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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 223/13·18.09.2013

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach § 11 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss seines früheren Rechtsanwalts sofortige Beschwerde ein und rügte, die Beauftragung sei an die Beantragung von Prozesskostenhilfe gebunden gewesen. Das LAG Köln hält Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht begründet sind, im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 5 S.1 RVG für unberücksichtigt. Offensichtlich unbegründete oder substanzlose Einwendungen werden nicht beachtet; die Beschwerde wurde verworfen und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet verworfen; Beschwerdegegner trägt Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen oder Einreden, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, bei der Festsetzung nicht zu berücksichtigen.

2

Behauptungen, die auf der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags beruhen (z.B. Abrede, die anwaltliche Beauftragung sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig), zählen zu Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts und sind im Verfahren nach § 11 RVG grundsätzlich nicht zu prüfen.

3

Trotz der geringen Substantiierungspflicht des Verfahrens sind Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner nach § 97 ZPO zu erstatten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 5. S. 1 RVB§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG§ 11 Abs. 2 RVG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1959/12

Leitsatz

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung, sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts.

2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2013 – 11 Ca 1959/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.469,65 €.

Gründe

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I.              Der Antragsgegner wendet sich gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seines früheren Prozessbevollmächtigten.

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Aufgrund dessen Antrag wurden die aufgrund anwaltlicher Tätigkeit zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2013 auf 1.469,65 € nebst Zinsen festgesetzt.

4

Gegen den ihm am 20.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 04.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seinen damaligen Prozessbevollmächtigten informiert, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er sei mit ihm übereingekommen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Er gehe davon aus, dass er dies versäumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners wird auf das Schreiben vom 24.02.2013 verwiesen (Bl. 61 d. A.).

6

Der Antragsteller trägt vor, dass er auftragsgemäß Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe, lediglich eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht erfolgt.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.              Die gemäß den §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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1.              Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung, sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich zwar um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 19.02.2006 - 14 Ta 58/06 -; LAG Köln, Beschl. v. 02.10.2007 - 7 Ta 226/07 -, LAG Köln, Beschl. v. 20.10.2011- 9 Ta 304/11 -). Der Antragsgegner wendet gegen den Gebührenanspruch des Antragstellers die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages ein. Eine nähere Substantiierung der Einwände oder sogar deren Schlüssigkeit kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, da über die Begründetheit einer solchen Einwendung nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG entschieden werden kann (LAG Köln, Beschl. v. 20.10.2011 - 9 Ta304/11 -). Jedoch sind trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 20. Auflage, § 11 RVG Rdn. 141 m.w.N.).

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2.              Anhand der Akte ist die Vermutung des Antragsgegners, der Antragsteller habe abredewidrig keinen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt, unzweifelhaft zu widerlegen. Die Antragstellung auf Prozesskostenhilfe erfolgte mit Schriftsatz vom 15.05.2012, die vom Kläger selbst unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen war beigefügt. Eine Entscheidung über den absprachegemäß gestellten Prozesskostenhilfeantrag ist nicht aufgrund eines Verhaltens des Antragstellers unterblieben, sondern aufgrund der Rücknahme des Antrags durch den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Anwaltswechsel.

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3.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nach § 97 ZPO zu tragen.

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4.              Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.