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BVerfG·2 BvR 2552/08·13.01.2010

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung wegen Unzulässigkeit: Kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich den Mindestwert übersteigender Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren wurde als unzulässig verworfen. Zur Bemessung der Anwaltsgebühren ist der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (4.000 €) maßgeblich. Eine Überschreitung dieses Mindestwerts setzt ein dargetanes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde besteht dieses im Regelfall nicht.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts als unzulässig verworfen; es wurde der gesetzliche Mindestwert angesetzt, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Wertfestsetzung dargetan wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt der gesetzliche Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; dieser ist grundsätzlich maßgeblich.

2

Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus festzusetzen.

3

Die Festsetzung eines über den Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswerts erfordert ein darlegbares Rechtsschutzbedürfnis; das bloße Einlegen der Verfassungsbeschwerde genügt nicht.

4

Der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann für die Wertermittlung Bedeutung haben; fehlt jedoch die Annahme zur Entscheidung, begründet dies regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Wertfestsetzung.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. November 2008, Az: 1 L 21/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 26. Juni 2009, Az: 2 BvR 2552/08, Kammerbeschluss ohne Begründung

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.

2

1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris <Rn. 7>).

3

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.