Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtete sich gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes zum Zweitstimmendeckungsverfahren und gegen die Sperrklausel. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands nach §22 BVerfGG wurde abgelehnt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil das Senateurteil vom 30.7.2024 die wesentlichen Fragen bereits entschieden hat. Damit fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Beistandszulassung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines nichtanwaltschaftlichen Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt voraus, dass dessen Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist.
Für die Zulassung als Beistand ist darzulegen, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts den Beschwerdeführenden unzumutbar wäre.
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hat oder ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt ist.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die in derselben Sache eine verfassungsrechtliche Frage abschließend behandelt haben, führen regelmäßig zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für inhaltsgleiche Verfassungsrügen; eine solche Entscheidung entfaltet Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde vom 23. Juni 2023 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln, sowie gegen die Sperrklausel ohne bisherige Grundmandatsklausel.
II.
1. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 4. als Beistand der weiteren Beschwerdeführenden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2023 - 2 BvR 760/23 - m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es den weiteren Beschwerdeführenden unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
2. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der Neuregelung der Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
b) Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.