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BVerfG·2 BvR 345/20·01.04.2020

Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die einmonatige Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht in der gesetzlich geforderten Weise begründet und die Anforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Ferner wird eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 GG nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG wird mangels Sachdienlichkeit/Erforderlichkeit abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Frist- und Begründungsmängeln nicht zur Entscheidung angenommen; Beistandszulassung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie die einmonatige Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht fristgerecht oder nicht in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG erforderlichen Weise begründet wird.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine substantielle Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung voraus; bloße oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ist nur zu gewähren, wenn dessen Mitwirkung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist; fehlt beides, ist der Antrag abzulehnen.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde lässt in der Regel einen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt erscheinen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Ansbach, 22. Januar 2020, Az: AN 16 E 20.30030, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.

2

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.