Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der subjektiven Notwendigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein Zulassungsantrag für einen vertretungsberechtigten Beistand nach §22 Abs.1 Satz4 BVerfGG wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Antragstellerin nicht dargetan hat, warum eine Vertretung durch Rechtsanwalt oder Hochschullehrer unzumutbar wäre. Weitere Ausführungen werden nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Beistandszulassung wegen fehlender Darlegung subjektiver Notwendigkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines vertretungsberechtigten Beistands nach §22 Abs.1 Satz4 BVerfGG setzt voraus, dass die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist.
Der Antragsteller hat substantiiert darzulegen, weshalb ihm eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts unzumutbar wäre; eine solche Darlegung ist Voraussetzung für die Zulassung.
Erfolgt keine darlegungsmäßige Substantiierung der subjektiven Notwendigkeit, ist der Antrag auf Beistandszulassung zu versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von weiteren Begründungen absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die Ablehnung der Beistandszulassung sind unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Frankfurt, 24. April 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 24. März 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 8. Februar 2023, Az: 994 OWi 25/23, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.