Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 1019/21·01.09.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (BVerfGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung eines Bevollmächtigten, auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands; dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht führt aus, dass eine Beistandszulassung nur bei objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Notwendigkeit in Betracht kommt und der Vortrag, warum eine Vertretung durch Rechtsanwalt oder Hochschullehrer unzumutbar sei, fehlt. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Zulassung eines Beistands abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und setzt objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus.

2

Ein Antrag auf Beistandszulassung ist nur zu gewähren, wenn substantiiert dargelegt wird, weshalb die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule unzumutbar ist.

3

Bei einer Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Tenor bestimmt oder die gesetzliche Regelung dies vorsieht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 10. Mai 2021, Az: Ws 471/21, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 21. April 2021, Az: Ws 159/21 WA, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 29. Dezember 2020, Az: 7 KLs 608 Js 26956/20 WS WA, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.