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BVerfG·2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20·07.12.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung konkludenter Anträge auf Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit und Erforderlichkeit - Ablehnung von PKH-Anträgen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Wahlprüfungsbeschwerden a-limine verworfen und die Anträge auf Zulassung eines Beistands sowie auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Beistandszulassung fehlte eine Vollmacht; außerdem war keine objektive Sachdienlichkeit oder subjektive Erforderlichkeit dargetan. Mangels Erfolgsaussichten wurde PKH nach §114 ZPO versagt. Die Entscheidung stützt sich auf das Berichterstatterschreiben.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden verworfen; Beistandszulassung und PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach §26 Abs.3 Satz3 EuWG i.V.m. §22 Abs.1 Satz4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt objektive Sachdienlichkeit sowie subjektive Erforderlichkeit voraus; ferner ist eine Vollmacht im Sinne des §22 Abs.2 BVerfGG erforderlich.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Wahlprüfungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).

3

Das Bundesverfassungsgericht kann aussichtslose Wahlprüfungsbeschwerden a-limine verwerfen und sich dabei auf das Berichterstatterschreiben stützen; nach §26 Abs.3 Satz3 EuWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG kann von einer weitergehenden Begründung abgesehen werden.

4

Die bloße Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags durch Dritte und die Behauptung besonderer Sachkunde begründen ohne Vorlage einer Vollmacht keine Zulassung als Beistand; die Unzumutbarkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder rechtskundigen Hochschullehrer ist darzulegen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BverfGG§ 22 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand werden abgelehnt.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Gründe

1

1. Den Anträgen auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war nicht zu entsprechen. Zwar kann der Antrag auch konkludent erfolgen, etwa indem der verfahrenseinleitende Antrag - wie vorliegend - durch einen Dritten eingereicht und darin die besondere Sachkunde des Dritten behauptet wird. Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert aber eine Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Naumann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 22 Rn. 18). Daran fehlt es. Im Übrigen kommt eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die Wahlprüfungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1).

2

2. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerden waren die Anträge auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

3

3. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.