Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Prüfung der Kammerbesetzung auf eine Besetzungsrüge hin
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügte die Besetzung der 2. Kammer des Zweiten Senats im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Die Kammer prüfte von Amts wegen und stellte fest, dass sie ordnungsgemäß besetzt ist; die vorgebrachten Zweifel wurden nicht substantiiert dargetan. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung der Nichtannahme unterblieb gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Besetzungsrüge blieb ohne substantiierten Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer hat die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht.
Eine Besetzungsrüge ist nur dann durchgreifend, wenn der Beschwerdeführer ernsthafte und substantiiert vorgetragene Zweifel an der rechtmäßigen Besetzung darlegt.
Eine Rüge gegen eine bestimmte Person ist unbegründet, wenn diese Person nicht zur Entscheidung berufen ist.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung der Nichtannahme verzichtet werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- BVerfG2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/2312.05.2025Zustimmendjuris, Rn. 2
- BVerfG2 BvR 1046/2417.12.2024ZustimmendBeschluss des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 - Rn. 2
- BVerfG1 BvR 2279/2217.01.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- BVerfG2 BvR 966/2114.09.2021ZustimmendBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 27. Oktober 2020, Az: III - 2 Ws 95/20, Beschluss
Tenor
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil er vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 144, 20 <157 Rn. 399>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.