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BVerfG·2 BvR 966/21·14.09.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Besetzungsrüge offensichtlich unbegründet

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Besetzung der 2. Kammer des Zweiten Senats und erhob Verfassungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob die Kammer ordnungsgemäß besetzt ist und die Besetzungsrüge ernsthafte Zweifel begründet. Das BVerfG stellt die ordnungsgemäße Besetzung fest und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es verzichtet nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf eine weitere Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Besetzungsrüge als unbegründet, Verzicht auf Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer prüft von Amts wegen die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit Anlass hierzu besteht.

2

Eine Besetzungsrüge ist nur begründet, wenn der Vortrag konkrete, ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung aufzeigt.

3

Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 15a Abs 2 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 30. März 2021, Az: III - 2 Ws 215/20, Beschluss

Tenor

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

2

Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

3

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).

4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.