Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 800/17·14.06.2017

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG wurde abgelehnt, weil die Zulassung weder objektiv sachdienlich noch subjektiv erforderlich war. Die Verfassungsbeschwerde wurde nach §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2, 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die erforderlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Weitergehende Ausführungen unterblieben gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung eines Beistandes abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG setzt voraus, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv erforderlich ist.

2

Eine Zulassung ist nicht objektiv sachdienlich, wenn der Beistand Mitverfasser einer bereits an grundlegenden Begründungsanforderungen mangelhaften Verfassungsbeschwerde ist oder offensichtlich keine Verbesserung der Rechtsverfolgung zu erwarten ist.

3

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn sie die in §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG geforderten substantiierten Begründungen nicht enthält.

4

Die subjektive Erforderlichkeit der Zulassung erfordert darzulegen, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch die in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 24. Februar 2017, Az: 24 Qs-720 Js 214/16 -21/17, Beschluss

vorgehend AG Erkelenz, 9. Dezember 2016, Az: 27 Cs-720 Js 214/16-160/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war zurückzuweisen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasser Herr B. ist, erfüllt grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Ferner ist nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen, und inwiefern die Zulassung zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargetan, dass die Nichtzulassung der von ihm gewünschten Person als Verteidiger durch die Fachgerichte mit der Begründung, es bestünden Bedenken an der sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigerpflichten, ermessenfehlerhaft war und deshalb gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verstieß (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.