einer fristlosen Kündigung. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt und erhöhte den Streitwert, wobei es die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG berücksichtigte und die Folgekündigung mit einem Quartalsverdienst ansetzte.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss erfolgreich; Streitwert erhöht und Folgekündigung unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 42 Abs.2 Satz1 GKG angesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft, sofern sie form- und fristgerecht eingelegt wird.

2

Bei der streitwertmäßigen Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Wirksamkeitszeitpunkten der einzelnen Kündigungen abzustellen.

3

Übersteigt die Zeitdifferenz drei Monate, findet die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG Anwendung; ist die Zeitdifferenz geringer, ist der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich.

4

Für jede Kündigung ist in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen; bei Zeitdifferenzen über drei Monate ist regelmäßig ein Quartalsverdienst als Höchstmaß zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 947/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2014 – 9 Ca 947/14 – abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 24.436,36 € und für den Vergleich vom 17.12.2014 auf 32.586,92 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

3

Dem Arbeitsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es neben der fristlosen Kündigung vom 04.02.2014 der ordentlichen, fristgerechten Kündigung vom 07.02.2014 zum 30.09.2014 keinen eigenen Wert beigemessen hat. Zu Recht begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde den Ansatz weiterer drei Monatsgehälter für die Folgekündigung. Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist unabhängig vom streitigen Kündigungssachverhalt auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2013 – 11 Ta 246/13 – m.w.N.). Der vorgesehene Beendigungstermin der Kündigungen liegt nahezu acht Monate auseinander, so dass unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG die Folgekündigung ebenfalls mit einem Quartalsverdienst anzusetzen ist.

4

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.