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BVerfG·2 BvR 1120/23·30.07.2024

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zum Bundestagswahlrecht ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin als offensichtlich unzulässig und entscheidet ohne dienstliche Stellungnahme. Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs.1 Satz 4 BVerfGG wird abgelehnt, weil weder subjektive Notwendigkeit noch objektive Sachdienlichkeit dargelegt sind. Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnung der Beistandszulassung und Versagung von Prozesskostenhilfe, Ablehnungsgesuch verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann die Kammer ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters entscheiden; der abgelehnte Richter ist dadurch nicht automatisch von der Entscheidung ausgeschlossen.

2

Die Zulassung einer Person als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt voraus, dass die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist; die Unzumutbarkeit einer Vertretung durch Rechtsanwalt oder Hochschullehrer ist darzulegen.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden erfordert die substantielle Darlegung hinreichender Aussicht auf Erfolg; bloße oder allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht (§ 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Nichtannahmeentscheidung ohne weitere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG erlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 1. als Beistand der Beschwerdeführenden zu 2. wird abgelehnt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin Wallrabenstein kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Das Vorbringen des Beschwerdeführenden zu 1. enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

2. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 1. als Beistand der Beschwerdeführenden zu 2. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2023 - 2 BvR 760/23 - m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführenden zu 2. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.

3

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerden war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) liegen nicht vor. Die Beschwerdeführenden legen nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

4

4. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.