Aufhebung der Kostenfestsetzung nach §11 RVG wegen PKH‑Vereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt in der Beschwerde, sein Anwalt habe vereinbart, Prozesskostenhilfe zu beantragen, dies aber pflichtwidrig unterlassen. Das Landesarbeitsgericht hebt den Kostenfestsetzungsbeschluss auf, weil die behauptete Vereinbarung keine gebührenrechtliche Frage ist. Nach §11 Abs.5 S.1 RVG kann in diesem vereinfachten Verfahren nicht über solche Streitpunkte entschieden werden. Die Verfahrenskosten trägt der unterliegende Beschwerdegegner.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzung stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Mandanten gerügte Vereinbarung mit dem Anwalt über die Stellung eines PKH‑Antrags ist keine gebührenrechtliche Frage im Sinne des §11 RVG.
Nach §11 Abs.5 Satz 1 RVG darf das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zur Entscheidung über nicht‑gebührenrechtliche Streitpunkte, etwa das Vorliegen einer Mandatsvereinbarung über PKH, genutzt werden.
Das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §11 RVG ist auf die Feststellung und Berechnung von Vergütungsansprüchen beschränkt und schließt die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Pflichtverletzungen des Anwalts aus.
Bei einer behaupteten nicht‑gebührenrechtlichen Einwendung gegen die Vergütungsfestsetzung ist die Festsetzung nach §11 Abs.5 S.1 RVG nicht vorzunehmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 523/06
Leitsatz
Der gegen einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG erhobene Einwand der Partei, sie habe mit ihrem Anwalt zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dieser solle für das Verfahren PKH beantragen, ist nicht gebührenrechtlicher Art und führt nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Festsetzung nicht erfolgen kann.
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe des Klägers persönlich vom 23.05.2007 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.05.2007 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Gründe
Der Kläger persönlich als Beschwerdeführer wendet gegen die Kostenfestsetzung ein, er habe mit dem ihm betreuenden Rechtsanwalt R zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dass dieser für ihn für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens PKH beantragen solle. Der Vorwurf geht dahin, dass der Anwalt den PKH-Antrag pflichtwidrig nicht gestellt habe, obwohl er sinngemäß geäußert haben soll, die Bewilligung von PKH sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kein Problem.
Die vom Kläger erhobene Einwendung ist nicht gebührenrechtlicher Art.
Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darf eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG demnach nicht erfolgen.
Zwar bestreitet der Beschwerdegegner die vom Kläger behauptete Vereinbarung. Das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist jedoch nicht der Ort, den Streit über das Bestehen einer solchen Vereinbarung zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem unterliegenden Beschwerdegegner zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
(Dr. Czinczoll)