Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - ordnungsgemäße Kammerbesetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte eine Verfassungsbeschwerde mit nicht hinreichend substantierten Grundrechtsrügen sowie eine Besetzungsrüge vor. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Rügen nicht ausreichend begründet waren. Eine Prüfung der Kammerbesetzung von Amts wegen war nicht erforderlich, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden. Auf eine Begründung des Beschlusses wurde gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG verzichtet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und unbegründeter Besetzungsrüge nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die dargelegten Grundrechtsrügen nicht hinreichend substantiiert sind.
Die Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer ist nur von Amts wegen zu prüfen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden.
Bloße Behauptungen ohne ansatzweise substantiierten Vortrag rechtfertigen keine Überprüfung der Kammerbesetzung.
Von einer schriftlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen werden; solche Entscheidungen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 12. Oktober 2022, Az: 13 Ca 1495/20, Beschluss
Tenor
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die beschwerdeführende Person hat neben nicht hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen auch eine Besetzungsrüge erhoben. Die Kammer hat die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen jedoch nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 <233> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3, und vom 14. September 2021 - 2 BvR 966/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.